Sitzung: 12.12.2014 Kreistag
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
„Der Kreistag beschließt die Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Weilheim Schongau wie unten aufgeführt.
Inhaltsverzeichnis
§ 36 Weitere beschließende oder
beratende Ausschüsse und Beiräte
§ 37 Geschäftsgang der Ausschüsse und
Beiräte
§
4
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten des Kreistags, der
Ausschüsse, der Beiräte und des Landrats richten sich nach den Gesetzen
und den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
§
36
Weitere
beschließende oder beratende Ausschüsse und Beiräte
§
37
Geschäftsgang
der Ausschüsse und Beiräte
(1) Für den Geschäftsgang des Kreisausschusses, der sonstigen Ausschüsse
und der Beiräte gelten die
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für den Kreistag, insbesondere die §§ 11
bis 28 entsprechend, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen hierfür
bestehen oder der Jugendhilfeausschuss eine eigene Geschäftsordnung erlässt.
(2) Kreisräte können auch in nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen
und Beiräten, denen sie nicht
angehören, als Zuhörer anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen ebenso
wie in öffentlicher Sitzung von Ausschüssen und Beiräten, denen sie nicht angehören, nicht zu. In Einzelfällen
kann ein Ausschuss oder ein Beirat
jedoch Kreisräten als Nichtmitgliedern des Ausschusses oder des Beirates zu bestimmten
Tagesordnungspunkten das Wort erteilen, wenn dies für die Behandlung des
Beratungsgegenstandes sachdienlich ist; soweit die Kreisräte zu einem
Beratungsgegenstand einen Sachantrag gestellt haben, soll ihnen dazu das Wort
erteilt werden.“