Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen

„Der Kreistag beschließt die nachfolgende Benutzungs-/Stamm- und Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden mit Wirkung vom 01.01.2015:

 

Satzung des Landkreises Weilheim-Schongau

über die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden

(Nutzungssatzung Schulen– NutzungsSSch)

 

Vom 01. Januar 2015

 

 

Auf Grund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LkrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende Satzung:

 

Präambel

Der Landkreis Weilheim-Schongau ist Eigentümer mehrerer Schulgebäude. Diese sollen außerhalb des Schulunterrichts auch der Bildung bzw. Fort- und Weiterbildung, der Gesundheitsprävention sowie sozialen, karitativen, kirchlichen, kulturellen und gemeinnützigen Zwecken dienen. Mit dieser Satzung wird die außerschulische Nutzung der landkreiseigenen Schulgebäude auf öffentlich-rechtlicher Basis geregelt.

 

§ 1
Vorrang der schulischen Nutzung

 

(1)   Die vom Landkreis unterhaltenen schulischen Gebäude dienen vorrangig Ausbildungs- und Bildungszwecken gemäß BayEUG und ErwBG und können im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu einer außerschulischen Nutzung überlassen werden.

 

(2)   1Die schulischen und vorrangigen öffentlichen Belange dürfen durch die sonstigen Nutzungen Dritter nicht beeinträchtigt werden. ²Die Nutzung schulischer Gebäude zu politischen Zwecken, insbesondere im Sinne des Art. 84 BayEUG, ist ausgeschlossen.

 

§ 2

Geltungsbereich der Satzung

 

(1)   1Diese Satzung regelt die außerschulische Nutzung von schulischen Gebäuden des Landkreises Weilheim-Schongau, sowie die Nutzung für den Pausenverkauf und den Betrieb von Mensen. ²Die Satzung gilt nicht für Sporteinrichtungen und für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile, die sich auf dem Schulgelände befinden.

 

(2)   1Die außerschulische Nutzung umfasst die Nutzung der schulischen Gebäude des Landkreises zu nicht schulischen Zwecken. ²Die Entscheidung, ob es sich um eine schulische Veranstaltung im Sinne des BayEUG handelt oder nicht, trifft der Schulleiter.

 

§ 3

Gebührenpflichtige Nutzung

 

Für die Gebührenerhebung gilt die Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung
(GebührenSSch).

 

§ 4

Genehmigungspflicht und Genehmigungsvoraussetzungen

(1)   1Anträge für die Nutzung der Schulräume oder –anlagen im Sinne des § 1 sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich beim Landkreis Weilheim-Schongau (Liegenschaftsverwaltung) einzureichen. 2Das Nutzungsrecht wird durch den Abschluss eines Nutzungsvertra-

ges mit dem Landkreis Weilheim-Schongau begründet.

(2)   Der Nutzer hat mit dem Antrag auf Nutzung schriftlich zu erklären, dass ihm die Bestimmungen dieser Nutzungssatzung sowie der Gebührensatzung und der jeweiligen Haus-/ Schul-

ordnung bekannt sind und eingehalten werden.

(3)   1Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht. ²Die Zulassung der Nutzung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Nutzungskapazitäten.

 

§ 5

Besondere Ablehnungsgründe

 

(1)   Die schulische Nutzung hat grundsätzlich Vorrang vor einer außerschulischen Nutzung. ²Gleiches gilt auch für Nutzungen, die im öffentlichen Interesse Vorrang haben.

 

(2)   1Ein Vertragsabschluss ist abzulehnen bei erkennbarer Gefahr und/oder der Unmöglichkeit Schäden auf andere Weise abzuwenden. ²Der Vertragspartner hat vor Abschluss des Vertra-

ges einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz (für Personen- und Sachschäden mindestens in Höhe von 3 Millionen Euro und für Vermögensschäden mindestens in Höhe von 1 Million Euro) nachzuweisen.

(3)   1Während Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten kann die Nutzung aus betrieblichen Gründen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 2Während der Schulferien ist die auß-

erschulische Nutzung grundsätzlich nicht möglich.

(4)   Der Abschluss eines Nutzungsvertrages kann verweigert werden, wenn bei einer früheren Veranstaltung des Antragstellers, Vertragspartners oder der Gruppe der Nutzer einer früheren Veranstaltung, Verstöße gegen diese Satzung, gegen die Gebührensatzung, die Hausordnung oder den Nutzungsvertrag begangen worden sind, oder eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.

 

(5)   Eine gewerbliche Nutzung sowie eine Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich nicht gestattet.

