Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

„Aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses in seiner Sitzung vom 03.12.2014 fasst der Kreistag folgenden Beschluss:

„Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Revisionsordnung für den Landkreis Weilheim-Schongau, mit Inkrafttreten zum 01.01.2015.

 

 

Revisionsordnung

 

für den Landkreis Weilheim-Schongau

 

vom 15.12.2014

 

 

 

 

 

Der Kreistag des Landkreises Weilheim - Schongau erlässt zum Vollzug der Art. 89 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 826 ff.) folgende

 

 

Revisionsordnung

 

 

 

§ 1

Organisatorische Zuordnung und Verantwortung

 

Das Kreisrechnungsprüfungsamt (nachfolgend: KRPA)  ist eine Dienststelle der Landkreisverwaltung Weilheim-Schongau. Es bildet eine dem Landrat unmittelbar zugeordnete Stabsstelle und ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Kreistag und bei der örtlichen Kassenprüfung dem Landrat unmittelbar verantwortlich.

 

 

 

§ 2

Rechtliche Stellung des Leiters, des Stellvertreters und der Prüfer

des Kreisrechnungsprüfungsamtes

 

(1)       Der Leiter, sein Stellvertreter (soweit bestellt)  und die Prüfer des KRPA werden vom Kreistag bestellt und nach den in Art. 90 Abs. 3 LKrO genannten Regeln abberufen.

 

(2)       Der Leiter des KRPA und sein Stellvertreter dürfen mit dem Amtsvorstand, dem Kreiskämmerer, den sonstigen Anordnungsbefugten für den Kreishaushalt und dem Leiter der Kreiskasse nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des Art. 20 Abs. 5 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein. Der Leiter muss mindestens die Befähigung für die dritte Qualifikationsebene  (Art. 5 ff Leistungslaufbahngesetz – LlbG) besitzen. Der Leiter muss insbesondere über umfassende Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben des Landkreises und seiner Organisationseinheiten, Einrichtungen, Unternehmen und Beteiligungen verfügen (insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts- Kassen- und  Rechnungswesens)  und nach Leistung, persönlichem Auftreten und  Führung Gewähr für die besondere Eignung im Prüfungsdienst bieten.

 

(3)       Dem KRPA sind zur Erfüllung seiner Aufgaben  in angemessenem Umfang geeignete Fachkräfte zuzuteilen.

                                               

 

 

§ 3

Dienstkräfte

 

(1)       Der Leiter, der Stellvertreter und die Prüfer des KRPA  unterstehen der unmittelbaren Dienstaufsicht des Landrats. Sie sind nach Art. 90 Abs. 2 Satz 3 LKrO eigenverantwortlich tätig, in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Prüfungsbeurteilungen nur dem Gesetz unterworfen  und insoweit  an sachliche Weisungen nicht gebunden.

 

(2)       Der Leiter des Kreisrechnungsprüfungsamtes ist für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Assistenzkräfte und weitere Dienstkräfte unterstehen dem Leiter des KRPA unmittelbar.

 

 

 

§ 4

Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung

 

(1)       Das KRPA nimmt im Rahmen seiner personellen, fachlichen und materiellen Kapazitäten seine in § 5 aufgeführten Prüfungsaufgaben wahr, in Form von

            - nachgehender Rechnungsprüfung (insb. bei der Vorprüfung der Jahresrech-

             nung),

            - begleitender (unterjähriger) Rechnungsprüfung (Prüfungsäußerungen,

             Beratung, Prozessbegleitung)

            - Beratung

            - Sonderaufträge (§ 5 Abs. 6 RevO).

 

(2)       Durch eine vorrangige begleitende Rechnungsprüfung, zeitgerechte Prüfungsäußerungen und Beratungen  sollen Fehlerquellen möglichst frühzeitig erkannt und ausgeräumt werden, um Prüfungsfeststellungen aus nachgehender Prüfung möglichst schon während der Arbeits- und Entscheidungsprozesse zu vermeiden.

