Sitzung: 17.07.2015 Kreistag
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
„Der Kreistag nimmt die Empfehlung des Jugendhilfeausschusses vom 04.05.2015 zur Kenntnis.
1.
Der Kreistag
beschließt, den in der Anlage vorgelegten
·
Entwurf der
Satzung über die Förderung in qualifizierter Tagespflege im Landkreis
Weilheim-Schongau und
·
den
Entwurf der Satzung über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gem. § 90 SGB
VIII bei Kindertagespflege im Landkreis Weilheim-Schongau –Kostenbeitragssatzung
Kindertagespflege - zu.
2.
Die
Verwaltung wird ermächtigt die Satzung über die Heranziehung zu einem
Kostenbeitrag gem. § 90 SGB VIII bei Kindertagespflege im Landkreis
Weilheim-Schongau –Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege- bei einer Änderung
des Basiswerts nach Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG entsprechend anzupassen.
Satzung
über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im
Landkreis Weilheim-Schongau
Fassung vom 17.07.2015
Aufgrund der Artikel 17 und 18 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), der §§ 22 bis 24 und § 90 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl I S. 1108) und durch Art.1 des Gesetzes vom 29.08.2013 (BGBl I S. 3464) erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende Satzung:
§ 1
Förderung in qualifizierter Kindertagespflege
(1) Die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung des Landkreises Weilheim-Schongau als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst im Rahmen der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten qualifizierten Tagespflegeperson, soweit erforderlich, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
(2) Die qualifizierte Kindertagespflege ist die Bildung, Erziehung, und Betreuung von Kindern (im Alter von 0 - 14 Jahren) im Sinne des Artikels 2 Abs. 4 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).
(3) Die qualifizierte Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Sie soll den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
(4) Die qualifizierte Kindertagespflege wird in Form der Regelbetreuung oder als ergänzende Tagespflege angeboten.
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird in Kindertagespflege nur gefördert, wenn
1. die Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches erhalten.
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Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege.
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat kann bis zum Schuleintritt bei besonderem Bedarf oder ergänzend zur Förderung in Tageseinrichtungen im Rahmen der Kindertagespflege gefördert werden.
(2) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII genannten Eignungskriterien
erfüllen. Zusätzlich müssen sie erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von
Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 100 Stunden teilgenommen haben und
im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Weiterhin müssen sie dazu bereit sein, auch unangemeldete Kontrollen zuzulassen. Die
erforderliche Qualifizierung ist auch bei Vorliegen einer pädagogischen Berufsausbildung
gegeben. Bei Vorliegen der Kriterien des § 43 SGB VIII bedürfen die Tagespflegepersonen
außerdem der Erlaubnis.
(3) Die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden qualifizierten Tagespflegepersonen.
§ 3
Laufende und einmalige Geldleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen
(1) Die laufende Geldleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen umfasst
1. ein monatliches Tagespflegeentgelt (Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII),
2. außerhalb der Großtagespflege (Art.9 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 BayKiBiG) einen monatlichen Qualifizierungszuschlag i.H.v. 20% des monatlichen Tagespflegeentgelts nach Nr. 1, soweit die sonstigen Fördervoraussetzungen nach Art.20 bzw. Art. 20 a BayKiBiG erfüllt sind,
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs.2 Nr.3 SGB VIII,
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII), soweit keine Familienmitversicherung besteht und
5. eine Sachaufwandspauschale incl. Essensgeld gemäß den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetags für die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG.
(2) Bei der Höhe der Geldleistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird als Berechnungsgrundlage an die Höhe des Basiswerts der staatlichen Förderung gem. Art.21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG angeknüpft.
(3) Das Tagespflegeentgelt (Abs. 1 Nr. 1), sowie der Qualifizierungszuschlag (Abs.1 Nr. 2) bilden eine Grundpauschale auf welche die Gewichtungsfaktoren nach Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG angewandt werden.
(4) Die Anpassung des Tagespflegeentgelts nach Abs. 1 Nr.1, des Qualifizierungszuschlags
nach Abs. 1 Nr. 2, sowie der Sachaufwandspauschale nach Abs. 1 Nr. 5, aufgrund der Grundlagen des Abs.2 und 3 wird jeweils zum folgenden 01. September vorgenommen.
