Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen

„Der Kreistag beschließt folgende Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürger/-innen:

 

Der Landkreises Weilheim – Schongau erlässt aufgrund Art. 14a und 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern folgende

 

Satzung

 

zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger

 

Vorbemerkung

 

(Die in dieser Satzung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen dienen der Lesbarkeit der Satzung und schließen auch die weiblichen Vertreter sowie die Personengruppe Divers ein.)

 

 

Abschnitt 1

Entschädigung für Kreisräte und sonstige ehrenamtlich tätige Mitglieder in Ausschüssen und beratenden Gremien

 

 

§ 1 Sitzungsgeld

 

(1) Die Kreisräte sowie die sonstigen ehrenamtlich tätigen Mitglieder in den Gremien erhalten anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse und der vom Kreistag eingesetzten Beiräte eine einheitliche Entschädigung von 60 Euro für jeden Sitzungstag.

Dies gilt auch für Sitzungen der Kreistagsfraktionen und –gruppen zur Vorbereitung der Sitzungen in den Gremien (bis zu 10 Sitzungen im Jahr) sowie für Fraktionsvorsitzenden-Besprechungen auf Einladung des Landrates.

 

(2) Die Entschädigung erhalten die Kreisräte, wenn sie nach der Anwesenheitsliste an der Sitzung teilgenommen haben. Die Teilnahme an einzelnen Teilen der Sitzung genügt. Bei gemeinsamen Sitzungen mehrerer Gremien und bei mehreren unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen am gleichen Tag wird die Sitzungsentschädigung nur einmal gewährt.

 

(3) Mitglieder des Kreistages, die am elektronischen Kreistagsinformationssystem

teilnehmen und Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form abrufen, erhalten

eine zusätzliche Technikpauschale in Höhe von 20 € pro Monat.

 

 

§ 2 Reisekostenvergütung

 

Neben der Entschädigung nach § 1 wird Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte, ausgenommen Besoldungsgruppe A1 bis A7, geltenden Vorschriften (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) gewährt.

Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.

 

 

 

 

§ 3 Verdienstausfallentschädigung

 

a)    Arbeitnehmer werden für ihren entstandenen, nachgewiesenen Verdienst­ausfall entschädigt.

 

b)    Selbstständig Tätige erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen entstandene Zeitversäumnis eine pauschale Verdienstausfallentschädigung von 15 Euro je angefangene Stunde.

 

c)    Personen, die keine Ersatzansprüche nach Buchst. a) und b) haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Ersatzleistung von
15 Euro je angefangene Stunde.

 

Die Verdienstausfallentschädigung bzw. Ersatzleistung nach Buchst. b) und c) wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. Zur Abgeltung der Anfahrtszeiten wird eine Stunde pro Sitzung angerechnet. Für Sitzungen an Sonn- und Feiertagen wird eine Entschädigung nach Buchst. b) und c) nicht gewährt.

 

 

§ 4 Leistungen an Fraktionen und Fraktionsgemeinschaften

 

Jede Fraktion bzw. Fraktionsgemeinschaft erhält zur Abgeltung der im Zusammenhang mit der Fraktionsarbeit für den Kreistag anfallenden Geschäftsbedürfnisse eine monatliche Pauschale von 2,50 € pro Mitglied. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Jahres.

 

 

§ 5 Weitere Stellvertreter des Landrates

 

(1) Für den Stellvertreter des Landrates gelten die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG).

 

(2) Der weitere Stellvertreter des Landrates erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung, die monatlich ausbezahlt wird sowie eine Jahressonderzahlung entsprechend Art. 55 KWBG in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beträgt 50 v. H. der jeweiligen Bruttoentschädigung des gewählten Stellvertreters des Landrates. Zusätzlich wird Reisekostenvergütung entsprechend

§ 2 dieser Satzung gewährt.

 

 

Abschnitt 2

Entschädigung für sonstige ehrenamtlich tätige Kreisbürger

 

 

 

§ 6 Entschädigung für Kreisheimatpfleger, Kreisarchivpfleger und

Leiter des Kreismedienzentrums

 

(1) Die Kreisheimatpfleger und Kreisarchivpfleger erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 300 Euro und eine Jahressonderzahlung entsprechend § 20 TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich wird Reisekostenvergütung entsprechend § 2 dieser Satzung gewährt.

 

(2) Der Leiter des Kreismedienzentrums erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 400 Euro und eine Jahressonderzahlung entsprechend § 20 TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich wird Reisekostenvergütung entsprechend § 2 dieser Satzung gewährt.

 

 

§ 7 In Kraft treten

 

(1)  Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2020 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger vom 11. Juni 2014 in der Fassung der Änderungssatzung vom 01. November 2014 außer Kraft.

 

 

 

Weilheim i. OB, … Mai 2020

 

 

 

 

Andrea Jochner-Weiß

Landrätin“