Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

„Der Kreistag fasst nachfolgenden Beschluss:

 

1. Der Kreistag nimmt Kenntnis von der Gebührenkalkulation und ist damit einverstanden, dass die derzeitigen Abfallgebühren weiterhin für den Kalkulationszeitraum 2017 – 2020 unverändert bestehen bleiben.

 

2. Der Kreistag des Landkreises Weilheim-Schongau beschließt folgende Ergänzung/Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) zum 01.01.2017:

 

§ 15 Abs. 5 AWS

wird erweitert durch einen Satz 4:

 

4Wird im Einzelfall nach § 18 AWS eine Befreiung vom Verbot des mechanischen Verpressens oder maschinellen Einstampfens der Abfälle erteilt, bemisst sich der Gebührensatz nach  § 4 Abs. 2 Satz 4 AbfGebS.

 

3. Der Kreistag des Landkreises Weilheim-Schongau beschließt folgende Ergänzung/Änderung der Abfallgebührensatzung (AbfGebS) zum 01.01.2017:

 

§ 4 Abs. 2 Satz 1 AbfGebS (Gebührensätze)

wird erweitert um folgende Gebühr:

 

1100 Liter Restmüllnormtonne verpresst       192,50 €

 

und ergänzt durch den § 4 Abs. 2 Satz 4 AbfGebS

 

4Soweit für die Müllgroßbehälter mit einem Volumen von 1100 Liter eine mechanische Verpressung oder ein maschinelles Einstampfen der Abfälle nach § 15 Abs. 5 Satz 4 AWS  zugelassen wird, bemisst sich die Gebühr nach dem 2,5-fachen Gebührensatz der 1100 Liter Restmüllnormtonne.

 

4. Die Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung und der Abfallgebührensatzung sind im Amtsblatt bekannt zu machen.“