(5) Die Grundpauschale im Sinne des Absatzes 3 bemisst sich entsprechend der jeweiligen festgesetzten Betreuungszeit (§ 4). Seite 3 von 6
(6) Die Zuschüsse zur Altersvorsorge sowie zu den Versicherungen nach Abs. 1 Nrn. 3 und 4 erfolgen zweckgebunden. Bezüglich der Höhe der Erstattungsbeiträge werden die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des bayerischen Städtetags für die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Die Pflegeperson hat auf Verlangen entsprechende Verwendungs-nachweise vorzulegen. Bei Betreuung von mehreren Kindern werden die Zuschüsse für eine Unfallversicherung und eine Krankenversicherung unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder nur einmal gewährt. Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird für jedes betreute Kind gewährt. Wenn mehrere Jugendämter eine Pflegeperson vermitteln, dann leistet das Jugendamt die Beiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung, das zuerst vermittelt. Werden Beiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung von einem Jugendamt erstattet, muss die Pflegeperson dies den anderen Jugendämtern anzeigen.
(7) Die urlaubsbedingte Abwesenheiten des Kindes bleibt bis zu 20 Werktagen im Jahr und zusätzlich in der Zeit vom 24.Dezember bis 01.Januar unberücksichtigt. Die Leistungen nach Absatz 1 werden während dieser Zeit weiter gezahlt.
(8) Da die Tagepflegeperson selbständig ist, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall, bzw. bei sonstiger Abwesenheit. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird jedoch von einer Rückforderung des Pflegegelds in Umfang von bis zu 30 Arbeitstagen pro Jahr abgesehen. Diese Ausfallzeiten beinhalten Schließ- und Krankheitstage.
(9) Im Falle einer Ersatzbetreuung besteht Honoraranspruch seitens der Ersatztagespflegeperson gegenüber der zu vertretenden Tagespflegeperson. Die Höhe des Stundenentgeltes wird entsprechend dem im Betreuungsvertrag gebuchten Tagespflegeentgeltes ausgezahlt.
(10) Tagespflegepersonen die für Ersatzbetreuung zur Verfügung stehen, erhalten pro Vertretungsverhältnis, heißt für jede zu vertretende Tagespflegeperson, jährlich ein Bereitschaftsentgelt in Höhe von 180,-- Euro. Daneben werden nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet. Das Bereitschaftsentgelt sowie die Erstattung der Versicherungsbeiträge verringern sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Tagespflegeperson für die Ersatzbetreuung nicht zur Verfügung steht. Absatz 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Voraussetzung für die Gewährung des Bereitschaftspflegeentgelts nach Satz 1 und der Versicherungsbeiträge nach Satz 2 dieses Absatzes ist, dass die Tagespflegeperson, welche für die Ersatzbetreuung zur Verfügung steht, kontinuierlich Kontakt zum im Vertretungsfall zu betreuenden Kind und zur zu vertretenden Tagespflegeperson hält.
§ 4
Betreuungszeiten
(1) Die individuellen Betreuungszeiten werden nach Absprache des Erziehungsberechtigten des Kindes und der Tagespflegeperson nach Maßgabe des Absatzes 2 festgesetzt.
(2) Im Rahmen der qualifizierten Kindertagespflege werden folgende Buchungskategorien (tägliche Buchungszeit bei 5 Tage-Woche) festgelegt: Seite 4 von 6
Betreuung:
a) bis zu 2 Stunden (bis zu 10 Wochenstunden)
b) mehr als 2 bis einschließlich 3 Stunden (10 – 15 Wochenstunden)
c) mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden (bis 20 Wochenstunden)
d) mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden (bis 25 Wochenstunden)
e) mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden (bis 30 Wochenstunden)
f) mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden (bis 35 Wochenstunden)
g) mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden (bis 40 Wochenstunden)
h) mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden (bis 45 Wochenstunden)
i) mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden (bis 50 Wochenstunden)
j) mehr als 10 bis einschließlich 12 Stunden (bis 60 Wochenstunden)
(3) Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet.
