Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

„Der Kreistag beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung 2016 mit Haushaltsplan für den Landkreis Weilheim-Schongau mit allen Bestandteilen und Anlagen:

 

Aufgrund der Artikel 57 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau folgende

 

                                    H a u s h a l t s s a t z u n g

 

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2016

 

 

§ 1

 

1)       Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016

wir hiermit festgesetzt;

 

er schließt im Verwaltungshaushalt

 

in den Einnahmen und Ausgaben mit                                    151.044.900 EUR

 

 

und im Vermögenshaushalt

                                    

in den Einnahmen und Ausgaben mit                                      38.898.400 EUR

 

ab.

 

 

 

2)            Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Kreisaltenheim Schongau für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt;

 

 

er schließt im Erfolgsplan

 

in den Erträgen mit                                                               2.190.994  EUR

in den Aufwendungen mit                                                     2.283.384  EUR

 

 

und im Vermögensplan

 

in den Einnahmen mit                                                              116.782  EUR

in den Ausgaben mit                                                                116.782  EUR

 

ab.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

1)            Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird auf 6.741.100,00 EUR festgesetzt.

 

 

2)            Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 3

 

 

1)            Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird auf  59.100.000,00 EUR festgesetzt.

 

 

2)            Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

 

§ 4

 

 

1)            Gemäß Artikel 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes wird der durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Bedarf des Verwaltungshaushalts (Umlagensoll) auf 73.393.690 EUR festgesetzt und als Kreisumlage auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt. 

 

 

2)            Die Kreisumlage wird mit einem Vom-Hundert-Satz (Hebesatz) aus den nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen (Umlagegrundlagen) bemessen:

 

a)            Steuerkraftzahlen 2016

Grundsteuer A                                                              954.158 EUR

Grundsteuer B                                                        13.388.841 EUR

Gewerbesteuer                                                       35.556.572 EUR

Einkommensteuerbeteiligung                                 62.098.775 EUR

Umsatzsteuerbeteiligung                                           4.568.131 EUR

b)            80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die

die kreisangehörigen Gemeinden im Haus-

haltsjahr 2015 Anspruch hatten                               14.493.683 EUR

            c)         Summe der Umlagegrundlagen                            131.060.160 EUR

 

3)            Der Hebesatz für die Kreisumlage des Haushaltsjahres 2016 wird gegenüber dem Vorjahr nicht verändert und auf einheitlich 56,0 v.H. festgesetzt.     

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

 

1)            Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird auf 15.000.000 EUR festgesetzt.

 

2)            Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

 

 

§ 6

 

 

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar  2016 in Kraft.“

 

 

 

Weilheim i.OB, den

 

 

 

Andrea Jochner-Weiß

Landrätin