Sitzung: 12.12.2014 Kreistag
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
„Der Kreistag beschließt, die nachfolgende Benutzungs-/Stamm- und Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung von Schulsportanlagen mit Wirkung vom 01.01.2015:
Satzung des
Landkreises Weilheim-Schongau über
die
außerschulische Nutzung der Schulsportanlagen
(Nutzungssatzung
Sportanlagen – NutzungsSSportA)
Vom 01.
Januar 2015
Auf
Grund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat
Bayern (Landkreisordnung – LkrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.August 1998, erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende Satzung:
Präambel
Der
Landkreis Weilheim-Schongau ist Eigentümer verschiedener Schulsportanlagen.
Diese sollen außerhalb des Schulsports auch dem Jugend-, Breiten- und
Vereinssport zur Verfügung stehen. Mit dieser Satzung wird die außerschulische
Nutzung der landkreiseigenen Sportanlagen auf öffentlich-rechtlicher Basis
geregelt.
§ 1
Außerschulische
Nutzungsmöglichkeiten; Vorrang der schulischen Nutzung
(1)
Die ausschließlich vom Landkreis unterhaltenen und betriebenen
Schulsportanlagen dienen neben dem Schulsport auch dem Jugend-, Breiten- und
Vereinssport und können im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze
zu einer außerschulischen Nutzung überlassen werden.
(2)
1Die
schulischen und vorrangigen öffentlichen Belange dürfen durch die sonstigen
Nutzungen Dritter nicht beeinträchtigt werden. ²Die Nutzung von
Schulsportanlagen zu politischen Zwecken, insbesondere im Sinne des Art. 84
BayEUG, ist ausgeschlossen.
§ 2
Geltungsbereich
der Satzung
(1)
Die Satzung über die außerschulische Nutzung der Sportanlagen gilt für
die in der Anlage 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen des Landkreises
Weilheim-Schongau.
(2)
1Die
außerschulische Nutzung umfasst die Nutzung der Sportanlagen des Landkreises zu
nicht schulischen Zwecken. ²Die Entscheidung, ob es sich um eine schulische
Veranstaltung im Sinne des BayEUG handelt oder nicht, trifft im Rahmen der
zugewiesenen Nutzungszeiten der jeweilige Schulleiter.
§ 3
Gebührenpflichtige
Nutzung
Für
die Gebührenerhebung gilt die Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung
(GebührenSSportA).
§ 4
Genehmigungspflicht
und Genehmigungsvoraussetzungen
(1)
1Anträge
für die Nutzung der Sportanlagen im Sinne des § 1 sind grundsätzlich spätestens
14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich beim Landkreis
Weilheim-Schongau (Liegenschaftsverwaltung) einzureichen. 2Das
Nutzungsrecht wird erst durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages mit dem
Landkreis Weilheim-Schongau begründet.
(2)
Der Nutzer hat mit dem Antrag auf Nutzung schriftlich zu erklären, dass
ihm die Bestimmungen dieser Nutzungssatzung sowie der Gebührensatzung und der
jeweiligen Haus-/ Schulordnung bekannt sind und eingehalten werden.
(3)
1Ein
Anspruch auf den Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht.²Die Zulassung
der Nutzung erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Nutzungskapazitäten.
§ 5
Besondere
Ablehnungsgründe
(1)
1Die
schulische Nutzung hat grundsätzlich Vorrang vor einer außerschulischen
Nutzung. ²Gleiches gilt auch für Nutzungen, die im öffentlichen Interesse
Vorrang haben.
(2)
1Ein
Vertragsabschluss ist abzulehnen bei erkennbarer Gefahr und/oder der
Unmöglichkeit, Schäden auf andere Weise abzuwenden.²Der Vertragspartner hat vor
Abschluss des Vertra-
ges einen angemessenen
Haftpflichtversicherungsschutz (für Personen- und Sachschäden mindestens in
Höhe von 3 Millionen Euro und für Vermögensschäden mindestens in Höhe von 1
Million Euro) nachzuweisen.