(4) Betreuungszeiten in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) werden nur zu 25 % als Buchungszeit berücksichtigt.
(5) Wenn es die Gegebenheiten bei der qualifizierten Tagespflegeperson erlauben, kann in Abstimmung mit der Tagespflegeperson die gebuchte Zeit auch zu wechselnden Uhrzeiten eingesetzt werden.
(6) Bei Veränderungen der Betreuungszeit im Laufe des Jahres sind auch die Buchungen entsprechend anzupassen. Urlaubs- und Krankheitszeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Veränderung der Buchungszeiten ist durch den Erziehungsberechtigten bis zum 15. eines jeden Monats der Tagespflegeperson mitzuteilen. Die Veränderung der Buchungszeit erfolgt in diesen Fällen dann zum Beginn des Folgemonats.
§ 5
Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die den gesundheitlichen Anforderungen des § 34 Infektionsschutzgesetz nicht entsprechen, dürfen die jeweilige qualifizierte Tagespflegeperson während der Dauer der Erkrankung und ähnlichem nicht besuchen.
(2) Bei einer ansteckenden Krankheit und ähnlichem im Sinne des Absatzes 1 ist die qualifizierte Tagespflegeperson unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.
(4) Erkrankungen sind der qualifizierten Tagespflegeperson unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
§ 6
Mitwirkung
(1) Eine wirkungsvolle Betreuungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung des Erziehungsberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig während der Bring- und Abholzeiten den Austausch mit den qualifizierten Tagespflegepersonen, die ihr Kind betreuen, suchen. Seite 5 von 6
(2) Der Erziehungsberechtigte und die Tagespflegeperson sind verpflichtet, dem Landkreis Weilheim-Schongau, Amt für Jugend und Familie, Veränderungen der für die Förderung maßgeblichen Tatsachen (z.B. Umzug) unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3) Kommt der Erziehungsberechtigte und die Tagespflegeperson vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Auskunfts- und Informationspflichten nach Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 nicht, oder nicht rechtzeitig, nach, sind sie zum Ersatz der dadurch eintretenden Schäden verpflichtet.
§ 7
Haftung
(1) Der Landkreis haftet für Schäden, die sich aus der Nutzung der qualifizierten Kindertagespflege ergeben, nur dann, wenn einer Person, derer sich der Landkreis zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient (qualifizierte Tagespflegeperson)
a. im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
b. im Falle der Beschädigung einer Sache oder der Verursachung von Vermögensschäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
Für Schäden, die Benutzern durch Personen zugefügt werden, die weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen des Landkreises sind, haftet der Landkreis nicht.
Schäden sind dem Landkreis unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Erziehungsberechtigte hat für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der qualifizierten Tagespflegeperson zu sorgen. Bei Kindern vor Vollendung des 7.Lebensjahres hat er schriftlich zu erklären, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich oder von einem benannten Vertreter abgeholt werden und zwar rechtzeitig zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit.
(3) Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit dem Eintreffen des Kindes und endet mit der Übergabe an den Erziehungsberechtigten bzw. bei Kindern die alleine nach Hause gehen dürfen, mit erlaubtem Verlassen der Pflegeperson/Pflegestelle.
§ 8
Unfallversicherungsschutz
(1) Kinder, die bei qualifizierten Tagespflegepersonen betreut werden, sind bei Unfällen auf direktem Weg zur oder von der Tagespflegeperson, während des Aufenthalts bei der qualifizierten Tagespflegeperson im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Der Erziehungsberechtigte hat Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
(2) Für Kinder die im Elternhaus durch eine qualifizierte Tagespflegeperson betreut werden besteht Unfallversicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung und endet mit der Übernahme der Kinder in die Obhut der Eltern oder eines Elternteiles.
§ 9
Abmeldung/Ausscheiden
(1) Das Ausscheiden aus der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens des Erziehungsberechtigten. Die Abmeldung ist spätestens am 15. eines Seite 6 von 6
Monats für den Schluss des folgenden Kalendermonats gegenüber dem Amt für Jugend und Familie Weilheim-Schongau zu erklären.