 

(3)       Soweit das KRPA in operative Entscheidungen und Tätigkeiten nicht generell beratend eingebunden ist (z.B. in Gremien, Arbeits- und Lenkungsgruppen, Amtsvorstand o.ä.) oder im Einzelfall eingebunden wird, nimmt es seine Befugnisse nach § 6 RevO im Rahmen begleitender Rechnungsprüfung wahr.

            Lassen  laufende  Arbeitsprozesse oder Entscheidungen eine Verletzung der Grundsätze des Art. 92 LKrO, § 5 Abs. 1 RevO befürchten, soll sich das KRPA sobald es davon Kenntnis hat und den Sachverhalt ermittelt und beurteilt hat, beratend dazu äußern (= begleitende Prüfungsäußerung). Soweit nicht schon zwingende Gründe für eine nachgehende Rechnungsprüfung vorliegen,  kann das KRPA unter Angabe von Art und Umfang eine weitere Prozessbegleitung durch das KRPA anregen. Kommt unter Beteiligung der zuständigen Abteilungsleitung ein einvernehmlicher Beratungs- und Beteiligungsprozess nicht zustande, entscheidet der Landrat. Das Weisungsrecht des Landrats und der Kreisgremien, eine Beratung und Beteiligung durch das KRPA unmittelbar anzuordnen, bleibt davon unberührt. 

 

(4)       Die Dienstkräfte des KRPA dürfen  sich bei ihren Prüfungshandlungen nicht darauf beschränken, nur aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen zu prüfen, sie sind  vielmehr verpflichtet, sich durch Einsicht in die Akten und sonstigen Unterlagen oder durch alle übrigen  geeigneten Maßnahmen genaue Kenntnis vom Geschäftsgang der zu prüfenden Organisationseinheiten, Einrichtungen, Unternehmen und Beteiligungen zu verschaffen. Sie müssen  sich ausnahmslos persönlich von der Richtigkeit dessen  überzeugen, was ihrer  Prüfung unterliegt. Sie dürfen  sich nicht auf Erklärungen,  Angaben oder Versicherungen anderer verlassen und nur solche Tatsachen ihren Schlüssen zu Grunde legen, die sie selbst wahrgenommen und festgestellt  haben.

 

 

 

§ 5

Aufgaben

 

(1)       Das KRPA nimmt die ihm in den Art. 89, 90 und 92 LKrO gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben war, insbesondere durch Prüfung

a)         der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung

            b)         der formellen und materiellen Ordnungs-/Rechtmäßigkeit

            c)        und der Zweckmäßigkeit, Effektivität, sowie Effizienz eines optimalen Ressourceneinsatzes

 

(2)   Aufgaben des KRPA  sind:

 

1.    die Prüfung und  laufende Überwachung der Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung, der Vermögens- und Schuldenverwaltung und des Vergabewesens  des Landkreises, des Kreisaltenheimes und der anderen Einrichtungen des Landkreises, einschließlich der staatlichen Schulen, die in der Sachträgerschaft des Landkreises stehen,

 

2.    die Prüfung der Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben und die Betätigungsprüfung bei Unternehmen in privater Rechtsform an denen der Landkreis unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (derzeit: Krankenhaus GmbH, EVA GmbH, Wohnbau GmbH, Radom GmbH) insb. soweit ein Zuschussbedarf für den laufenden Betrieb im Rechnungsjahr erforderlich wurde,

 

3.    die Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung insb. im Bereich des Finanzwesens und der Aufgabenbereiche, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind,

 

4.    die Vorprüfung der Jahresrechnung im Rahmen der örtlichen Rechnungsprüfung nach Art. 89 LKrO und die Mitwirkung bei Prüfungshandlungen des Rechnungsprüfungsausschusses als umfassender Sachverständiger,

 

  5.    Tätigkeiten im Rahmen einer begleitenden Rechnungsprüfung während des Jahres entsprechend den Grundsätzen des § 4 RevO,

 

6.    die Beratung und Begleitung der Kreisgremien, der  Organisationseinheiten, der Einrichtungen und  Betätigungen des Landkreises in allen Prüfungsbereichen, sowohl bezüglich der finanziellen Auswirkungen von Entscheidungen als auch der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit, 

