Sitzung: 20.03.2015 Kreistag
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
- „Das Ergebnis der Jahresrechnung 2012 des
Landkreises Weilheim-Schongau und
des
Rechnungsergebnisses entsprechend der Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung 2012
des Kreisaltenheims Schongau werden gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO festgestellt.
- Die im Haushaltsjahr 2012 angefallenen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben
des
Landkreises und des Kreisaltenheims werden gemäß Art. 60 LKrO genehmigt.
- Für das Haushaltsjahr 2012 wird gemäß Art. 88
Abs. 3 LKrO Entlastung erteilt.“