(2) Der Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, der Tagespflegeperson die Beendigung des Betreuungsverhältnisses rechtzeitig vorher, spätestens jedoch zeitgleich mit der Abmeldung nach Absatz 1 mitzuteilen.
§ 10
Ausschluss
Ein Kind kann von der weiteren Betreuung durch eine qualifizierte Tagespflegeperson ausgeschlossen werden, wenn
1. es innerhalb von 3 Monaten insgesamt über 2 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
2. es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
3. erkennbar ist, dass der Erziehungsberechtigte an einer regelmäßigen Betreuung ihres Kindes nicht interessiert sind,
4. das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder Andere gefährdet, oder
5. der Erziehungsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist, nicht nachgekommen sind.
Vor dem Ausschluss ist der Erziehungsberechtigte des Kindes zu hören.
§ 10 a
Geltungsbereich
Wird ein Kind im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe untergebracht, gelten abweichend von den Bestimmungen dieser Satzung, die am Ort der Tagespflegestelle geltenden Regelungen und Vereinbarungen.
§ 11
Kostenbeitrag
Der Kostenbeitrag wird auf Grundlage einer eigenen Beitragssatzung erhoben.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Weilheim-Schongau, bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Weilheim-Schongau, Nr.18, vom 16.08.2014, außer Kraft.
Weilheim, den 17.07.2015
Andrea Jochner-Weiss
Landrätin
Satzung
über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
gem. § 90 SGB VIII bei Kindertagespflege im Landkreis Weilheim-Schongau
-Kostenbeitragssatzung
Kindertagespflege-
Fassung vom 17.07.2015
Aufgrund der
Artikel 17 und 18 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.08.1998 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl.
S. 366), der Artikel 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom
08.07.2013 (GVBl. S. 404), der §§ 22 bis 24 und § 90 Sozialgesetzbuch, Achtes
Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I
S.2022), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 29.08.2013 (BGBl I S. 3464)
erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende Satzung:
§ 1
Kostenbeitragspflicht
Für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege
nach den §§ 23, 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII
durch den Landkreis Weilheim-Schongau als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag erhoben.
§ 2
Beitragspflichtiger
Personenkreis
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind zusammenlebt, und das
Kind. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die
Stelle der Eltern (§ 90 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).
(2)
Beitragspflichtig sind auch Personen über 18 Jahren, die aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend
überwiegend die Personensorge für ein Kind ausüben, qualifizierte Tagespflege
beantragen und einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben.
(3)
Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Seite 2 von 4
§ 3
Beitragsmaßstab
(1) Der
monatliche Kostenbeitrag wird unter Berücksichtigung des vertraglich
vereinbarten Umfangs der Kindertagespflege (wöchentliche Buchungszeit)
festgesetzt. Er ist unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen
Betreuungszeit. § 6 bleibt unberührt.
(2)
Betreuungsstunden während der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr fließen mit
25% in die Berechnung der wöchentlichen Betreuungsstunden gemäß Absatz 1 ein.
§ 4
Beitragssatz
(1) Die Höhe
des Kostenbeitrages ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Satzung
beigefügten Kostenbeitragstabelle.
(2) Der
Kostenbeitrag wird nach dem jeweils geltenden Basiswert für die staatliche
Förderung nach Art. 21 Abs. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und
–betreuungsgesetzes (BayKiBiG) angepasst. Die Anpassung wird jeweils zum
folgenden 01.September vorgenommen. Die Berechnungsformel für den Kostenbeitrag
und die Anpassung ergibt sich aus der Anlage.
(3) Die
Kostenbeitragstabelle in der jeweils geltenden Fassung wird von der Verwaltung
des Jugendamtes bekanntgemacht.
