Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen

„Der Kreistag beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung 2012 mit Haushaltsplan für den Landkreis Weilheim-Schongau:

Aufgrund der Artikel 57 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau folgende

 

H a u s h a l t s s a t z u n g

 

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2012

 

 

§ 1

 

1)       Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012

wir hiermit festgesetzt;

 

er schließt im Verwaltungshaushalt

 

in den Einnahmen und Ausgaben mit                              99.551.070, EUR

 

 

und im Vermögenshaushalt

                                    

in den Einnahmen und Ausgaben mit                              17.389.140, EUR

 

ab.

 

2)           Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Kreisaltenheim Schongau für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt;

 

 

er schließt im Erfolgsplan

 

in den Erträgen mit                                                                  1.906.250,  EUR

in den Aufwendungen mit                                                        1.995.350,  EUR

 

 

und im Vermögensplan

 

in den Einnahmen mit                                                       108.410,  EUR

in den Ausgaben mit                                                        108.410,  EUR

 

ab.

 

 

§ 2

 

 

1)           Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird auf                 9.904.510, EUR festgesetzt.

 

 

2)                 Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreis-altenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

 

§ 3

 

 

1)           Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises werden nicht festgesetzt.

 

 

2)           Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

 

§ 4

 

 

1)           Gemäß Artikel 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes wird der durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Bedarf des Verwaltungshaushalts (Umlagensoll) auf 58.605.430, EUR festgesetzt und als Kreisumlage auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt. 

 

 

2)           Die Kreisumlage wird mit einem Vom-Hundert-Satz (Hebesatz) aus den nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen (Umlagegrundlagen) bemessen:

 

a)           Steuerkraftzahlen 2012

Grundsteuer A                                                            746.342, EUR

Grundsteuer B                                                       10.113.215, EUR

Gewerbesteuer                                                     35.357.237, EUR

Einkommensteuerbeteiligung                             47.490.300, EUR

Umsatzsteuerbeteiligung                                        3.765.572, EUR

b)           80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die

die kreisangehörigen Gemeinden im Haus-

haltsjahr 2011 Anspruch hatten                           12.070.194, EUR

            c)         Summe der Umlagegrundlagen                         109.542.860, EUR

 

3)           Der Hebesatz für die Kreisumlage des Haushaltsjahres 2012 wird gegenüber dem Vorjahr um 1,3 Prozentpunkte gesenkt und auf einheitlich 53,5 v.H. festgesetzt.        

 

 

 

§ 5

 

 

1)           Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird auf 15.000.000, EUR festgesetzt.

 

2)           Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau wird auf 30.000, EUR festgesetzt.

 

 

§ 6

 

 

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.“

 

 


Im Anschluss daran erging zur Haushaltssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau nachfolgender Beschluss bei 15 Gegenstimmen: