Sitzung: 12.12.2014 Kreistag
Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen
„Der Kreistag beschließt
die nachfolgende Benutzungs-/Stamm- und Gebührensatzung für die außerschulische
Nutzung von Schulgebäuden mit Wirkung vom 01.01.2015:
Satzung des
Landkreises Weilheim-Schongau
über die
außerschulische Nutzung von Schulgebäuden
(Nutzungssatzung Schulen–
NutzungsSSch)
Vom 01.
Januar 2015
Auf Grund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LkrO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, erlässt der Landkreis
Weilheim-Schongau folgende Satzung:
Präambel
Der Landkreis Weilheim-Schongau ist Eigentümer
mehrerer Schulgebäude. Diese sollen außerhalb des Schulunterrichts auch der
Bildung bzw. Fort- und Weiterbildung, der Gesundheitsprävention sowie sozialen,
karitativen, kirchlichen, kulturellen und gemeinnützigen Zwecken dienen. Mit
dieser Satzung wird die außerschulische Nutzung der landkreiseigenen
Schulgebäude auf öffentlich-rechtlicher Basis geregelt.
§ 1
Vorrang der schulischen Nutzung
(1)
Die vom Landkreis unterhaltenen schulischen Gebäude dienen vorrangig
Ausbildungs- und Bildungszwecken gemäß BayEUG und ErwBG und können im Rahmen
der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu einer außerschulischen Nutzung
überlassen werden.
(2)
1Die
schulischen und vorrangigen öffentlichen Belange dürfen durch die sonstigen
Nutzungen Dritter nicht beeinträchtigt werden. ²Die Nutzung schulischer Gebäude
zu politischen Zwecken, insbesondere im Sinne des Art. 84 BayEUG, ist
ausgeschlossen.
§ 2
Geltungsbereich
der Satzung
(1)
1Diese
Satzung regelt die außerschulische Nutzung von schulischen Gebäuden des
Landkreises Weilheim-Schongau, sowie die Nutzung für den Pausenverkauf und den
Betrieb von Mensen. ²Die Satzung gilt nicht für Sporteinrichtungen und für
Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile, die sich auf dem Schulgelände befinden.
(2)
1Die
außerschulische Nutzung umfasst die Nutzung der schulischen Gebäude des
Landkreises zu nicht schulischen Zwecken. ²Die Entscheidung, ob es sich um eine
schulische Veranstaltung im Sinne des BayEUG handelt oder nicht, trifft der
Schulleiter.
§ 3
Gebührenpflichtige
Nutzung
Für die Gebührenerhebung gilt die Gebührensatzung
für die außerschulische Nutzung
(GebührenSSch).
§ 4
Genehmigungspflicht
und Genehmigungsvoraussetzungen
(1)
1Anträge
für die Nutzung der Schulräume oder –anlagen im Sinne des § 1 sind spätestens
14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich beim Landkreis Weilheim-Schongau
(Liegenschaftsverwaltung) einzureichen. 2Das Nutzungsrecht wird
durch den Abschluss eines Nutzungsvertra-
ges mit dem Landkreis
Weilheim-Schongau begründet.
(2)
Der Nutzer hat mit dem Antrag auf Nutzung schriftlich zu erklären, dass
ihm die Bestimmungen dieser Nutzungssatzung sowie der Gebührensatzung und der
jeweiligen Haus-/ Schul-
ordnung bekannt sind und
eingehalten werden.
(3)
1Ein
Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht. ²Die Zulassung
der Nutzung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Nutzungskapazitäten.
§ 5
Besondere
Ablehnungsgründe
(1)
Die schulische Nutzung hat grundsätzlich Vorrang vor einer
außerschulischen Nutzung. ²Gleiches gilt auch für Nutzungen, die im
öffentlichen Interesse Vorrang haben.
(2)
1Ein
Vertragsabschluss ist abzulehnen bei erkennbarer Gefahr und/oder der
Unmöglichkeit Schäden auf andere Weise abzuwenden. ²Der Vertragspartner hat vor
Abschluss des Vertra-
ges einen angemessenen
Haftpflichtversicherungsschutz (für Personen- und Sachschäden mindestens in
Höhe von 3 Millionen Euro und für Vermögensschäden mindestens in Höhe von 1
Million Euro) nachzuweisen.
(3)
1Während
Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten kann die Nutzung aus betrieblichen
Gründen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 2Während der
Schulferien ist die auß-
erschulische Nutzung
grundsätzlich nicht möglich.
(4)
Der Abschluss eines Nutzungsvertrages kann verweigert werden, wenn bei
einer früheren Veranstaltung des Antragstellers, Vertragspartners oder der
Gruppe der Nutzer einer früheren Veranstaltung, Verstöße gegen diese Satzung,
gegen die Gebührensatzung, die Hausordnung oder den Nutzungsvertrag begangen
worden sind, oder eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu erwarten ist.
