Sitzung: 29.05.2020 Kreistag
Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen
„Der Kreistag beschließt folgende Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürger/-innen:
Der Landkreises Weilheim – Schongau
erlässt aufgrund Art. 14a und 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
folgende
Satzung
zur Regelung der Entschädigung
ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger
Vorbemerkung
(Die in dieser Satzung in
männlicher Form gewählten Bezeichnungen dienen der Lesbarkeit der Satzung und
schließen auch die weiblichen Vertreter sowie die Personengruppe Divers ein.)
Abschnitt 1
Entschädigung für Kreisräte
und sonstige ehrenamtlich tätige Mitglieder in Ausschüssen und beratenden
Gremien
§ 1 Sitzungsgeld
(1) Die Kreisräte
sowie die sonstigen ehrenamtlich tätigen Mitglieder in den Gremien erhalten
anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse und der
vom Kreistag eingesetzten Beiräte eine einheitliche Entschädigung von 60 Euro
für jeden Sitzungstag.
Dies gilt auch für Sitzungen
der Kreistagsfraktionen und –gruppen zur Vorbereitung der Sitzungen in den
Gremien (bis zu 10 Sitzungen im Jahr) sowie für Fraktionsvorsitzenden-Besprechungen
auf Einladung des Landrates.
(2) Die
Entschädigung erhalten die Kreisräte, wenn sie nach der Anwesenheitsliste an
der Sitzung teilgenommen haben. Die Teilnahme an einzelnen Teilen der Sitzung
genügt. Bei gemeinsamen Sitzungen mehrerer Gremien und bei mehreren unmittelbar
aufeinander folgenden Sitzungen am gleichen Tag wird die Sitzungsentschädigung
nur einmal gewährt.
(3) Mitglieder des
Kreistages, die am elektronischen Kreistagsinformationssystem
teilnehmen und
Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form abrufen, erhalten
eine zusätzliche Technikpauschale in Höhe von 20 € pro Monat.
§ 2 Reisekostenvergütung
Neben der
Entschädigung nach § 1 wird Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung
der für Beamte, ausgenommen Besoldungsgruppe A1 bis A7, geltenden Vorschriften
(Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) gewährt.
Artikel 5 Abs. 1
Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.
§ 3 Verdienstausfallentschädigung
a)
Arbeitnehmer
werden für ihren entstandenen, nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt.
b)
Selbstständig
Tätige erhalten für das durch die Teilnahme an Sitzungen entstandene
Zeitversäumnis eine pauschale Verdienstausfallentschädigung von 15 Euro je
angefangene Stunde.
c)
Personen,
die keine Ersatzansprüche nach Buchst. a) und b) haben, denen aber im
beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur
durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, erhalten eine Ersatzleistung von
15 Euro je angefangene Stunde.
Die
Verdienstausfallentschädigung bzw. Ersatzleistung nach Buchst. b) und c) wird
für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. Zur Abgeltung der Anfahrtszeiten wird
eine Stunde pro Sitzung angerechnet. Für Sitzungen an Sonn- und Feiertagen wird
eine Entschädigung nach Buchst. b) und c) nicht gewährt.
§ 4 Leistungen an
Fraktionen und Fraktionsgemeinschaften
Jede Fraktion bzw.
Fraktionsgemeinschaft erhält zur Abgeltung der im Zusammenhang mit der
Fraktionsarbeit für den Kreistag anfallenden Geschäftsbedürfnisse eine
monatliche Pauschale von 2,50 € pro Mitglied. Die Auszahlung erfolgt jeweils
zum Ende eines jeden Jahres.
§ 5 Weitere Stellvertreter des Landrates
(1) Für den Stellvertreter des Landrates gelten die Bestimmungen des
Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG).
(2)
Der weitere Stellvertreter des Landrates erhält eine pauschale
Aufwandsentschädigung, die monatlich ausbezahlt wird sowie eine Jahressonderzahlung
entsprechend Art. 55 KWBG in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der
monatlichen Aufwandsentschädigung beträgt 50 v. H. der jeweiligen
Bruttoentschädigung des gewählten Stellvertreters des Landrates. Zusätzlich
wird Reisekostenvergütung entsprechend
§
2 dieser Satzung gewährt.
Abschnitt 2
Entschädigung für
sonstige ehrenamtlich tätige Kreisbürger
§ 6 Entschädigung für Kreisheimatpfleger,
Kreisarchivpfleger und
Leiter des Kreismedienzentrums
(1)
Die Kreisheimatpfleger und Kreisarchivpfleger erhalten eine pauschale
Aufwandsentschädigung von monatlich 300 Euro und eine Jahressonderzahlung
entsprechend § 20 TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich wird
Reisekostenvergütung entsprechend § 2 dieser Satzung gewährt.
(2)
Der Leiter des Kreismedienzentrums erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung
von monatlich 400 Euro und eine Jahressonderzahlung entsprechend § 20 TVöD in
der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich wird Reisekostenvergütung
entsprechend § 2 dieser Satzung gewährt.
§ 7 In Kraft treten
(1)
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger
Kreisbürgerinnen und Kreisbürger vom 11. Juni 2014 in der Fassung der Änderungssatzung
vom 01. November 2014 außer Kraft.
Weilheim i. OB, … Mai
2020
Andrea Jochner-Weiß
Landrätin“