Sitzung: 17.11.2014 Kreisausschuss
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
„Der Kreisausschuss beschließt die nachfolgende Benutzungs-/Stamm- und Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung von Schulsportanlagen mit Wirkung vom 01.01.2015:
Satzung des Landkreises Weilheim-Schongau über
die außerschulische Nutzung der Schulsportanlagen
(Nutzungssatzung
Sportanlagen – NutzungsSSportA)
Vom 01. Januar 2015
Auf
Grund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat
Bayern (Landkreisordnung – LkrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.August 1998, erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende Satzung:
Präambel
Der
Landkreis Weilheim-Schongau ist Eigentümer verschiedener Schulsportanlagen.
Diese sollen außerhalb des Schulsports auch dem Jugend-, Breiten- und
Vereinssport zur Verfügung stehen. Mit dieser Satzung wird die außerschulische
Nutzung der landkreiseigenen Sportanlagen auf öffentlich-rechtlicher Basis
geregelt.
§ 1
Außerschulische Nutzungsmöglichkeiten;
Vorrang der schulischen Nutzung
(1)
Die ausschließlich
vom Landkreis unterhaltenen und betriebenen Schulsportanlagen dienen neben dem
Schulsport auch dem Jugend-, Breiten- und Vereinssport und können im Rahmen der
in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu einer außerschulischen Nutzung
überlassen werden.
(2)
1Die schulischen und vorrangigen öffentlichen Belange
dürfen durch die sonstigen Nutzungen Dritter nicht beeinträchtigt werden. ²Die
Nutzung von Schulsportanlagen zu politischen Zwecken, insbesondere im Sinne des
Art. 84 BayEUG, ist ausgeschlossen.
§ 2
Geltungsbereich der Satzung
(1)
Die Satzung über
die außerschulische Nutzung der Sportanlagen gilt für die in der Anlage 1
aufgeführten öffentlichen Einrichtungen des Landkreises Weilheim-Schongau.
(2)
1Die außerschulische Nutzung umfasst die Nutzung der
Sportanlagen des Landkreises zu nicht schulischen Zwecken. ²Die Entscheidung,
ob es sich um eine schulische Veranstaltung im Sinne des BayEUG handelt oder
nicht, trifft im Rahmen der zugewiesenen Nutzungszeiten der jeweilige Schulleiter.
§ 3
Gebührenpflichtige Nutzung
Für
die Gebührenerhebung gilt die Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung
(GebührenSSportA).
§ 4
Genehmigungspflicht und Genehmigungsvoraussetzungen
(1)
1Anträge für die Nutzung der Sportanlagen im Sinne des
§ 1 sind grundsätzlich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung
schriftlich beim Landkreis Weilheim-Schongau (Liegenschaftsverwaltung)
einzureichen. 2Das Nutzungsrecht wird erst durch den Abschluss eines
Nutzungsvertrages mit dem Landkreis Weilheim-Schongau begründet.
(2)
Der Nutzer hat
mit dem Antrag auf Nutzung schriftlich zu erklären, dass ihm die Bestimmungen
dieser Nutzungssatzung sowie der Gebührensatzung und der jeweiligen Haus-/ Schulordnung
bekannt sind und eingehalten werden.
(3)
1Ein Anspruch auf den Abschluss eines Nutzungsvertrages
besteht nicht.²Die Zulassung der Nutzung erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Nutzungskapazitäten.
§ 5
Besondere Ablehnungsgründe
(1)
1Die schulische Nutzung hat grundsätzlich Vorrang vor
einer außerschulischen Nutzung. ²Gleiches gilt auch für Nutzungen, die im
öffentlichen Interesse Vorrang haben.
(2)
1Ein Vertragsabschluss ist abzulehnen bei erkennbarer
Gefahr und/oder der Unmöglichkeit, Schäden auf andere Weise abzuwenden.²Der
Vertragspartner hat vor Abschluss des Vertra-
ges
einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz (für Personen- und
Sachschäden mindestens in Höhe von 3 Millionen Euro und für Vermögensschäden
mindestens in Höhe von 1 Million Euro) nachzuweisen.
(3)
1Während Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten kann
die Nutzung aus betrieblichen Gründen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.2Während
den Schulferien ist die außerschulische Nutzung grundsätzlich nicht möglich.
