Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

„Der Kreistag stimmt dem Nachtragshaushalt 2011 zu und erlässt folgende Nachtragshaushaltssatzung:

 

 

 

 

 

Nachtragshaushaltssatzung

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2012

 

Aufgrund des Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau folgende

 

 

Nachtragshaushaltssatzung

 

 

 

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau wird hiermit festgesetzt; dadurch werden verändert

 

                                    erhöht             vermindert        und      damit der Gesamtbetrag des Haus-

                                      um                     um                          haltsplanes einschl. der Nachträge

 gegenüber bisher        auf nunmehr 

  EURO              EURO                               EURO                      EURO

                                                                                             

im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen             2.954.600,              2.600,                          99.551.070,            102.503.070,

die Ausgaben               3.000.700,            48.700,                          99.551.070,            102.503.070,

 

im Vermögenshaushalt

die Einnahmen                340.350,                     0,                          17.389.140,              17.729.490,

die Ausgaben                  416.650,            76.300,                          17.389.140,              17.729.490,

 

 

§ 2

 

(1)          Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird nicht verändert.

 

(2)          Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

                                                   

§ 3

 

(1)          Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises werden nicht festgesetzt.

 

(2)          Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

(1)          Der über Kreisumlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegende nicht gedeckte Bedarf (Umlagensoll) wird nicht geändert.

 

(2)          Die Umlagegrundlagen zur Beschaffung der Kreisumlagen bleiben unverändert.

 

§ 5

 

(1)          Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises bleibt unverändert.

 

(2)          Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau bleibt unverändert.

 

§ 6

 

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft.“