 

7.    gutachtliche Stellungnahmen und besondere Prüfungsaufträge für den Kreistag, und/oder Landrat im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Satz 2 LKrO, auch Personalbemessungs-/Organisationsgutachten,

 

8.         die Überwachung des Vollzugs der Kreistags- und Ausschussbeschlüsse, soweit sie finanzielle oder  wirtschaftliche Auswirkungen haben,

 

9.    die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufbau-  und Ablauforganisation (Arbeitsprozesse/-analysen der Landkreisverwaltung und einzelner Organisationseinheiten, wobei insbesondere darauf zu achten ist, ob Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise effektiver und effizienter  erfüllt werden können,

 

10.       die Prüfung von Maßnahmen und Regelungen, die der unmittelbaren und mittelbaren Korruptionsprävention und  –bekämpfung dienen, insb. von dazu getroffenen internen und externen Regelungen, Dienstanweisungen, Richtlinien sowie begleitende Mitwirkung bei Schwachstellenanalysen, Risikobeurteilungen und der Einrichtung und Ausgestaltung von Kontrollsystemen, sowie deren Einhaltung (Hinweis: Maßnahmen zur konkreten Korruptionsprävention = Sg. 10), 

 

11.  die Kassenprüfung nach Art. 89 Abs. 5 Satz 2 LKrO und die Prüfung von Zahlstellen, Porto-, Vorschuss-  und sonstigen Kassen, nach Maßgabe der jeweiligen Dienstanweisungen, sowie der Verwahrgelasse und der überwachungspflichtigen Vordrucke (Hinweis: Die sonstige Kassenaufsicht obliegt dem Landrat, der sich dabei im Rahmen der Geschäftsordnung des Kreiskämmerers bedient),

 

12.  die Prüfung von Finanz- und Erfolgsrechnungen sowie der Bilanzen von Zweckverbänden, Genossenschaften, Kommunalunternehmen, Vereinen und dergleichen, bei denen der Landkreis Mitglied ist und von Empfängern finanzieller Leistungen aus Mitteln des Landkreises, soweit diese Prüfung notwendig und geboten ist oder der Landkreis sich sonst ein Prüfungsrecht vorbehalten hat.

 

13.  Neben den in Punkt 1.-4. angeführten Aufgaben hat das KRPA im Rahmen der Einführung und Umsetzung des sogenannten “Neuen Kommunalen Finanzwesens” nachfolgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

13.1. Die Prüfung der Kontrakte im Kontraktmanagement insb. hinsichtlich der

         inhaltlichen Übereinstimmung der vereinbarten Ziele und Projekte mit den

         Zielen des Kreistages und seiner Ausschüsse,

 

13.2 Im Rahmen der Budgetierung das Hinwirken auf klare Budgetierungsregelungen

         und deren Umsetzung bzw. Einhaltung,

 

13.3  Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen dezentraler Ressourcenverant-

         wortung,

 

13.4. Prüfung des Controllings insb. der Kennzahlen und Indikatoren von

         Produkten auf ihre Steuerungsfähigkeit,

 

13.5 Schwachstellendiagnose und Aktivierung von Synergiepotentialen

         innerhalb von Organisationseinheiten und ggfls. übergreifend,

 

13.6. Korrekturimpulse zu einzelnen Steuerungsentscheidungen im Rahmen

         der Prozess unabhängigen Steuerungsunterstützung für den Kreistag.

 

(3)     Der Kreistag, der Kreisausschuss, der Landrat sowie der Rechnungsprüfungsausschuss (im Rahmen seiner örtlichen Prüfungstätigkeit) können dem KRPA weitere, nicht in Abs. 2 genannte besondere außerordentliche Prüfungsaufgaben übertragen.

