Sitzung: 28.10.2016 Kreistag
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
„Der Kreistag beschließt den Nachtragshaushalt 2016 und erlässt folgende Nachtragshaushaltssatzung:
Nachtragshaushaltssatzung
des
Landkreises Weilheim-Schongau
für
das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund des Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
55 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) erlässt der Kreistag
Weilheim-Schongau folgende
Nachtragshaushaltssatzung
§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau wird hiermit festgesetzt; dadurch werden verändert
erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des Haus-
um um haltsplanes einschl. der Nachträge
gegenüber bisher auf nunmehr
EURO EURO EURO EURO
im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen 1.437.900, 150.000, 151.044.900, 152.332.800,
die Ausgaben 1.471.500, 183.600, 151.044.900, 152.332.800,
im Vermögenshaushalt
die Einnahmen 2.211.300, 0, 38.898.400, 41.109.700,
die Ausgaben 2.296.300, 85.000, 38.898.400, 41.109.700,
§ 2
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird nicht verändert.
(2) Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.
§ 3
(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird nicht verändert.
(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Der über Kreisumlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegende nicht gedeckte Bedarf (Umlagensoll) wird nicht geändert.
(2) Die Umlagegrundlagen zur Beschaffung der Kreisumlagen bleiben unverändert.
§ 5
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises bleibt unverändert.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau bleibt unverändert.
§ 6
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft“.