(5)
Eine gewerbliche Nutzung sowie eine Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht
ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 6
Vertragslaufzeit
und Kündigung
(1)
1Dauernutzungsverträge
werden grundsätzlich für ein Schuljahr geschlossen. ²Eine Nutzung für einen
kürzeren Zeitraum ist möglich, wenn dadurch keine langfristigen Nutzungen
beein-
trächtigt werden.
(2)
1Die
Kündigungsfrist bei Dauernutzungsverträgen beträgt vier Wochen zum
Quartalsende. ²Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(3)
1Der
Landkreis ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Bestimmungen des
abgeschlossenen Nutzungsvertrags, sowie gegen die Haus- / Schulordnung, den
Vertrag fristlos zu kündigen. ²Darüber hinaus behält sich der Landkreis ein
außerordentliches Kündigungsrecht vor. ³Gründe hierfür sind insbesondere
dringende betriebliche Belange oder dass die Fortsetzung
des Benutzungsverhältnisses
für den Landkreis unzumutbar ist oder vorrangige öffentliche Interessen dies
erforderlich machen.
(4)
Ersatzansprüche aufgrund der Kündigung des Nutzungsvertrages sind für
den Nutzer ausgeschlossen.
§ 7
Nutzungszeiten
und Nutzungsumfang
(1)
1Die
außerschulische Nutzung der schulischen Gebäude ist wegen des Vorrangs der
schulischen Nutzung grundsätzlich von Montag bis Freitag von 17 bis 22 Uhr
möglich. ²An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in den Schulferien werden
die Räumlichkeiten der Schulen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zur
Verfügung gestellt.
(2)
1Die
vertraglich festgesetzten Nutzungszeiten sind zwingend einzuhalten. ²Diese
beinhalten ebenfalls die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung. ³Absagen
vertraglich festgelegter Einzelnutzungen sind mindestens vierzehn Tage im
Voraus schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. 4Erfolgt die
Absage nicht fristgerecht wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50 Prozent der
nach § 3 i.V. m. der Gebührensatzung festgelegten Gebühr fällig.
(3)
Außer den in § 2 des Nutzungsvertrages ausdrücklich bezeichneten Räumen
dürfen keine
sonstigen Räume benutzt
werden.
(4)
Eine Erweiterung des im Rahmen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages
bestimmten Nutzungsumfangs ist nur nach Abstimmung und Genehmigung durch den
Landkreis möglich.
§ 8
Aufsicht
(1)
Der Antragsteller hat jeweils einen voll geschäftsfähigen
Verantwortlichen sowie eine Stellvertretung, die für Ordnung und Sauberkeit zu
sorgen hat und für die Einhaltung dieser Nutzungssatzung verantwortlich ist (Aufsichtsperson)
zu benennen.
(2)
1Aufsichtspersonen
sind verpflichtet, die ihrer Aufsicht unterstellten Personen anzuweisen,
Schäden zu vermeiden und jede Verunreinigung zu unterlassen. ²Die
Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Veranstaltung
die benutzten Einrichtungen
in
einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.
(3)
Ohne Aufsichtspersonen dürfen die Schulräume nicht benutzt werden.
§ 9
Abgabe von
Speisen und Getränken
1Unter Ausnahme des im Einzelfall genehmigten
Mensen-, Pausen-, Getränke- und Warenautomatenverkaufs, ist es den
Veranstaltern und Dritten grundsätzlich nicht gestattet, in den Schulräumen und
–anlagen Speisen und Getränke abzugeben. ²Der Mensen-, Pausen oder Getränke-
und Warenautomatenverkauf ist einzelvertraglich gesondert zu regeln. ³Die
Gebührenhöhe ist der Gebührensatzung zu entnehmen. 4Die
Schulverwaltung entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulforum über die
jeweilige Zulassung und das Warenangebot. 5Die
Liegenschaftsverwaltung des Landkreises schließt den Vertrag im Rahmen der
geltenden Gebührensatzung ab.
§ 10
Werbung
1Jede Art von Werbung oder gewerblicher Betätigung
innerhalb der Schulräume und –anlagen ist – unbeschadet anderweitig vorgeschriebener
Erlaubnisse oder Genehmigungen – nur mit schriftlicher Erlaubnis des
Landratsamtes zulässig. ²Auf Art. 84 BayEUG in der jeweils gültigen Fassung
wird verwiesen.
§ 11
Aufsicht und
Hausrecht
(1)
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von den Teilnehmern nur die
bereitgestellten Einrichtungen und Geräte benutzt und pfleglich behandelt
werden und die Gebäude und An-
lagen mit Ablauf der
Nutzungszeit geräumt sind.