(3)
1Während
Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten kann die Nutzung aus betrieblichen Gründen
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.2Während den Schulferien
ist die außerschulische Nutzung grundsätzlich nicht möglich.
(4)
Eine Genehmigung kann verweigert werden, wenn bei einer früheren Nutzung
des Antragstellers, Vertragspartners oder der Gruppe der Nutzer einer früheren
Veranstaltung, Verstöße gegen diese Satzung, gegen die Gebührensatzung, die
Hausordnung, oder den Nutzungsvertrag begangen worden sind, oder eine sonstige
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
(5)
Eine gewerbliche Nutzung sowie eine Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht
sind grundsätzlich nicht gestattet.
§ 6
Vertragslaufzeit
und Kündigung
(1)
1Dauernutzungsverträge
werden grundsätzlich für ein Schuljahr geschlossen. ²Eine Nutzung für einen kürzeren
Zeitraum ist möglich, wenn dadurch keine langfristigen Nutzungen beeinträchtigt
werden.
(2)
1Die
Kündigungsfrist bei Dauernutzungsverträgen beträgt vier Wochen zum
Quartalsende.
²Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(3)
Der Landkreis ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Bestimmungen des
abgeschlossenen Nutzungsvertrages, sowie gegen die Hallenordnung, den Vertrag
fristlos zu kündigen. ²Darüber hinaus behält sich der Landkreis ein
außerordentliches Kündigungsrecht vor. ³Gründe hierfür sind insbesondere
dringende betriebliche Belange oder dass die Fortsetzung des
Benutzungsverhältnisses für den Landkreis unzumutbar ist oder vorrangige
öffentliche Belange dies erforderlich machen.
(4)
Ersatzansprüche aufgrund der Kündigung des Nutzungsvertrages sind für
den Nutzer ausgeschlossen.
§ 7
Nutzungszeiten
und Nutzungsumfang
(1)
1Die
außerschulische Nutzung der Sportanlagen ist wegen des Vorrangs der schulischen
Nutzung grundsätzlich von Montag bis Freitag von 17 bis 22 Uhr möglich. ²An
Wochenenden und Feiertagen ist die Nutzung auf Einzelantrag oder im Rahmen
eines zur Verfügung gestellten Kontingents vorrangig für den Turnier- und
Wettkampfsport möglich.
(2)
1Die
vertraglich festgesetzten Nutzungszeiten sind zwingend einzuhalten. ²Diese
beinhalten beb ebenfalls die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung. ³Absagen
vertraglich festgelegter Einzelnutzungen sind mindestens vierzehn Tage im
Voraus schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. 4Erfolgt die
Absage nicht fristgerecht wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50 Prozent der
nach § 3 i.V.m. der Gebührensatzung festgelegten Gebühr fällig.
(3)
Außer den in § 2 des Nutzungsvertrages ausdrücklich bezeichneten Räumen
und Anlagen dürfen keine sonstigen Räume und Anlagen benutzt werden.
(4)
Eine Erweiterung des im Rahmen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages
bestimmten Nutzungsumfangs ist nach Abstimmung und Zustimmung durch den
Landkreis möglich.
§ 8
Aufsicht und
Gesamtverantwortung
(1)
1Der
Antragsteller hat jeweils einen voll geschäftsfähigen Verantwortlichen sowie
eine Stellvertretung, die für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen hat und für die
Einhaltung dieser Nutzungssatzung verantwortlich ist (Aufsichtsperson) zu
benennen.
(2)
1Die
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die ihrer Aufsicht unterstellten Personen
anzuweisen, Schäden zu vermeiden und jede Verunreinigung zu unterlassen. ²Die
Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Veranstaltung
die benutzten Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.
(3)
Ohne Aufsichtspersonen dürfen die Sportanlagen nicht benutzt werden.