(4)
Eine Genehmigung
kann verweigert werden, wenn bei einer früheren Nutzung des Antragstellers,
Vertragspartners oder der Gruppe der Nutzer einer früheren Veranstaltung, Verstöße
gegen diese Satzung, gegen die Gebührensatzung, die Hausordnung, oder den Nutzungsvertrag
begangen worden sind, oder eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung zu erwarten ist.
(5)
Eine gewerbliche
Nutzung sowie eine Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht sind grundsätzlich nicht
gestattet.
§ 6
Vertragslaufzeit und Kündigung
(1)
1Dauernutzungsverträge werden grundsätzlich für ein
Schuljahr geschlossen. ²Eine Nutzung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich,
wenn dadurch keine langfristigen Nutzungen beeinträchtigt werden.
(2)
1Die Kündigungsfrist bei Dauernutzungsverträgen beträgt
vier Wochen zum Quartalsende.
²Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(3)
Der Landkreis ist
berechtigt, bei Verstößen gegen die Bestimmungen des abgeschlossenen
Nutzungsvertrages, sowie gegen die Hallenordnung, den Vertrag fristlos zu
kündigen. ²Darüber hinaus behält sich der Landkreis ein außerordentliches
Kündigungsrecht vor. ³Gründe hierfür sind insbesondere dringende betriebliche
Belange oder dass die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses für den Landkreis
unzumutbar ist oder vorrangige öffentliche Belange dies erforderlich machen.
(4)
Ersatzansprüche
aufgrund der Kündigung des Nutzungsvertrages sind für den Nutzer ausgeschlossen.
§ 7
Nutzungszeiten und Nutzungsumfang
(1)
1Die außerschulische Nutzung der Sportanlagen ist wegen
des Vorrangs der schulischen Nutzung grundsätzlich von Montag bis Freitag von
17 bis 22 Uhr möglich. ²An Wochenenden und Feiertagen ist die Nutzung auf
Einzelantrag oder im Rahmen eines zur Verfügung gestellten Kontingents vorrangig
für den Turnier- und Wettkampfsport möglich.
(2)
1Die vertraglich festgesetzten Nutzungszeiten sind
zwingend einzuhalten. ²Diese beinhalten beb ebenfalls die Zeiten für die Vor-
und Nachbereitung. ³Absagen vertraglich festgelegter Einzelnutzungen sind
mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. 4Erfolgt
die Absage nicht fristgerecht wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50 Prozent
der nach § 3 i.V.m. der Gebührensatzung festgelegten Gebühr fällig.
(3)
Außer den in § 2
des Nutzungsvertrages ausdrücklich bezeichneten Räumen und Anlagen dürfen keine
sonstigen Räume und Anlagen benutzt werden.
(4)
Eine Erweiterung
des im Rahmen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages bestimmten Nutzungsumfangs
ist nach Abstimmung und Zustimmung durch den Landkreis möglich.
§ 8
Aufsicht und Gesamtverantwortung
(1)
1Der Antragsteller hat jeweils einen voll
geschäftsfähigen Verantwortlichen sowie eine Stellvertretung, die für Ordnung
und Sauberkeit zu sorgen hat und für die Einhaltung dieser Nutzungssatzung
verantwortlich ist (Aufsichtsperson) zu benennen.
(2)
1Die Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die ihrer
Aufsicht unterstellten Personen anzuweisen, Schäden zu vermeiden und jede
Verunreinigung zu unterlassen. ²Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen,
dass nach Beendigung der Veranstaltung die benutzten Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen
Zustand verlassen werden.
(3)
Ohne
Aufsichtspersonen dürfen die Sportanlagen nicht benutzt werden.
(4)
Die Verantwortung
für die Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltung obliegt dem Nutzer.
²Während der Nutzung ist der Nutzer für die geordnete und sichere Durchführung
des Wettkampfsbetriebes / Übungsbetriebes und
für die sachgemäße Behandlung der benutzten Bereiche der Anlage, sowie deren
Ausstattung und Geräte, verantwortlich.
(5)
1Der Nutzer bestimmt einen volljährigen und in Besitz
der notwendigen Qualifikation stehenden Gesamtverantwortlichen, der für die
Leitung und Überwachung des Übungsbetriebes bzw. Spielbetriebes verantwortlich
ist. ²Der Gesamtverantwortliche ist dem Landkreis schriftlich mitzuteilen.