§ 5
Entstehen
und Fälligkeit des Kostenbeitrages
(1) Die
Beitragspflicht erstreckt sich auf jeden Kalendermonat, in dem sich das Kind
zumindest zeitweise in Kindertagespflege befindet. Beginnt die
Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet sie vor diesem Termin,
reduziert sich der Kostenbeitrag für diesen Monat um die Hälfte. Ferien- und
Krankheitszeiten des Kindes berühren die Kostenbeitragspflicht nicht. Die
Kostenbeitragspflicht wird auch durch die Urlaubs- und Krankheitszeiten der
Tagespflegeperson nicht berührt, wenn diese durch eine Ersatzbetreuung
vertreten wird.
(2) Über die
Höhe des zu leistenden Kostenbeitrages ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der
Kostenbeitrag ist monatlich, jeweils zum 1.eines jeden Monats, zur Zahlung
fällig. Für eine regelmäßige monatliche Kostenbeitragsüberweisung wird die
Einrichtung eines Dauerauftrages auf ein Konto des Landkreises
Weilheim-Schongau empfohlen. Barzahlung ist nicht möglich.
(3)
Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungspflicht im Ganzen oder zu einem
erheblichen Teil schuldhaft an zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht nach,
kann die Förderung in Kindertagespflege eingestellt werden. Seite 3 von 4
§ 6
Erlass oder
Teilerlass des Kostenbeitrags
Der
Kostenbeitrag soll auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 SGB VIII ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn die Belastung dem Kostenbeitragspflichtigen nicht
zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten gemäß § 90
Absatz 4 SGB VIII die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch - SGB XII - entsprechend. Ein etwaiger Kostenbeitragserlass
erfolgt ab dem 01. des Monats der Antragstellung für die Zukunft.
§ 7
Auskunfts- und
Anzeigepflichten
(1) Soweit
Erlassregelungen im Sinne des § 6 in Anspruch genommen werden sollen, sind von
den Antragstellenden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen und die
entsprechenden Nachweise vorzulegen.
(2) Die
Beitragspflichtigen sind während des gesamten Förderzeitraums verpflichtet, dem
Amt für Jugend und Familie Weilheim-Schongau Veränderungen der für die
Bemessung des Kostenbeitrags maßgeblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen
und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3) Kommen die
Beitragspflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Auskunfts- und
Informationspflicht nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.09.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die
Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gem. § 90 SGB VIII bei Kindertagespflege im
Landkreis Weilheim-Schongau, bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises
Weilheim-Schongau, Nr.18, vom 16.08.2014, außer Kraft.
Weilheim, den 17.07.2015
Andrea
Jochner-Weiß
Landrätin
Anlage
Kostenbeitragstabelle
Kindertagespflege ab 01.09.2015
Basiswert nach
Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG: 982,06 € (für 2014/2015),
Buchungszeitfaktor
(§ 25 Abs. 1 AVBayKiBiG),
Gewichtungsfaktor
Tagespflege 1,3 (Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG)
Berechnungsformel
für Kostenbeitrag:
(Basiswert x
Gewichtungsfaktor x Buchungszeitfaktor x 1,5) : 12 Buchungskategorie - Wöchentliche Buchungszeit
(entspricht durchschnittliche wöchentliche
Betreuungszeit) |
Durchschnittliche tägliche Betreuungszeit |
Buchungszeit-faktor |
Monatlicher Kostenbeitrag |
Bis 10 Stunden |
bis 2 Stunden |
0,50 |
79,79 € |
10,1 bis 15 Stunden |
>2 bis 3 Stunden |
0,75 |
119,69 € |
15,1bis 20 Stunden |
>3 bis 4 Stunden |
1,00 |
159,58 € |
20,1 bis 25 Stunden |
>4 bis 5 Stunden |
1,25 |
199,48 € |
25,1 bis 30 Stunden |
>5 bis 6 Stunden |
1,50 |
239,38 € |
30,1 bis 35 Stunden |
>6 bis 7 Stunden |
1,75 |
279,27 € |
35,1 bis 40 Stunden |
>7 bis 8 Stunden |
2,00 |
319,17 € |
40,1 bis 45 Stunden |
>8 bis 9 Stunden |
2,25 |
359,07 € |
über 45 Stunden |
>9 Stunden |
2,50 |
398,96 € „ |