Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen

„Der Kreistag beschließt die beliegende Resolution des Kreistages des Landkreises Weilheim-Schongau zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung – Krankenhausstrukturgesetz (KHSG).

 

Resolution des Kreistages des Landkreises Weilheim-Schongau zur

Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung – Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)

 

 

Präambel:

 

 

Unter „Handlungsbedarf“ der Bund-Länder-AG zur Krankenhausreform 2015 heißt es: „Vor dem Hintergrund demografischer Veränderungen und dem medizinisch-technischen Fortschritt ist die Politik gefordert, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass auch in Zukunft in Deutschland eine gut erreichbare, qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung sichergestellt werden kann“.

 

Der Landkreis Weilheim-Schongau ist Träger von zwei Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung in ländlicher Struktur. Die nachhaltige Sicherung unserer kommunalen Krankenhäuser einhergehend mit den Erwartungen unserer Bürgerinnen und Bürger, nach dem neuesten medizinischen Stand und in bester Qualität behandelt zu werden, stellt uns vor enorme Herausforderungen. Deshalb begrüßen wir es ausdrücklich, die Strukturen und Rahmenbedingungen in der Krankenhausversorgung zu verbessern. Dazu gehören insbesondere

 

·        die Gewährleistung der medizinisch flächendeckenden Versorgung und der Notfallversorgung im ambulanten wie auch im stationären Bereich und der adäquaten Gegenfinanzierung

·        die Sicherstellung einer ausreichenden Finanzierung der Krankenhäuser vor dem Hintergrund der unabwendbaren tariflichen Personalkosten und der Sachkostensteigerungen

·        Ausreichung von Investitionsmittel in tatsächlich bedarfsgerechter Höhe durch die Länder.

 

Leider müssen wir feststellen, dass der Gesetzentwurf zum KHSG sowohl diesen Anforderungen als auch andere notwendigen strukturellen Maßnahmen nicht gerecht wird.

Auf folgende Punkte weisen wir deshalb besonders hin:

 

1. Landesbasisfallwert/Bundesbasisfallwert

Die neuen Absenkungskriterien beim Landesbasisfallwert, die teilweise nur prognostischen bzw. hypothetischen Charakter haben und die schrittweise Anpassung an einen Bundesbasisfallwert benachteiligen bayerische Krankenhäuser zusätzlich und dürfen in dieser Form nicht Gesetz werden.

 

2. Versorgungszuschlag

Der Versorgungszuschlag von 0,8 % soll ab 2017 ersatzlos entfallen. Allein diese Regelung wird viele Krankenhäuser noch weiter in eine Defizitsituation treiben bzw. diese verschärfen und konterkariert die Möglichkeit einer ansatzweisen Gegenfinanzierung von Tarifsteigerungen.

 

3. Mindestmengenregelung

Die bereits bestehende Mindestmengenregelung soll weiter ausgeweitet und verschärft werden. Es wird ein Verfahren vorgegeben, in dem die Krankenhäuser das Erreichen der Mindestmengen in Form einer begründeten Prognose belegen müssen. Zudem soll vorgegeben werden, dass ein Krankenhaus, das eine Leistung erbringt obwohl es die festgelegten Mindestmengen nicht erreicht, dafür keine Vergütung erhält.

Diese Regelung wird zwangsläufig zu einer Verschiebung von hochwertigen Leistungen Richtung Maximalversorger führen und das kostendeckende Wirtschaften in der ländlichen Struktur weiter erschweren.

 

4. Fixkostendegressionsabschlag

Die bisherige Problematik der 3-jährigen Mehrleistungsabschläge wird ab dem Jahre 2017 durch einen sog. 5-jährigen Fixkostendegressionsabschlag (Preisabschlag bei zusätzlichen Leistungen) abgelöst. Damit wird erneut das Risiko zu erwartender Mengenausweitung aufgrund der demografischen Entwicklung und des medizinischen Fortschritts auf die Krankenhäuser abgewälzt. Dies ist vor dem Hintergrund der schon bestehenden Unterfinanzierung der Krankenhäuser nicht hinnehmbar.

 

5. Qualität

Eine stärkere Ausrichtung der Krankenhauslandschaft auf die Qualität ihrer Leistungen ist eine richtige Entwicklung. Nicht akzeptabel sind die ausufernden Kontrollbefugnisse durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bei der Einhaltung der Qualitätsvorgaben. Gefordert wird die Verlagerung der Prüfkompetenz des MDK auf eine neutrale Prüfinstanz.

 

6. Notfallversorgung

Die Vergütung der ambulanten Notfallversorgung durch die Krankenhäuser soll mit der Halbierung des bisherigen Investitionskostenabschlags von 10 % auf 5 % verbessert werden. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung, reicht aber bei weitem nicht aus. Gefordert werden muss eine Erstattung der im Krankenhaus anfallenden tatsächlichen Kosten für die ambulante Notfallversorgung, die aufgrund der andersgearteten Ausstattung naturgemäß höher liegen als im niedergelassenen Bereich.

 

7. Pflegestellenförderprogramm

Die Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms zur Stärkung der allgemeinen Pflege mit einem Fördervolumen von 660 Mio. Euro über drei Jahre wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings dürfte die Eigenbeteiligung der Krankenhäuser in Höhe von 10 % der Personalkosten kaum zu stemmen sein. Zudem ist der Ausschluss der Förderung von Pflegepersonal auf Intensivstationen nicht nachvollziehbar.

 

Somit ist festzustellen, dass der Entwurf zum Krankenhausstrukturgesetz die erforderlichen Ansprüche an eine dringend benötigte Strukturreform nicht erfüllt. Gerade bei so gravierenden Punkten wie demografische Entwicklung, Versorgungsbedarf, Unterfinanzierung der Sach- und Betriebskosten, Verbesserung der Investitionskosten und dem notwendigen Bürokratieabbau besteht umfangreicher Handlungsbedarf.

Wir fordern deshalb dringend eine Nachbesserung des Gesetzesentwurfs im Sinne einer nachhaltigen Sicherung unserer kommunalen Krankenhausstruktur.“