Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen

 

„Der Kreistag beschließt den Nachtragshaushalt 2018 und erlässt folgende Nachtragshaushaltssatzung:

 

 

Nachtragshaushaltssatzung

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2018

 

Aufgrund des Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau folgende

 

                          Nachtragshaushaltssatzung

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau wird hiermit festgesetzt; dadurch werden verändert

 

                               erhöht                vermindert     und       damit der Gesamtbetrag des Haus-

                                      um                    um                          haltsplans einschl. der Nachträge

 gegenüber bisher      auf nunmehr 

  EURO              EURO                               EURO                     EURO

                                                                                          verändert

                                                                                             

im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen            2.205.300                     0,                         155.212.100             157.417.400

die Ausgaben              2.433.200           227.900                         155.212.100             157.417.400

 

im Vermögenshaushalt

die Einnahmen            4.132.500           110.000                           59.303.200               63.325.700          

die Ausgaben              5.022.500        1.000.000                           59.303.200               63.325.700          

 

 

 

 

§ 2

 

(1)          Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird nicht verändert.

 

(2)          Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.           

 

§ 3

 

(1)          Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird nicht verändert.

 

(2)          Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

(1)          Der über Kreisumlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegende nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) wird nicht geändert.

 

(2)          Die Umlagegrundlagen zur Beschaffung der Kreisumlagen bleiben unverändert.

 

 

§ 5

 

(1)          Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises bleibt unverändert.

 

(2)          Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau bleibt unverändert.

 

 

§ 6

 

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2018 in Kraft.“