§ 9
Stände, Verkaufs- und
Bewirtungseinrichtungen
(1)
1Das Aufstellen von Ständen, Verkaufs- und
Bewirtungseinrichtungen ist außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen bzw.
Einrichtungen grundsätzlich verboten. ²Den Nutzern ist es zudem grundsätzlich
nicht gestattet, in den Sportanlagen Speisen- und Getränke gegen Entgelt abzugeben.
Ausnahmen sind nur unter Einhaltung der gaststättenrechtlichen Regelungen möglich.
(2)
Der Ausschank von
alkoholischen Getränken kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im
begründeten Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Belange der
öffentlichen Sicherheit, zugelassen werden; dazu ist eine gaststättenrechtliche
Genehmigung erforderlich.
(3)
Über Ausnahmen
von den Regelungen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf Antrag die Landkreisverwaltung.
§ 10
Werbung
1Jede Art von Werbung sowie die gewerbliche Nutzung der
Sportanlagen, mit Ausnahme von Trikotwerbung, ist innerhalb der Sportanlagen –
unbeschadet anderweitig vorgeschriebener Erlaubnisse oder Genehmigungen – nur
mit schriftlicher Erlaubnis des Landratsamtes zulässig. ²Auf Art. 84 BayEUG in
der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. ³Die Art und der Umfang der Werbung
ist mindestens einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.
§ 11
Aufsicht und Hausrecht
(1)
Der Nutzer hat
dafür Sorge zu tragen, dass von den Teilnehmern nur bereitgestellte Einrichtungen
und Geräte benutzt und pfleglich behandelt werden und die Gebäude und Anlagen
mit Ablauf der Nutzungszeit geräumt sind.
(2)
1Die Anlagen, einschließlich aller benutzten
Einrichtungen und Geräte, sind pfleglich zu behandeln und der Bestimmung
entsprechend sachgemäß zu benutzen. ²Alle beweglichen Geräte sind nach der
Nutzung wieder an die zur Aufbewahrung vorgesehenen Plätze zu bringen.
(3)
1Die vom Landkreis Beauftragten üben das Hausrecht über
die Gebäude und Anlagen aus. ²Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen
Zutritt zu gewähren.
(4)
1Den Anordnungen der Beauftragten des Landkreises ist
Folge zu leisten. 2Die Beauftragten des Landkreises sind bei groben
Verstößen gegen den Vertrag oder der Haus- und Hallenordnung berechtigt, die
Nutzung der Halle und der Einrichtungen mit sofortiger Wirkung ganz oder
teilweise zu untersagen.3Das Personal des Landkreises oder andere
vom Landkreis beauftragte Personen sind berechtigt, während der Veranstaltung
betriebsbedingte Aufgaben (z.B. Reinigungsarbeiten) auszuführen. 4Bei
wiederholten oder groben Verstößen behält sich die Landrätin strafrechtliche
Verfolgung wegen Hausfriedensbuch gemäß dem Strafgesetzbuch vor.
(5)
Neben der
Einhaltung der Haus- und Hallenordnung können im Rahmen des Nutzungsvertrages,
zusätzliche Nutzungsbedingungen (Bedingungen und Auflagen) erteilt werden.
§12
Nutzungszweck
1Die außerschulische Nutzung der Sportanlagen kann
gestattet werden, wenn die Nutzung
·
dem Vereinssport
einschließlich dem Leistungssport oder
·
dem Jugend-, Breiten-,
Freizeit- und Gesundheitssport
·
karitativen,
mildtätigen bzw. gemeinnützigen Zwecken
dient
und diese mit den Interessen des Landkreises Weilheim-Schongau und den
vorrangigen, insb. schulischen Nutzungen vereinbar ist.
²Sonstige
Nutzungen Dritter sind möglich, wenn diese mit den Interessen des Landkreises
Weilheim-Schongau vereinbar sind und den Nutzern keine anderen geeigneten Räume
für die Veranstaltung zur Verfügung stehen. 3Sonstige Nutzungen
Dritter sind nur im Rahmen freier Belegungskapazitäten möglich.
§ 13
Verhalten
(1)
Das Rauchen und
der Alkoholgenuss sind in den Sporthallen untersagt.