 

§ 6

Vertragslaufzeit und Kündigung

 

(1)   1Dauernutzungsverträge werden grundsätzlich für ein Schuljahr geschlossen. ²Eine Nutzung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich, wenn dadurch keine langfristigen Nutzungen beein-

trächtigt werden. 

(2)   1Die Kündigungsfrist bei Dauernutzungsverträgen beträgt vier Wochen zum Quartalsende. ²Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

(3)   1Der Landkreis ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Bestimmungen des abgeschlossenen Nutzungsvertrags, sowie gegen die Haus- / Schulordnung, den Vertrag fristlos zu kündigen. ²Darüber hinaus behält sich der Landkreis ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. ³Gründe hierfür sind insbesondere dringende betriebliche Belange oder dass die Fortsetzung

des Benutzungsverhältnisses für den Landkreis unzumutbar ist oder vorrangige öffentliche Interessen dies erforderlich machen.

(4)   Ersatzansprüche aufgrund der Kündigung des Nutzungsvertrages sind für den Nutzer ausgeschlossen.

 

§ 7

Nutzungszeiten und Nutzungsumfang

 

(1)   1Die außerschulische Nutzung der schulischen Gebäude ist wegen des Vorrangs der schulischen Nutzung grundsätzlich von Montag bis Freitag von 17 bis 22 Uhr möglich. ²An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in den Schulferien werden die Räumlichkeiten der Schulen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.

 

(2)   1Die vertraglich festgesetzten Nutzungszeiten sind zwingend einzuhalten. ²Diese beinhalten ebenfalls die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung. ³Absagen vertraglich festgelegter Einzelnutzungen sind mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. 4Erfolgt die Absage nicht fristgerecht wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50 Prozent der nach § 3 i.V. m. der Gebührensatzung festgelegten Gebühr fällig.

 

(3)   Außer den in § 2 des Nutzungsvertrages ausdrücklich bezeichneten Räumen dürfen keine

sonstigen Räume benutzt werden.

(4)   Eine Erweiterung des im Rahmen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages bestimmten Nutzungsumfangs ist nur nach Abstimmung und Genehmigung durch den Landkreis möglich.

§ 8

Aufsicht

 

(1)   Der Antragsteller hat jeweils einen voll geschäftsfähigen Verantwortlichen sowie eine Stellvertretung, die für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen hat und für die Einhaltung dieser Nutzungssatzung verantwortlich ist (Aufsichtsperson) zu benennen.

 

(2)   1Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die ihrer Aufsicht unterstellten Personen anzuweisen, Schäden zu vermeiden und jede Verunreinigung zu unterlassen. ²Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Veranstaltung die benutzten Einrichtungen

in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.

(3)   Ohne Aufsichtspersonen dürfen die Schulräume nicht benutzt werden.

 

§ 9

Abgabe von Speisen und Getränken

1Unter Ausnahme des im Einzelfall genehmigten Mensen-, Pausen-, Getränke- und Warenautomatenverkaufs, ist es den Veranstaltern und Dritten grundsätzlich nicht gestattet, in den Schulräumen und –anlagen Speisen und Getränke abzugeben. ²Der Mensen-, Pausen oder Getränke- und Warenautomatenverkauf ist einzelvertraglich gesondert zu regeln. ³Die Gebührenhöhe ist der Gebührensatzung zu entnehmen. 4Die Schulverwaltung entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulforum über die jeweilige Zulassung und das Warenangebot. 5Die Liegenschaftsverwaltung des Landkreises schließt den Vertrag im Rahmen der geltenden Gebührensatzung ab.

 

§ 10

Werbung

 

1Jede Art von Werbung oder gewerblicher Betätigung innerhalb der Schulräume und –anlagen ist – unbeschadet anderweitig vorgeschriebener Erlaubnisse oder Genehmigungen – nur mit schriftlicher Erlaubnis des Landratsamtes zulässig. ²Auf Art. 84 BayEUG in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

 

§ 11

Aufsicht und Hausrecht

 

(1)   Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von den Teilnehmern nur die bereitgestellten Einrichtungen und Geräte benutzt und pfleglich behandelt werden und die Gebäude und An-

lagen mit Ablauf der Nutzungszeit geräumt sind.

(2)   1Die vom Landkreis Beauftragten üben das Hausrecht über die Gebäude und Anlagen aus. 2Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren.

 

(3)   1Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Nutzungssatzung und auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. 2Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in den Gebäuden und Anlagen mit sofortiger Wirkung untersagen. ³Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sich der Landkreis Weilheim-Schongau eine strafrechtliche Verfolgung vor.

