Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen

1.    „Der Kreistag des Landkreises Weilheim-Schongau als beschließendes Gremium des Trägers der Kreissparkasse Schongau billigt den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Vereinigungsvertrags samt seinen Anlagen 1 (Zweckverbandssatzung) und 2 (Sparkassensatzung) und beschließt,

 

a)           dass sich die Kreissparkasse Schongau gemäß Art 16 SpkG mit der Vereinigte Sparkassen im Landkreis Weilheim i.OB mit Wirkung zum 01. April 2017 (Vereinigungszeitpunkt) vereinigen.  Rückwirkender Zeitpunkt der Verschmelzung im Innenverhältnis gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SpkG ist der Ablauf des 31. Dezember 2016.

b)           dass der Landkreis Weilheim-Schongau dem Zweckverband Vereinigte Sparkassen im Landkreis Weilheim i. OB. (Fusionszweckverband) zum 01. April 2017 beitritt und die Satzung dieses Zweckverbands die in Anlage 1 des Vereinigungsvertrags enthaltene Fassung erhält.

c)           dass der Neufassung der Satzung der Vereinigte Sparkassen im Landkreis Weilheim i.OB laut Anlage 2 des Vereinigungsvertrags gemäß Art. 21 Abs. 2 SpkG zugestimmt wird.

 

2.    Der Entwurf des Vereinigungsvertrags mit seinen Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Beschlusses.

 

3.    Der Landkreis Weilheim-Schongau entsendet gemäß §4 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 der Zweckverbandssatzung (Anlage 1) 4 Verbandsräte und Stellvertreter, die ihren Wohnsitz im Geschäftsgebiet der ehemaligen Kreissparkasse Schongau haben sollen, in die Verbandsversammlung. Zum Verbandsrat kann darüber hinaus nur bestellt werden, wer die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse erfüllt.

 

4.    Der Kreistag bestellt dazu neben der Landrätin als geborenem Verbandsrat nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 der KommZG die zwei vom Träger gewählten Verwaltungsratsmitglieder, die bislang dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse Schongau angehören, zu Verbandsräten; als deren Stellvertreter werden die jeweiligen Ersatzpersonen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 SpkG bestellt.

 

5.    Der Vollzug dieses Beschlusses steht unter dem Vorbehalt, dass die zuständigen Gremien der Vereinigten Sparkassen im Landkreis Weilheim i. OB. und ihres Trägers (Zweckverband) ebenfalls entsprechende Fusionsbeschlüsse fassen.“