Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen

„Der Kreistag beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung 2015 mit Haushaltsplan für den Landkreis Weilheim-Schongau mit allen Bestandteilen und Anlagen:

 

Aufgrund der Artikel 57 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau nachfolgende

 

 

                  H a u s h a l t s s a t z u n g

 

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2015

 

 

§ 1

 

1)       Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015

wir hiermit festgesetzt;

 

er schließt im Verwaltungshaushalt

 

in den Einnahmen und Ausgaben mit                           126.627.650 EUR

 

 

und im Vermögenshaushalt

                                    

in den Einnahmen und Ausgaben mit                            30.704.800 EUR

 

ab.

 

 

 

2)           Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Kreisaltenheim Schongau für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt;

 

 

er schließt im Erfolgsplan

 

in den Erträgen mit                                                            1.976.668  EUR

in den Aufwendungen mit                                               2.137.078  EUR

 

 

und im Vermögensplan

 

in den Einnahmen mit                                                        185.280  EUR

in den Ausgaben mit                                                           185.280  EUR

 

ab.

 

 

 

                                                             § 2

 

1)           Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird auf 7.969.600,00 EUR festgesetzt.

 

 

2)           Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreis-altenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 3

 

1)           Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird auf 16.500.000,00 EUR festgesetzt.

 

 

2)           Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

1)           Gemäß Artikel 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes wird der durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Bedarf des Verwaltungshaushalts (Umlagensoll) auf 64.948.670 EUR festgesetzt und als Kreisumlage auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt. 

 

 

2)           Die Kreisumlage wird mit einem Vom-Hundert-Satz (Hebesatz) aus den nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen (Umlagegrundlagen) bemessen:

 

a)           Steuerkraftzahlen 2015

Grundsteuer A                                                           775.032 EUR

Grundsteuer B                                                     11.203.312 EUR

Gewerbesteuer                                                    28.682.361 EUR

Einkommensteuerbeteiligung                          58.384.630 EUR

Umsatzsteuerbeteiligung                                     4.427.022 EUR

b)           80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die

die kreisangehörigen Gemeinden im Haus-

haltsjahr 2013 Anspruch hatten                        12.507.412 EUR

            c)         Summe der Umlagegrundlagen                      115.979.769 EUR

 

3)           Der Hebesatz für die Kreisumlage des Haushaltsjahres 2015 wird gegenüber dem Vorjahr um 2,0 Prozentpunkte vermindert und auf einheitlich 56,0 v.H. festgesetzt.         

 

§ 5

 

1)           Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird auf 15.000.000 EUR festgesetzt.

 

2)           Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar  2015 in Kraft.“

 

 

Weilheim i.OB, den

 

 

 

Andrea Jochner-Weiß

Landrätin