(2)
1Die
vom Landkreis Beauftragten üben das Hausrecht über die Gebäude und Anlagen aus.
2Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren.
(3)
1Ihren
Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Nutzungssatzung und auf die
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu
leisten. 2Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen,
den weiteren Aufenthalt in den Gebäuden und Anlagen mit sofortiger Wirkung
untersagen. ³Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sich der Landkreis
Weilheim-Schongau eine strafrechtliche Verfolgung vor.
(4)
Neben der Einhaltung der Haus- und Schulordnung können im Rahmen des
Nutzungsvertrages, zusätzliche Nutzungsbedingungen (Bedingungen und Auflagen)
vereinbart werden.
§ 12
Nutzungszweck
(1)
Die außerschulische Nutzung der Schulräume und –anlagen kann gestattet
werden, wenn die Veranstaltung
§ der Bildung bzw. Fort- und
Weiterbildung
§ der Gesundheitsprävention
§ sozialen, karitativen,
kirchlichen, kulturellen und gemeinnützigen Zwecken
dient und diese mit den Interessen des Landkreises
Weilheim-Schongau und der betroffenen
Schule vereinbar sind, soweit den Nutzern keine
anderen geeigneten Räume für die Veran-
staltung zur Verfügung
stehen.
(2)
1Außerschulische
gewerbliche Nutzungen in Schulgebäuden sind grundsätzlich ausgeschlossen. ²Eine
Zulassung ist möglich, wenn der Sachaufwandsträger und die Schulleitung mit der
jeweiligen Nutzung einverstanden sind. ³Die Versorgung der Schüler durch
Mensen-,Pausen-, Getränke- und Warenautomaten-verkäufe ist zugelassen.
(3)
1Grundsätzlich
werden alle Räumlichkeiten nur überlassen, wenn die Schulleitung ihr
Einverständnis erklärt. ²Chemie- und Physikräume werden nicht überlassen.
§ 13
Verhalten
(1)
Das Rauchen und der Alkoholgenuss sind auf dem gesamten Schulgelände
untersagt.
(2)
1Die
Räumlichkeiten sind nach der Nutzung sauber und ordentlich zu verlassen. ²Der
Landkreis behält sich vor, zusätzlich zur üblichen Reinigung notwendige
Reinigungsaufwendungen dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. ³Das gleiche
gilt für zusätzliche Hausmeisteraufwendungen.
§ 14
Gegenstände
des Veranstalters
1Gegenstände dürfen mit stets widerruflicher
Zustimmung der Schulleitung ins Schulgebäude eingebracht oder dort verwahrt
werden. 2Die Gegenstände sind außerhalb der Nutzungszeiten so
unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. 3Für
den verkehrssicheren Zustand der eingebrachten Gegenstände ist der Nutzer auch
dann allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. 4Der
Landkreis haftet ausdrücklich nicht für Beschädigungen an eingebrachten
Gegenständen Dritter.
§ 15
Schadenersatz
(1)
1Der
Nutzer haftet – vorbehaltlich § 16 Abs. 1 – für Schäden, die im Rahmen der
Nutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern seiner
Veranstaltung und sonstigen Dritten entstehen und übernimmt insoweit die
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Räume und Anlagen,
Einrichtungen und Geräte einschließlich der Zugänge bzw. Zugangswege. 2Der
Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den
Landkreis Weilheim-Schongau und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf
die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Landkreis
Weilheim-Schongau und dessen Bedienstete oder Beauftragte.
(2)
Der Nutzer haftet für alle Schäden und Verunreinigungen, die dem
Landkreis Weilheim-Schongau an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen und
Geräten, einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung im
Rahmen dieser Nutzungssatzung entstehen,
auch wenn kein Verschulden
vorliegt.
(3)
1Der
Nutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht, durch welche die o.g. Ansprüche gedeckt werden. ²Die Versicherung ist
während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.
§ 16
Haftung des
Landkreises
(1)
Von der Vereinbarung in § 15 bleibt die Haftung des Landkreises
Weilheim-Schongau als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der
Gebäude gem. § 836 BGB unberührt.
(2)
Der Landkreis übernimmt keine Haftung für solche Schäden, die den
Nutzern und Zuschauern
durch
eigene Fahrlässigkeit entstehen.
(3)
Im Falle der nicht genehmigten / unerlaubten Nutzung ist der Landkreis
von jeder Haftung frei.
(4)
1Den
Nutzern und den Teilnehmern gegenüber übernimmt der Landkreis keine Haftung für
abhanden gekommene Gegenstände. 2Der Landkreis haftet für die
Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die von Bediensteten des
Landkreises in Verwahrung genommen wurden nur im Fall des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit.