 

 

 

 § 6

Befugnisse und Pflichten im Rahmen der Rechnungsprüfung

 

(1)       Die Dienstkräfte des Kreisrechnungsprüfungsamtes sind berechtigt, die für die Wahrnehmung ihres Prüfungsauftrages (§§ 4 und 5 RevO) für erforderlich erachteten Auskünfte sowie die Vorlage und Aushändigung von Akten, Schriftstücken, Berichten und sonstigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift  für die Zurverfügungstellung bzw. Übermittlung von Daten gefordert wird (z.B. für  Personal- oder Sozialakten). Dies umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten und deren automatisierten Abruf (Art. 92 Abs. 6 LKrO). Sofern diesem Verlangen unter Hinweis auf konkrete gesetzliche Hindernisse oder anders lautenden Dienstvorschriften, Vorgaben  o.ä. auch bei begründetem Nachweis der Erforderlichkeit  nicht entsprochen wird, ist dem Landrat unverzüglich zu berichten. Er entscheidet, ob das Verlangen des Kreisrechnungsprüfungsamtes berechtigt ist und diesem zu entsprechen ist. Die Bediensteten des KRPA sind weiter berechtigt, ohne Voranmeldung alle Dienststellen, Anstalten und Einrichtungen des Landkreises zu besichtigen. Sie haben Zutritt zu allen Dienst-, Betriebs-, Lager- und Vorratsräumen und können die Öffnung von Behältnissen verlangen. Dazu sind alle Schlüssel führenden Stellen verpflichtet, dem Kreisrechnungsprüfungsamt auf Verlangen jederzeit Zugang zu verschaffen.  Sie sind weiter befugt, die notwendigen Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

 

(2)       Die Dienstkräfte des KRPA sind nicht verpflichtet, unvollständige Arbeiten entgegenzunehmen; sie können verlangen, dass unvollständige Arbeiten von den sachbearbeitenden Dienststellen, Anstalten und Einrichtungen unverzüglich zu Ende geführt werden. Offensichtliche Unstimmigkeiten in vorgelegten Arbeiten sind sofort von der sachbearbeitenden Dienststelle, Anstalt oder Einrichtung aufzuklären.

 

(3)       Die Dienstkräfte des KRPAs sind nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen. Sie sind lediglich befugt, Mängel festzustellen und auf deren umgehende Beseitigung hinzuwirken, insbesondere soweit damit finanzielle oder wirtschaftliche Nachteile für den Landkreis verbunden sind. Die Bereinigung der Mängel ist dagegen nicht ihre Aufgabe.

 

(4)       Die Dienstkräfte des KRPA haben ihre Feststellungen ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten zu treffen und dürfen sich dabei von niemandem beeinflussen lassen. Sie sollen bei ihrer Tätigkeit die geprüften Organisationseinheiten, Einrichtungen, Unternehmen und Beteiligungen verständnisvoll beraten und soweit möglich zu einer einvernehmlichen Problemlösung zur Vermeidung von förmlichen Prüfungsfeststellungen hinwirken (insb. begleitende Rechnungsprüfung).

 

(5)       Prüfungsmethoden und Prüfungsumfang sind dem pflichtgemäßen Ermessen der Dienstkräfte des KRPA überlassen. Sie beschränken sich grundsätzlich auf Stichproben, sofern zur Erreichung des Prüfungserfolges keine vollständige Prüfung angezeigt ist. Für ungeprüfte oder nur stichprobenartig geprüfte Sachverhalte besteht ein allgemeiner Prüfungsvorbehalt.

 

(6)       Die Dienstkräfte des KRPA haben die durch ihr Amtsgeschäft bedingte besondere Schweigepflicht zu wahren. Auskünfte über Prüfungswahrnehmungen sind nur dem Landrat  zu erteilen; nur soweit er zustimmt, kann Auskunft auch an andere Personen erteilt werden. Unberührt bleibt die Auskunftspflicht gegenüber den Kreisorganen. Eine Auskunftspflicht gegenüber einzelnen Kreistags- oder Ausschussmitgliedern besteht nicht.

 

(7)       Die geprüften Unterlagen sind mit dem Datum und Namenszeichen des Prüfers zu versehen, falls nicht die Verwendung von Stempeln angezeigt ist. Die Prüfung von digitalen Unterlagen soll in geeigneter Form dokumentiert werden. Näheres regelt die Dienstanweisung.