(2)
1Die Räumlichkeiten sind nach der Nutzung sauber und
ordentlich zu verlassen. ²Der Landkreis behält sich vor, zusätzlich zur
üblichen Reinigung notwendige Reinigungsaufwendungen dem Nutzer in Rechnung zu
stellen. 3Das gleiche gilt für zusätzliche Hausmeisteraufwendungen. 4Der
vom Benutzer beauftragte Aufsichtsführende hat sich am Schluss der Nutzungsstunden
von der vollständigen Ordnung in der Sporthalle zu überzeugen und als letzter
die Halle zu verlassen. 5Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass
beim Verlassen der Anlage sämtliche Fenster und Türen verschlossen und alle
elektrischen Geräte abgeschaltet sind.
(3)
Sind mehrere
Nutzer gleichzeitig in der Halle, ist jeder Nutzer verpflichtet, auf den
anderen
gebührend
Rücksicht zu nehmen.
(4)
Die zugewiesenen
Umkleideräume sind vom Nutzer bzw. dem benannten Aufsichtsführenden zu
überwachen und verschlossen zu halten.
(5)
Der Nutzer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vorhandene Notfalleinrichtungen, Fluchtwege
und Notausgänge hindernisfrei und funktionstüchtig zugänglich bleiben.
(6)
1Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden
Trainingsteilnehmer/ Übungsteilnehmer/ Spielteilnehmer richtet sich nach der
Versammlungsstättenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, sowie den satzungsrechtlichen
Grundlagen des BLSV.
§ 14
Gegenstände des Veranstalters
(1)
1Eigene Geräte dürfen mit stets widerruflicher Zustimmung
des Landkreises genutzt und innerhalb der Sportanlage aufbewahrt werden. 2Die
Gegenstände sind außerhalb der Nutzungszeiten so unterzubringen, dass sie den
Schulbetrieb nicht stören oder gefährden können. ³Für den verkehrssicheren
Zustand der eingebrachten Gegenstände ist der Nutzer auch dann allein
verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. 4Der
Landkreis haftet ausdrücklich nicht für Beschädigungen an eingebrachten
Gegenständen Dritter.
(2)
1Das Aufstellen von zusätzlichen Sitzgelegenheiten ist
nur gestattet, sofern es sich hierbei um die in der Einrichtung befindlichen
Sportbänke handelt. ²Das zusätzliche Aufstellen von mobilen oder anderen
Zuschauertribünen auf den Spielfeldern bedarf der ausdrücklichen Genehmigung
des Landkreises.
§ 15
Schadenersatz
(1)
1Der Nutzer haftet – vorbehaltlich § 16 Abs. 1 – für
Schäden, die im Rahmen der Nutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und
Mitgliedern, den Besuchern seiner Veranstaltungen und sonstigen Dritten
entstehen und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der
überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte einschließlich der Zugänge bzw.
Zugangswege. ²Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche
gegen den Landkreis Weilheim-Schongau und für den Fall der eigenen
Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Landkreis
Weilheim-Schongau und dessen Bedienstete oder Beauftragte.
(2)
Der Nutzer haftet
für alle Schäden und Verunreinigungen, die dem Landkreis Weilheim-Schongau an
den überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräten, einschließlich der Zugänge
bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung im Rahmen dieser Nutzungssatzung entstehen,
auch wenn kein Verschulden vorliegt.
(3)
1Der Nutzer bzw. ein Veranstalter hat nachzuweisen,
dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die o.g.
Ansprüche gedeckt werden. ²Die Versicherung ist während der Vertragsdauer
aufrechtzuerhalten.
§ 16
Haftung des Landkreises
(1)
Von der
Vereinbarung in § 15 bleibt die Haftung des Landkreises Weilheim-Schongau als
Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der Gebäude gem. § 836 BGB
unberührt.
(2)
Der Landkreis
übernimmt keine Haftung für solche Schäden, die den Nutzern und Zu-schauern
durch eigene Fahrlässigkeit entstehen.
(3)
Im Falle der nicht
genehmigten / unerlaubten Nutzung ist der Landkreis von jeder Haftung frei.
(4)
1Den Nutzern und Teilnehmern gegenüber übernimmt der
Landkreis keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände. 2Der
Landkreis haftet für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen,
die von Bediensteten des Landkreises in Verwahrung genommenen nur im Fall des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
(5)
Der Landkreis
haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die dem Benutzer dadurch
entstehen, dass ihm die Räume oder Anlagen zu den vereinbarten Nutzungszeiten
nicht überlassen werden können.