(4)   Neben der Einhaltung der Haus- und Schulordnung können im Rahmen des Nutzungsvertrages, zusätzliche Nutzungsbedingungen (Bedingungen und Auflagen) vereinbart werden.

 

 

 

 

 

§ 12

Nutzungszweck

 

(1)   Die außerschulische Nutzung der Schulräume und –anlagen kann gestattet werden, wenn die Veranstaltung

§  der Bildung bzw. Fort- und Weiterbildung

§  der Gesundheitsprävention

§  sozialen, karitativen, kirchlichen, kulturellen und gemeinnützigen Zwecken

dient und diese mit den Interessen des Landkreises Weilheim-Schongau und der betroffenen

Schule vereinbar sind, soweit den Nutzern keine anderen geeigneten Räume für die Veran-

staltung zur Verfügung stehen.

(2)   1Außerschulische gewerbliche Nutzungen in Schulgebäuden sind grundsätzlich ausgeschlossen. ²Eine Zulassung ist möglich, wenn der Sachaufwandsträger und die Schulleitung mit der jeweiligen Nutzung einverstanden sind. ³Die Versorgung der Schüler durch Mensen-,Pausen-, Getränke- und Warenautomaten-verkäufe ist zugelassen.

 

(3)   1Grundsätzlich werden alle Räumlichkeiten nur überlassen, wenn die Schulleitung ihr Einverständnis erklärt. ²Chemie- und Physikräume werden nicht überlassen.

 

§ 13

Verhalten

 

(1)   Das Rauchen und der Alkoholgenuss sind auf dem gesamten Schulgelände untersagt.

(2)   1Die Räumlichkeiten sind nach der Nutzung sauber und ordentlich zu verlassen. ²Der Landkreis behält sich vor, zusätzlich zur üblichen Reinigung notwendige Reinigungsaufwendungen dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. ³Das gleiche gilt für zusätzliche Hausmeisteraufwendungen.

 

§ 14

Gegenstände des Veranstalters

 

1Gegenstände dürfen mit stets widerruflicher Zustimmung der Schulleitung ins Schulgebäude eingebracht oder dort verwahrt werden. 2Die Gegenstände sind außerhalb der Nutzungszeiten so unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. 3Für den verkehrssicheren Zustand der eingebrachten Gegenstände ist der Nutzer auch dann allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. 4Der Landkreis haftet ausdrücklich nicht für Beschädigungen an eingebrachten Gegenständen Dritter.

 

§ 15

Schadenersatz

 

(1)   1Der Nutzer haftet – vorbehaltlich § 16 Abs. 1 – für Schäden, die im Rahmen der Nutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern seiner Veranstaltung und sonstigen Dritten entstehen und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Räume und Anlagen, Einrichtungen und Geräte einschließlich der Zugänge bzw. Zugangswege. 2Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den Landkreis Weilheim-Schongau und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Landkreis Weilheim-Schongau und dessen Bedienstete oder Beauftragte.

 

(2)   Der Nutzer haftet für alle Schäden und Verunreinigungen, die dem Landkreis Weilheim-Schongau an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräten, einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung im Rahmen dieser Nutzungssatzung entstehen,

auch wenn kein Verschulden vorliegt.

(3)   1Der Nutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die o.g. Ansprüche gedeckt werden. ²Die Versicherung ist während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.

 

 

§ 16

Haftung des Landkreises

 

(1)   Von der Vereinbarung in § 15 bleibt die Haftung des Landkreises Weilheim-Schongau als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der Gebäude gem. § 836 BGB unberührt.

(2)   Der Landkreis übernimmt keine Haftung für solche Schäden, die den Nutzern und Zuschauern

durch eigene Fahrlässigkeit entstehen.

(3)   Im Falle der nicht genehmigten / unerlaubten Nutzung ist der Landkreis von jeder Haftung frei.

(4)   1Den Nutzern und den Teilnehmern gegenüber übernimmt der Landkreis keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände. 2Der Landkreis haftet für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die von Bediensteten des Landkreises in Verwahrung genommen wurden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

(5)   Der Landkreis haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die dem Veranstalter dadurch entstehen, dass ihm die Räume oder Anlagen zu den vereinbarten Nutzungszeiten

nicht überlassen werden können.

§ 17

Anzeigepflicht

 

(1)   Die Schulräume und –anlagen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen und Geräte gelten als in ordnungsgemäßem Zustand überlassen, wenn der Veranstalter nicht unverzüglich dem Hausmeister oder sonstigen von dem Landrat beauftragten Beschäftigten die Mängel anzeigt.