 

 

 

§ 7

Geschäftsgang

 

(1)       Der Geschäftsgang des KRPA wird durch eine Dienstanweisung des Landrats geregelt.

 

(2)       Der Leiter des KRPA ist zu den Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse, Beiräte und Arbeitsgemeinschaften  unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung oder Übergabe der vollständigen Sitzungsvorlagen  in schriftlicher oder elektronischer Form zu laden; evtl. Tischvorlagen sind nachzureichen.

 

(3)       Dem Leiter des KRPA bzw. seinem Vertreter steht die Teilnahme an den vorgenannten Sitzungen frei. Er soll an Sitzungen in denen Entscheidungen mit wirtschaftlichen, finanziellen, personellen oder organisatorischen Auswirkungen getroffen werden teilnehmen und dort beratend zur Verfügung stehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 RevO).

 

(4)       Sämtliche Sitzungsprotokolle der Kreisorgane sind dem KRPA in schriftlicher oder elektronischer Form zuzuleiten. Den Dienstkräften des KRPA sind dazu Zugangs- und grundsätzliche Leseberechtigungen – für die Sitzungen des RPA auch Bearbeitungsrechte - in den für den Sitzungsdienst u.ä. vorgesehenen IT-Programmen und Plattformen einzuräumen.

 

(5)       Dem KRPA sind durch die zuständigen Organisationseinheiten unaufgefordert prüfungsrelevante Unterlagen, wie Vorstandsverfügungen, Satzungen und  Benutzungsregelungen , Gebühren- und Entgeltordnungen, Pflegesatzmitteilungen, Tarifregelungen, wichtige Verträge, Organisations- und Stellenpläne, Personalbemessungs- und Organisationsgutachten,  Gutachten, Prüfungsberichte, Zuwendungsbescheide und ähnliche Regelungen mit finanziellen, wirtschaftlichen  oder organisatorischen Auswirkungen für den Landkreis in schriftlicher oder elektronischer Form  zuzuleiten. Dies kann unterbleiben, sofern diese dem KRPA auf digitalen Plattformen (z.B. auch einer zentralen Vertragssammlung) ohnehin zugänglich sind.

 

(6)       Der Leiter des KRPA kann auf Anforderung durch Organisationseinheiten oder auf Anweisung des Landrats im Rahmen begleitender Rechnungsprüfung in Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen, Besprechungen, Sitzungen o.ä. beratend berufen oder im Einzelfall mit einbezogen werden, die sich in finanzieller, personeller oder organisatorischer Weise auf die Interessen des Landkreises auswirken oder auswirken können.

 

(7)       Dem KRPA sind die nach § 264 i.V.m.§ 242 Handelsgesetzbuch (HGB) erforderlichen Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang, sowie Lagebericht) und der nach § 321 HGB zu erstellende Prüfbericht, sowie der Bericht nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und die Sitzungsprotokolle der Aufsichtsrats- bzw. Gesellschafterratssitzungen der Landkreis eigenen Gesellschaften und Beteiligungen in Privatrechtsform möglichst in digitaler Form zuzuleiten.

 

(8)       Dem KRPA sind die Namen und Unterschriften der anordnungsberechtigten Bediensteten, der Umfang dieser Berechtigung und die Namen der Bediensteten mitzuteilen, die zu Verpflichtungserklärungen des Landkreises oder zur Unterzeichnung einer Vertretungsvollmacht bevollmächtigt sind. Gleiches gilt auch für die Verfügungen des Landrats zur Delegation seiner in der Geschäftsordnung geregelten Befugnisse auf Bedienstete des Landratsamtes (§§ 38 Abs. 4, 42 Abs. 1 Geschäftsordnung).

 

(9)       Die Leiter und die Angehörigen der geprüften Organisationseinheiten, Einrichtungen, Unternehmen und Beteiligungen haben die Arbeit des KRPA in jeder Weise zu erleichtern und bereitwillig und erschöpfend Auskunft zu geben; zur Prüfung notwendige Arbeitsunterlagen sind ohne Aufforderung vollständig vorzulegen. Die jeweiligen Leiter der Organisationseinheiten, Einrichtungen, Unternehmen und Beteiligungen sind für die Vorlage der vollständigen und ordnungsgemäßen Unterlagen verantwortlich.