(5)
Der Landkreis haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die
dem Veranstalter dadurch entstehen, dass ihm die Räume oder Anlagen zu den vereinbarten Nutzungszeiten
nicht überlassen werden
können.
§ 17
Anzeigepflicht
(1)
Die Schulräume und –anlagen einschließlich der dazugehörigen
Einrichtungen und Geräte gelten als in ordnungsgemäßem Zustand überlassen, wenn
der Veranstalter nicht unverzüglich dem Hausmeister oder sonstigen von dem
Landrat beauftragten Beschäftigten die Mängel anzeigt.
(2)
Jeder Schadensfall ist dem Hausmeister oder sonstigen vom Landrat
beauftragten Beschäftigten unverzüglich anzuzeigen.
§ 18
Meldepflichtige
Veranstaltungen
(1)
Das Überlassen von Räumen und Anlagen schließt andere Erlaubnisse und
Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund
anderer Vorschriften.
(2)
Der Veranstalter öffentlicher Versammlungen hat das Bayerische
Versammlungsgesetz (BayVersG) und die Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
in der jeweils gültigen Fass-ung zu beachten.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Weilheim,
den 01. Januar 2015
Landkreis
Weilheim-Schongau
Andrea
Jochner-Weiss
Landrätin
Hinweis:
Die
enthaltenen Personen- bzw. Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu
verstehen.
Gebührensatzung
des Landkreises Weilheim-Schongau
für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden
(Gebührensatzung Schulen–
GebührenSSch)
Vom 01.
Januar 2015
Auf
Grund des Art. 4 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
(Landkreisordnung – LkrO) in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG), erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende
Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Für
die Benutzung von Schulgebäuden zu außerschulischen Zwecken im Sinne des § 2
der Benutzungssatzung für Schulgebäude (NutzungsSSch) werden im Landkreis
Weilheim-Schongau nach Art.
4 der LkrO i.V.m. Art 1, Art. 2 und Art. 8
des KAG, Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenhöhe
(4)
1Die
Höhe der Gebühren bestimmt sich nach den durchschnittlichen Betriebskosten:
Schulische
Gebäude und –Anlagen |
pro angefangene Stunde |
Klassenräume und Räume ohne besondere
Ausstattung |
6,- € |
Räume mit besonderer Ausstattung |
12,- € |
Mehrzweckhalle, Aula, Saal |
17,- € |
Zusätzliche
Reinigungsarbeiten |
30,-€ |
Zusätzlicher
Hausmeisterdienst |
35,-€ |
Mensen,
Pausenverkäufe, |
|
Mensen |
3%ige Umsatzpacht/mtl. |
|
Nutzungspauschale |
|
10,-€/mtl. |
250 bis 500 Schüler |
20,-€/mtl. |
|
30,-€/mtl. |
750 bis 1000 Schüler |
40,-€/mtl. |
Über 1000 Schüler |
50,-€/mtl. |
Getränke- und Warenautomaten |
100,-€/Jahr |
2Die Mindestgebühr pro
Vertrag bzw. Rechnung beträgt 25,- Euro.
(5)
Der geschuldete Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(6)
Der Abschluss eines Nutzungsvertrages kann von der Zahlung einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 3
Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht für außerschulische Veranstaltungen ergibt sich aus
§ 3 der NutzungsSSch.
(2)
Über die Notwendigkeit zusätzlicher Reinigungsarbeiten bzw. zusätzlicher
Hausmeisterdienste entscheidet der Landkreis Weilheim-Schongau als
Sachaufwandsträger.
§ 4
Gebührenermäßigung
Die Nutzungsgebühr kann auf Antrag im Einzelfall
durch die Landkreisverwaltung für soziale, karitative, kirchliche, kulturelle
oder gemeinnützige Zwecke um bis zu 50% ermäßigt werden.
§ 5
Gebührenbefreiung
Für die Nutzung der Einrichtungen durch die
Volkshochschulen des Landkreises Weilheim-Schongau im Rahmen der
Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung
werden keine Gebühren erhoben.
§ 6
Gebührenschuldner
1Gebührenschuldner ist der Nutzer. 2Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Gebührenentstehung
und Fälligkeit
1Die Gebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des
Zustandekommens der Nutzungsvereinbarung. ²Die Gebühr ist nach
Rechnungsstellung durch die Landkreisverwaltung innerhalb einer Frist von 14
Tagen zu bezahlen. ³Die Abrechnung und Gebührenfestsetzung der
Dauernutzungsverträge erfolgt jeweils zum 31.07. und zum 31.12. eines jeden
Jahres.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
01.01.2015 in Kraft.“
Weilheim, den 01. Januar 2015
Landkreis Weilheim-Schongau
Andrea Jochner-Weiss
Landrätin