(4)
Die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung während der
Veranstaltung obliegt dem Nutzer. ²Während der Nutzung ist der Nutzer für die
geordnete und sichere Durchführung des Wettkampfsbetriebes
/ Übungsbetriebes und für die sachgemäße Behandlung der benutzten Bereiche der
Anlage, sowie deren Ausstattung und Geräte, verantwortlich.
(5)
1Der
Nutzer bestimmt einen volljährigen und in Besitz der notwendigen Qualifikation
stehenden Gesamtverantwortlichen, der für die Leitung und Überwachung des
Übungsbetriebes bzw. Spielbetriebes verantwortlich ist. ²Der
Gesamtverantwortliche ist dem Landkreis schriftlich mitzuteilen.
§ 9
Stände,
Verkaufs- und Bewirtungseinrichtungen
(1)
1Das Aufstellen von Ständen,
Verkaufs- und Bewirtungseinrichtungen ist außerhalb der dafür vorgesehenen
Flächen bzw. Einrichtungen grundsätzlich verboten. ²Den Nutzern ist es zudem grundsätzlich nicht gestattet,
in den Sportanlagen Speisen- und Getränke gegen Entgelt abzugeben. Ausnahmen
sind nur unter Einhaltung der gaststättenrechtlichen Regelungen möglich.
(2)
Der Ausschank von alkoholischen Getränken kann im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen im begründeten Einzelfall unter besonderer
Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit, zugelassen werden;
dazu ist eine gaststättenrechtliche Genehmigung erforderlich.
(3)
Über Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf
Antrag die Landkreisverwaltung.
§ 10
Werbung
1Jede Art von Werbung sowie die gewerbliche Nutzung
der Sportanlagen, mit Ausnahme von Trikotwerbung, ist innerhalb der
Sportanlagen – unbeschadet anderweitig vorgeschriebener Erlaubnisse oder
Genehmigungen – nur mit schriftlicher Erlaubnis des Landratsamtes zulässig.
²Auf Art. 84 BayEUG in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. ³Die Art
und der Umfang der Werbung ist mindestens einmal jährlich schriftlich
anzuzeigen.
§ 11
Aufsicht und
Hausrecht
(1)
Der Nutzer hat
dafür Sorge zu tragen, dass von den Teilnehmern nur bereitgestellte
Einrichtungen und Geräte benutzt und pfleglich behandelt werden und die Gebäude
und Anlagen mit Ablauf der Nutzungszeit geräumt sind.
(2)
1Die
Anlagen, einschließlich aller benutzten Einrichtungen und Geräte, sind
pfleglich zu behandeln und der Bestimmung entsprechend sachgemäß zu benutzen.
²Alle beweglichen Geräte sind nach der Nutzung wieder an die zur Aufbewahrung
vorgesehenen Plätze zu bringen.
(3)
1Die
vom Landkreis Beauftragten üben das Hausrecht über die Gebäude und Anlagen aus.
²Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren.
(4)
1Den
Anordnungen der Beauftragten des Landkreises ist Folge zu leisten. 2Die
Beauftragten des Landkreises sind bei groben Verstößen gegen den Vertrag oder
der Haus- und Hallenordnung berechtigt, die Nutzung der Halle und der
Einrichtungen mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu untersagen.3Das
Personal des Landkreises oder andere vom Landkreis beauftragte Personen sind
berechtigt, während der Veranstaltung betriebsbedingte Aufgaben (z.B.
Reinigungsarbeiten) auszuführen. 4Bei wiederholten oder groben
Verstößen behält sich die Landrätin strafrechtliche Verfolgung wegen
Hausfriedensbuch gemäß dem Strafgesetzbuch vor.
(5)
Neben der Einhaltung der Haus- und Hallenordnung können im Rahmen des
Nutzungsvertrages, zusätzliche Nutzungsbedingungen (Bedingungen und Auflagen)
erteilt werden.