 

(10) Den Bediensteten des KRPA ist auf Antrag ein Lesezugriff auf alle prüfungsrelevanten Datenverarbeitungssysteme und Verfahren zu ermöglichen, die zur Erfüllung des Prüfungsauftrages in § 5 Abs. 1 RevO für erforderlich erachtet werden, insbesondere solche mit  unmittelbaren und mittelbaren haushalts- und kassenrechtlichem Bezug;  § 6 Abs. 1 RevO gilt analog. 

 

 

 

§ 8

Tätigkeitsverbote

 

(1)       Der Leiter des KRPA und seine Dienstkräfte dürfen Kassen-, Buchungs- oder sonstige Verwaltungsgeschäfte weder selbst vornehmen noch anordnen. Sie sind von jeder Einflussnahme oder Mitwirkung im gesamten Aufgabenbereich des Landratsamtes, seiner Dienststellen, Anstalten und Einrichtungen mit Ausnahme der in § 5 zugewiesenen Aufgaben ausgeschlossen.

 

(2)       Die Dienstkräfte des KRPA dürfen in Sachgebieten, in denen sie früher tätig waren, grundsätzlich keine Prüfungen vornehmen, die in ihre damalige Tätigkeit fallen. Wirken die früheren Maßnahmen über diese Zeitabschnitte hinaus, so sind sie auf die Dauer dieser Wirkung an der Durchführung von Prüfungen gehindert.

 

(3)       Die Dienstkräfte des KRPA dürfen dort nicht tätig werden, wo sie in einem Gläubiger- oder Schuldnerverhältnis stehen. Ausgenommen sind Rechtsbeziehungen zum Landkreis als Dienstherrn.

 

(4)                   Ausnahmen von den Betätigungsverboten nach den Absätzen 1 – 3 ordnet im begründeten Einzelfall auf Antrag des Leiters des KRPA der Landrat im Benehmen mit dem Vorsitzenden des RPA an.

 

 

 

§ 9

Verfahren bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten

 

(1)       Ergibt sich bei einer Prüfung der Tatbestand oder der begründete Verdacht dienstlicher Verfehlungen, Unregelmäßigkeiten oder sonstiger Vorfälle, die einen Vermögensschaden für den Landkreis zur Folge haben können, so ist dem Landrat unverzüglich zu berichten. Zur Sicherung der Beweise und zur Verhütung finanzieller Nachteile sind sofort alle gebotenen Maßnahmen zu veranlassen.

 

(2)       Die gleiche Pflicht zur Benachrichtigung und Beweissicherung obliegt in den Fällen des Absatzes 1 allen Bediensteten des Landratsamtes gegenüber dem KRPA. Verluste am Landkreisvermögen durch Diebstähle, Beraubungen oder andere Straftaten sowie Kassenfehlbeträge und sonstige Vermögensschäden, die bei der Vermögenseigenschadensversicherung zur Erstattung angemeldet wurden oder anzumelden sind, sind gleichfalls anzuzeigen.

 

 

 

§ 10

Prüfungsberichte und Prüfungsbeanstandungen

 

(1)       Das KRPA erstellt  zu Beginn des Kalenderjahres  für nachgehende Prüfungen eine jährliche Prüfungsplanung. Diese orientiert sich an den verfügbaren personellen Prüfungskapazitäten. Im Rahmen einer risikoorientierten Prüfungsplanung ist dabei die finanzielle und wirtschaftliche Bedeutung, die sich aus dem Verwaltungshandeln der zu prüfenden Organisationseinheiten, Einrichtungen, Unternehmen und Beteiligungen ergibt oder ergeben kann, besonders zu berücksichtigen.

 

(2)       Über das Ergebnis von örtlichen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen, die dem Landrat vorzulegen sind.

