Sitzung: 30.10.2020 Kreistag
Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen
Der Kreistag beschließt den Nachtragshaushalt 2020 und
erlässt folgende Nachtragshaushaltssatzung mit allen Bestandteilen und Anlagen:
„Nachtragshaushaltssatzung
des Landkreises Weilheim-Schongau
für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund des Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 ff. der
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) erlässt der Kreistag
Weilheim-Schongau folgende
Nachtragshaushaltssatzung
§ 1
(1)
Der
als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau
wird hiermit festgesetzt; dadurch werden verändert
erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des
um um Haushaltsplans
einschl. der Nachträge
gegenüber bisher auf nunmehr
€ €
€ €
verändert
im
Verwaltungshaushalt
die Einnahmen 7.758.400 1.175.300 174.956.400 181.539.600
die Ausgaben 14.377.200 7.794.100 174.956.400 181.539.600
im Vermögenshaushalt
die Einnahmen 12.590.700 7.290.000 53.256.300 58.557.000
die Ausgaben 6.249.700 949.000 53.256.300 58.557.000
(2)
Der
als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Kreisaltenheim Schongau für das
Haushaltsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt;
er
schließt im Erfolgsplan
in
den Erträgen mit 0 €
in
den Aufwendungen mit 580
€
und
im Vermögensplan
in
den Einnahmen mit 0 €
in
den Ausgaben mit 0 €
ab.
§ 2
(1)
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen wird von 10.256.000 € um 11.169.700 €
erhöht und damit auf 21.425.700 € neu festgesetzt.
(1)
Kreditaufnahmen
zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreisaltenheimes
Schongau werden nicht festgesetzt.
§ 3
(1)
Der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des
Landkreises wird nicht verändert.
(2)
Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1)
Der
über Kreisumlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegende nicht gedeckte
Bedarf (Umlagesoll) wird nicht geändert.
(2)
Die
Umlagegrundlagen zur Beschaffung der Kreisumlagen bleiben unverändert.
§ 5
(1)
Der
Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan des Landkreises bleibt unverändert.
(2)
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht
beansprucht.
§ 6
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt
mit dem 01. Januar 2020 in Kraft.“