Sitzung: 28.10.2016 Kreistag
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
„Der Kreistag fasst nachfolgenden Beschluss:
1. Der Kreistag nimmt Kenntnis von der Gebührenkalkulation und ist damit einverstanden, dass die derzeitigen Abfallgebühren weiterhin für den Kalkulationszeitraum 2017 – 2020 unverändert bestehen bleiben.
2. Der Kreistag des Landkreises Weilheim-Schongau beschließt folgende Ergänzung/Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) zum 01.01.2017:
§ 15 Abs. 5 AWS
wird erweitert durch einen Satz 4:
4Wird im Einzelfall nach § 18 AWS
eine Befreiung vom Verbot des mechanischen Verpressens oder maschinellen
Einstampfens der Abfälle erteilt, bemisst sich der Gebührensatz nach § 4 Abs. 2 Satz 4 AbfGebS.
3. Der Kreistag des Landkreises Weilheim-Schongau beschließt folgende Ergänzung/Änderung der Abfallgebührensatzung (AbfGebS) zum 01.01.2017:
§ 4 Abs. 2 Satz 1 AbfGebS
(Gebührensätze)
wird erweitert um folgende Gebühr:
1100 Liter Restmüllnormtonne verpresst 192,50 €
und ergänzt durch den § 4 Abs. 2 Satz 4 AbfGebS
4Soweit für die Müllgroßbehälter mit
einem Volumen von 1100 Liter eine mechanische Verpressung oder ein maschinelles
Einstampfen der Abfälle nach § 15 Abs. 5 Satz 4 AWS zugelassen wird, bemisst sich die Gebühr nach
dem 2,5-fachen Gebührensatz der 1100 Liter Restmüllnormtonne.
4. Die Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung und der Abfallgebührensatzung sind im Amtsblatt bekannt zu machen.“