(2)   Jeder Schadensfall ist dem Hausmeister oder sonstigen vom Landrat beauftragten Beschäftigten unverzüglich anzuzeigen.

                                                                      

§ 18

Meldepflichtige Veranstaltungen

 

(1)   Das Überlassen von Räumen und Anlagen schließt andere Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.

 

(2)   Der Veranstalter öffentlicher Versammlungen hat das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) und die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in der jeweils gültigen Fass-ung zu beachten.

 

§ 19

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 

 

Weilheim, den 01. Januar 2015

Landkreis Weilheim-Schongau

 

 

 

Andrea Jochner-Weiss

Landrätin

 

 

 

Hinweis:
Die enthaltenen Personen- bzw. Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

 

 

 

 

Gebührensatzung des Landkreises Weilheim-Schongau

für die  außerschulische Nutzung von Schulgebäuden

(Gebührensatzung Schulen– GebührenSSch)

 

Vom 01. Januar 2015

 

Auf Grund des Art. 4 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LkrO) in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

 

Für die Benutzung von Schulgebäuden zu außerschulischen Zwecken im Sinne des § 2 der Benutzungssatzung für Schulgebäude (NutzungsSSch) werden im Landkreis Weilheim-Schongau nach Art.

4 der LkrO i.V.m. Art 1, Art. 2 und Art. 8 des KAG, Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenhöhe

(4)   1Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach den durchschnittlichen Betriebskosten:

 

 

Schulische Gebäude und –Anlagen

 

 

pro angefangene Stunde

 

Klassenräume und Räume ohne besondere Ausstattung

 

6,- €

 

Räume mit besonderer Ausstattung
(EDV, Schulküche, Werkraum …)

 

12,- €

 

Mehrzweckhalle, Aula, Saal

 

17,- €

 

Zusätzliche Reinigungsarbeiten

 

30,-€

 

 

Zusätzlicher Hausmeisterdienst

 

35,-€

 

 

Mensen, Pausenverkäufe,
Getränke- und Warenautomaten

 

 

 

Mensen

 

3%ige Umsatzpacht/mtl.
zzgl. Umsatzsteuer


Pausen- und Kioskverkauf

 

 

Nutzungspauschale


bis 250 Schüler

 

10,-€/mtl.

 

250 bis 500 Schüler

 

20,-€/mtl.


500 bis 750 Schüler

 

30,-€/mtl.

 

750 bis 1000 Schüler

 

40,-€/mtl.

 

Über 1000 Schüler

 

50,-€/mtl.

 

Getränke- und Warenautomaten

 

100,-€/Jahr

2Die Mindestgebühr pro Vertrag bzw. Rechnung beträgt 25,- Euro.

(5)   Der geschuldete Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

 

(6)   Der Abschluss eines Nutzungsvertrages kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

§ 3

Gebührenpflicht

(1)   Die Gebührenpflicht für außerschulische Veranstaltungen ergibt sich aus § 3 der NutzungsSSch.

(2)   Über die Notwendigkeit zusätzlicher Reinigungsarbeiten bzw. zusätzlicher Hausmeisterdienste entscheidet der Landkreis Weilheim-Schongau als Sachaufwandsträger.

 

§ 4

Gebührenermäßigung

Die Nutzungsgebühr kann auf Antrag im Einzelfall durch die Landkreisverwaltung für soziale, karitative, kirchliche, kulturelle oder gemeinnützige Zwecke um bis zu 50% ermäßigt werden.

 

§ 5

Gebührenbefreiung

Für die Nutzung der Einrichtungen durch die Volkshochschulen des Landkreises Weilheim-Schongau im Rahmen der Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung werden keine Gebühren erhoben.

 

§ 6

Gebührenschuldner

1Gebührenschuldner ist der Nutzer. 2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 7

Gebührenentstehung und Fälligkeit

 

1Die Gebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Zustandekommens der Nutzungsvereinbarung. ²Die Gebühr ist nach Rechnungsstellung durch die Landkreisverwaltung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen. ³Die Abrechnung und Gebührenfestsetzung der Dauernutzungsverträge erfolgt jeweils zum 31.07. und zum 31.12. eines jeden Jahres.

 

§ 8

Inkrafttreten

           

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.“

 

 

 

Weilheim, den 01. Januar 2015

Landkreis Weilheim-Schongau

 

 

 

Andrea Jochner-Weiss

Landrätin