Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

  1. „Das Ergebnis der Jahresrechnung 2012 des Landkreises Weilheim-Schongau und

des Rechnungsergebnisses entsprechend der Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung 2012 des Kreisaltenheims Schongau werden gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO festgestellt.

  1. Die im Haushaltsjahr 2012 angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben

des Landkreises und des Kreisaltenheims werden gemäß Art. 60 LKrO genehmigt.

  1. Für das Haushaltsjahr 2012 wird gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO Entlastung erteilt.“