 

(3)       Beanstandungen von untergeordneter Bedeutung, die bereits während der begleitenden oder nachgehenden Prüfung abgestellt werden können, sind im Prüfungsbericht nur dann aufzunehmen, wenn ihr schriftliches Festhalten geboten erscheint. Den geprüften Organisationseinheiten, Einrichtungen, Unternehmen und Beteiligungen sind die betreffenden Prüfungsbemerkungen nach Möglichkeit unmittelbar nach Erstellung zur Stellungnahme zu übermitteln.

 

(4)       Die Überwachung der sachgemäßen Behebung der Prüfungserinnerungen aufgrund örtlicher und überörtlicher Prüfungen und von Sonderprüfungen obliegt der Kreiskämmerei.

 

(5)       Prüfungsberichte aufgrund überörtlicher Prüfungen durch den Bayer. Kommunalen Prüfungsverband  oder sonstigen Prüfungen  mit  finanziellen, personellen und organisatorischen Auswirkungen sind dem KRPA, möglichst in digitaler Form, zur Kenntnis zuzuleiten. Dies gilt auch für Prüfungsberichte von Finanzbehörden,  Sozialversicherungsträgern, Rechnungshöfen, Staatl. Rechnungsprüfungsämtern u. dergl., soweit diese Prüfberichte zur Aufgabenerfüllung nach § 3 RevO für erforderlich erachtet werden sowie für Organisations- und Personalbemessungsgutachten.

 

(6)       Sobald Prüfungserinnerungen behoben sind, nimmt das Kreisrechnungsprüfungsamt abschließend Stellung. Dabei sind etwaige nicht behobene Prüfungsbeanstandungen besonders im Schlussbericht aufzunehmen.

 

(7)       Das KRPA hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der einen Überblick über die vorgenommenen Prüfungen und die wichtigsten Einzelfeststellungen aus den im Laufe des Jahres durchgeführten Prüfungsmaßnahmen  enthalten soll. Der Tätigkeitsbericht soll mit dem Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung verbunden werden.

 

§ 11

Mitwirkung des Rechnungsprüfungsausschusses

und der anderen Ausschüsse des Kreistages

 

(1)       Der Leiter des KRPA übergibt das Ergebnis der Vorprüfung der Jahresrechnung (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 RevO) dem Rechnungsprüfungsausschuss des Kreistages.

 

(2)       Der Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) entscheidet nach Würdigung des Ergebnisses der Vorprüfung über die Vornahme eigener Prüfungshandlungen. Die Vorbereitung und Abwicklung der Sitzungen des RPA und der gewünschten eigenen Prüfungshandlungen obliegt dem KRPA. Für eigene Prüfungshandlungen des RPA gelten die Befugnisse und Pflichten des § 5 RevO analog.

 

(3)       Unabhängig von den in § 5 Abs. 2  Nr. 7 RevO genannten Aufgaben sollen im Einvernehmen mit dem Landrat Prüfungsergebnisse, die im Vollzug der in dieser Revisionsordnung genannten Aufgaben entwickelt wurden, auch anderen Ausschüssen des Kreistages vorgelegt werden, soweit die Kenntnis der dort aufgeführten Prüfungsfeststellungen für die Mitglieder dieser Ausschüsse zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihres Amtes erforderlich sind. 

            In jedem Falle sind jedoch solche  Prüfungsberichte vorzulegen, die aufgrund eines besonderen Auftrages nach § 5  Abs. 3 RevO erstellt wurden.

 

 

 

 

§ 12

Haftung

 

Unterlassen es die Dienstkräfte des KRPA unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 RevO in schuldhafter Weise festgestellte Fehler zu beanstanden oder Unregelmäßigkeiten aufzudecken, so haften sie dem Landkreis für den daraus entstandenen Schaden.


 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Revisionsordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Revisionsordnung vom 01.07.2000 außer Kraft.“

 

 

 

 

 

Weilheim i.OB, 15.12.2014

 

 

 

 

im Original gez.

Andrea Jochner-Weiß

Landrätin

 

 

Hinweis:

Die enthaltenen Personen- bzw., Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.