Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

„Der Kreistag beschließt die Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Weilheim Schongau wie unten aufgeführt.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 36   Weitere beschließende oder beratende Ausschüsse und Beiräte

 

§ 37   Geschäftsgang der Ausschüsse und Beiräte

 

 

§ 4

Zuständigkeiten

 

Die Zuständigkeiten des Kreistags, der Ausschüsse, der Beiräte und des Landrats richten sich nach den Gesetzen und den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

 

§ 36

Weitere beschließende oder beratende Ausschüsse und Beiräte

 

 

§ 37

Geschäftsgang der Ausschüsse und Beiräte

 

(1) Für den Geschäftsgang des Kreisausschusses, der sonstigen Ausschüsse und der Beiräte gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für den Kreistag, insbesondere die §§ 11 bis 28 entsprechend, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen hierfür bestehen oder der Jugendhilfeausschuss eine eigene Geschäftsordnung erlässt.

 

(2) Kreisräte können auch in nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen und Beiräten, denen sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen ebenso wie in öffentlicher Sitzung von Ausschüssen und Beiräten, denen sie nicht angehören, nicht zu. In Einzelfällen kann ein Ausschuss oder ein Beirat jedoch Kreisräten als Nichtmitgliedern des Ausschusses oder des Beirates zu bestimmten Tagesordnungspunkten das Wort erteilen, wenn dies für die Behandlung des Beratungsgegenstandes sachdienlich ist; soweit die Kreisräte zu einem Beratungsgegenstand einen Sachantrag gestellt haben, soll ihnen dazu das Wort erteilt werden.“