§12
Nutzungszweck
1Die außerschulische Nutzung der Sportanlagen kann
gestattet werden, wenn die Nutzung
·
dem Vereinssport einschließlich dem Leistungssport oder
·
dem Jugend-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
·
karitativen, mildtätigen bzw. gemeinnützigen Zwecken
dient und diese mit den Interessen des Landkreises
Weilheim-Schongau und den vorrangigen, insb. schulischen Nutzungen vereinbar
ist.
²Sonstige Nutzungen Dritter sind möglich, wenn
diese mit den Interessen des Landkreises Weilheim-Schongau vereinbar sind und
den Nutzern keine anderen geeigneten Räume für die Veranstaltung zur Verfügung
stehen. 3Sonstige Nutzungen Dritter sind nur im Rahmen freier
Belegungskapazitäten möglich.
§ 13
Verhalten
(1)
Das Rauchen und der Alkoholgenuss sind in den Sporthallen untersagt.
(2)
1Die
Räumlichkeiten sind nach der Nutzung sauber und ordentlich zu verlassen. ²Der
Landkreis behält sich vor, zusätzlich zur üblichen Reinigung notwendige
Reinigungsaufwendungen dem Nutzer in Rechnung zu stellen. 3Das
gleiche gilt für zusätzliche Hausmeisteraufwendungen. 4Der vom
Benutzer beauftragte Aufsichtsführende hat sich am Schluss der Nutzungsstunden
von der vollständigen Ordnung in der Sporthalle zu überzeugen und als letzter
die Halle zu verlassen. 5Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass
beim Verlassen der Anlage sämtliche Fenster und Türen verschlossen und alle
elektrischen Geräte abgeschaltet sind.
(3)
Sind mehrere Nutzer gleichzeitig in der Halle, ist jeder Nutzer
verpflichtet, auf den anderen
gebührend Rücksicht zu
nehmen.
(4)
Die zugewiesenen Umkleideräume sind vom Nutzer bzw. dem benannten
Aufsichtsführenden zu überwachen und verschlossen zu halten.
(5)
Der Nutzer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vorhandene
Notfalleinrichtungen, Fluchtwege und Notausgänge hindernisfrei und
funktionstüchtig zugänglich bleiben.
(6)
1Die
Anzahl der gleichzeitig anwesenden Trainingsteilnehmer/ Übungsteilnehmer/
Spielteilnehmer richtet sich nach der Versammlungsstättenverordnung in der
jeweils gültigen Fassung, sowie den satzungsrechtlichen Grundlagen des BLSV.
§ 14
Gegenstände
des Veranstalters
(1)
1Eigene
Geräte dürfen mit stets widerruflicher Zustimmung des Landkreises genutzt und
innerhalb der Sportanlage aufbewahrt werden. 2Die Gegenstände sind
außerhalb der Nutzungszeiten so unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht
stören oder gefährden können. ³Für den verkehrssicheren Zustand der
eingebrachten Gegenstände ist der Nutzer auch dann allein verantwortlich, wenn
der Einbringung zugestimmt worden ist. 4Der Landkreis haftet
ausdrücklich nicht für Beschädigungen an eingebrachten Gegenständen Dritter.
(2)
1Das
Aufstellen von zusätzlichen Sitzgelegenheiten ist nur gestattet, sofern es sich
hierbei um die in der Einrichtung befindlichen Sportbänke handelt. ²Das
zusätzliche Aufstellen von mobilen oder anderen Zuschauertribünen auf den
Spielfeldern bedarf der ausdrücklichen Genehm-igung des Landkreises.
§ 15
Schadenersatz
(1)
1Der
Nutzer haftet – vorbehaltlich § 16 Abs. 1 – für Schäden, die im Rahmen der
Nutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern seiner
Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen und übernimmt insoweit die
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Anlagen, Einrichtungen
und Geräte einschließlich der Zugänge bzw. Zugangswege. ²Der Nutzer verzichtet
seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den Landkreis Weilheim-Schongau
und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen den
Landkreis Weilheim-Schongau und dessen Bedienstete oder Beauftragte.
