Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

„Der Kreistag beschließt den Nachtragshaushalt 2016 und erlässt folgende Nachtragshaushaltssatzung:

 

 

 

Nachtragshaushaltssatzung

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2016

 

Aufgrund des Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau folgende

                             Nachtragshaushaltssatzung

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau wird hiermit festgesetzt; dadurch werden verändert

 

                                   erhöht             vermindert    und        damit der Gesamtbetrag des Haus-

                                      um                 um                            haltsplanes einschl. der Nachträge

                                                                                                 gegenüber   bisher   auf nunmehr 

  EURO          EURO                                EURO                       EURO

                                                                                             

im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen           1.437.900,          150.000,                        151.044.900,            152.332.800,

die Ausgaben             1.471.500,          183.600,                        151.044.900,            152.332.800,

 

im Vermögenshaushalt

die Einnahmen           2.211.300,                     0,                          38.898.400,              41.109.700,          

die Ausgaben             2.296.300,            85.000,                          38.898.400,              41.109.700,          

                                                   

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

(1)          Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird nicht verändert.

 

(2)          Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.     

 

§ 3

 

(1)          Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird nicht verändert.

 

(2)          Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

§ 4

 

(1)          Der über Kreisumlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegende nicht gedeckte Bedarf (Umlagensoll) wird nicht geändert.

 

(2)          Die Umlagegrundlagen zur Beschaffung der Kreisumlagen bleiben unverändert.

 

 

§ 5

 

(1)          Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises bleibt unverändert.

 

(2)          Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau bleibt unverändert.

 

 

§ 6

 

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft“.