(2)
Der Nutzer haftet für alle Schäden und Verunreinigungen, die dem
Landkreis Weilheim-Schongau an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen und
Geräten, einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung im
Rahmen dieser Nutzungssatzung entstehen,
auch wenn kein Verschulden
vorliegt.
(3)
1Der
Nutzer bzw. ein Veranstalter hat nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die o.g. Ansprüche gedeckt
werden. ²Die Versicherung ist während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.
§ 16
Haftung des
Landkreises
(1)
Von der Vereinbarung in § 15 bleibt die Haftung des Landkreises
Weilheim-Schongau als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der
Gebäude gem. § 836 BGB unberührt.
(2)
Der Landkreis übernimmt keine Haftung für solche Schäden, die den
Nutzern und Zu-schauern durch eigene Fahrlässigkeit entstehen.
(3)
Im Falle der nicht genehmigten / unerlaubten Nutzung ist der Landkreis
von jeder Haftung frei.
(4)
1Den
Nutzern und Teilnehmern gegenüber übernimmt der Landkreis keine Haftung für
abhanden gekommene Gegenstände. 2Der Landkreis haftet für die
Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die von Bediensteten des
Landkreises in Verwahrung genommenen nur im Fall des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit.
(5)
Der Landkreis haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die
dem Benutzer dadurch entstehen, dass ihm die Räume oder Anlagen zu den
vereinbarten Nutzungszeiten nicht überlassen werden können.
§ 17
Anzeigepflicht
(1)
Die Sportanlagen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen und
Geräte gelten als in ordnungsgemäßem Zustand überlassen, wenn der Benutzer
nicht unverzüglich dem Hausmeister oder sonstigen von der Landrätin
beauftragten Beschäftigten die Mängel anzeigt.
(2)
Jeder Schadensfall ist dem Hausmeister oder sonstigen von der Landrätin
beauftragten Beschäftigten unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1Der
Landkreis stellt dem Nutzer die Anlage, Räume, Einrichtungen und Geräte in
ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. ²Der Nutzer ist verpflichtet, die
Anlage, Räume, Einrichtungen und Geräte durch den Aufsichtführenden vor und
nach der Veranstaltung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen.
³Er ist verantwortlich, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht
benutzt werden. 4An Anlage, Einrichtungen und Geräten festgestellte
Mängel und Schäden sind dem Beauftragten des Landkreises (z.B. Hausmeister)
umgehend zu melden.
§ 18
Meldepflichtige
Veranstaltungen
(1)
Das Überlassen von Räumen und Anlagen schließt andere zu beschaffende
Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten
aufgrund anderer Vorschriften.
(2)
Der Veranstalter öffentlicher Versammlungen hat das Bayerische
Versammlungsgesetz (BayVersG) und die Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
in der jeweils gültigen
Fassung zu beachten.
(3)
1Nach
Anweisung des Landratsamts, bzw. der Feuerwehr, sind an den vorhandenen
Notausgängen Sicherheitswachen zu postieren. ²Darüber hinaus hat der Nutzer in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr
Brandschutzwachen zu stellen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
01.01.2015 in Kraft.
Anlage 1
Sportanlagen des Landkreises
Weilheim, den 01. Januar 2015
Landkreis Weilheim-Schongau
Andrea Jochner-Weiss
Landrätin
Hinweis:
Die enthaltenen Personen bzw.
Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Anlage 1
zur Satzung
des Landkreises Weilheim-Schongau über die außerschulische Nutzung der
Sportanlagen vom 01. Januar 2015
- Freisportanlage
Schongau
- Schulsporthalle der
Berufsschule Schongau
- Schulsporthalle des
Gymnasiums Schongau
- Sporthalle in der
Jahnstraße in Weilheim
- Schulsporthalle der
Berufsschule, der Berufsoberschule und der Fachoberschule Weilheim
- Schulsporthalle des
Gymnasiums Weilheim
- Dreifachsporthalle
Penzberg - Seeshaupter Straße (ab Eigentumsübergang)
- Dreifachsporthalle
Penzberg - Birkenstraße (ab Fertigstellung)
Gebührensatzung
des Landkreises Weilheim-Schongau
für die außerschulische Nutzung von Schulsportanlagen
(Gebührensatzung
Sportanlagen– GebührenSSportA)
Vom 01.
Januar 2015
Auf Grund des Art. 4 der Landkreisordnung für den
Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LkrO) in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und
Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), erlässt der Landkreis
Weilheim-Schongau folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Für die Nutzung von Sportanlagen zu Zwecken des
Verein- und Breitensports im Sinne des § 1 der Nutzungssatzung für Sportanlagen
(NutzungsSSportA) werden im Landkreis Weilheim-Schongau nach Art. 4 der LkrO
i.V.m. Art. 1, Art, 2 und Art. 8 des KAG, Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenhöhe
(4)
1Die
Berechnung der Gebühren bestimmt sich nach den durchschnittlichen jährlichen
Betriebskosten (ohne kalkulatorische Kosten):
Schulische Gebäude und –Anlagen |
Stunde |
Sporthallen pro Hallenteil |
30,-€ |
Freisportanlage Schongau |
30,-€ |
|
Tag |
Bewirtungseinrichtung Jahnhalle Weilheim |
30,-€ |
Zusätzliche Reinigungsarbeiten |
Stunde |
|
30,-€ |
Zusätzlicher Hausmeisterdienst |
Stunde |
|
35,-€ |
2Die Mindestgebühr pro
Vertrag bzw. Rechnung beträgt 25,- Euro.
(5)
Der geschuldete Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(6)
Der Abschluss eines Nutzungsvertrages kann von der Zahlung einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 3
Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht für außerschulische Nutzungen ergibt sich aus § 3
NutzungsSSportA.
(2)
Über die Notwendigkeit zusätzlicher Reinigungsarbeiten bzw.
Hausmeisterdienste entscheidet der Landkreis Weilheim-Schongau als
Sachaufwandsträger.
§ 4
Gebührenermäßigung
(3)
1Für
Nutzungen im Sinne des § 12 Satz 1 der NutzungsSSportA wird die Nutzungsgebühr
gemäß § 2 dieser Satzung auf 1/3 reduziert. ²Dies gilt nicht für Reinigungs-
und Hausmeisterkosten sowie für Veranstaltungen, für die eine
gaststättenrechtliche Genehmigung notwendig ist.
§ 5
Gebührenbefreiung
(1)
Benutzungsgebühren für jedes einzelne Benutzungsverhältnis werden nicht
erhoben, soweit mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde am Sitz der Sportstätte
eine gesonderte Kostenbeteiligung vereinbart worden ist.
(2)
Für die Nutzung der Einrichtungen durch die Volkshochschule des
Landkreises Weilheim-Schongau im Rahmen der Erwachsenenbildung im Sinne des
Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung werden keine Gebühren erhoben.
§ 6
Gebührenschuldner
1Gebührenschuldner ist der Nutzer. ²Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Gebührenentstehung
und Fälligkeit
1Die Gebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des
Zustandekommens der Nutzungsvereinbarung. 2Die Gebühr ist nach
Rechnungsstellung durch die Landkreisverwaltung innerhalb einer Frist von 14
Tagen zu bezahlen. ³Die Abrechnung und Gebührenfestsetzung für die
Dauernutzungsverträge erfolgt jeweils zum 31.07. und zum 31.12. eines jeden
Jahres.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
01.01.2015 in Kraft.“
Weilheim, den 01. Januar 2015
Landkreis Weilheim-Schongau
Andrea Jochner-Weiss
Landrätin
Hinweis:
Die
enthaltenen Personen- bzw. Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu
verstehen.