§ 17
Anzeigepflicht
(1)
Die Sportanlagen
einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen und Geräte gelten als in
ordnungsgemäßem Zustand überlassen, wenn der Benutzer nicht unverzüglich dem
Hausmeister oder sonstigen von der Landrätin beauftragten Beschäftigten die
Mängel anzeigt.
(2)
Jeder
Schadensfall ist dem Hausmeister oder sonstigen von der Landrätin beauftragten
Beschäftigten unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1Der Landkreis stellt dem Nutzer die Anlage, Räume,
Einrichtungen und Geräte in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. ²Der Nutzer
ist verpflichtet, die Anlage, Räume, Einrichtungen und Geräte durch den
Aufsichtführenden vor und nach der Veranstaltung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit
zu überprüfen. ³Er ist verantwortlich, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen
und Geräte nicht benutzt werden. 4An Anlage, Einrichtungen und
Geräten festgestellte Mängel und Schäden sind dem Beauftragten des Landkreises
(z.B. Hausmeister) umgehend zu melden.
§ 18
Meldepflichtige Veranstaltungen
(1)
Das Überlassen
von Räumen und Anlagen schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und
Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund
anderer Vorschriften.
(2)
Der Veranstalter
öffentlicher Versammlungen hat das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) und
die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in der jeweils gültigen
Fassung
zu beachten.
(3)
1Nach Anweisung des Landratsamts, bzw. der Feuerwehr,
sind an den vorhandenen Notausgängen Sicherheitswachen zu postieren. ²Darüber
hinaus hat der Nutzer in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr
Brandschutzwachen zu stellen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Anlage 1
Sportanlagen des Landkreises
Weilheim, den 01. Januar 2015
Landkreis Weilheim-Schongau
Andrea Jochner-Weiss
Landrätin
Anlage 1 zur Satzung des Landkreises Weilheim-Schongau
über die außerschulische Nutzung der Sportanlagen vom 01. Januar 2015
- Freisportanlage Schongau
- Schulsporthalle der Berufsschule Schongau
- Schulsporthalle des Gymnasiums Schongau
- Sporthalle in der Jahnstraße in Weilheim
- Schulsporthalle der Berufsschule, der
Berufsoberschule und der Fachoberschule Weilheim
- Schulsporthalle des Gymnasiums Weilheim
- Dreifachsporthalle Penzberg - Seeshaupter Straße
(ab Eigentumsübergang)
- Dreifachsporthalle Penzberg - Birkenstraße (ab Fertigstellung)
Gebührensatzung des Landkreises Weilheim-Schongau
für die außerschulische Nutzung von Schulsportanlagen
(Gebührensatzung
Sportanlagen– GebührenSSportA)
Vom 01. Januar 2015
Auf
Grund des Art. 4 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
(Landkreisordnung – LkrO) in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG), erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende
Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Für
die Nutzung von Sportanlagen zu Zwecken des Verein- und Breitensports im Sinne
des § 1 der Nutzungssatzung für Sportanlagen (NutzungsSSportA) werden im
Landkreis Weilheim-Schongau nach Art. 4 der LkrO i.V.m. Art. 1, Art, 2 und Art.
8 des KAG, Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenhöhe
(1)
1Die Berechnung der Gebühren bestimmt sich nach den
durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten (ohne kalkulatorische Kosten):
Schulische
Gebäude und –Anlagen |
Stunde |
Sporthallen
pro Hallenteil |
30,-€ |
Freisportanlage
Schongau |
30,-€ |
|
Tag |
Bewirtungseinrichtung
Jahnhalle Weilheim |
30,-€ |
Zusätzliche
Reinigungsarbeiten |
Stunde |
|
30,-€ |
Zusätzlicher
Hausmeisterdienst |
Stunde |
|
35,-€ |
2Die Mindestgebühr pro Vertrag bzw. Rechnung beträgt
25,- Euro.
(2)
Der geschuldete
Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3)
Der Abschluss
eines Nutzungsvertrages kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden.
§ 3
Gebührenpflicht
(1)
Die
Gebührenpflicht für außerschulische Nutzungen ergibt sich aus § 3
NutzungsSSportA.
(2)
Über die
Notwendigkeit zusätzlicher Reinigungsarbeiten bzw. Hausmeisterdienste
entscheidet der Landkreis Weilheim-Schongau als Sachaufwandsträger.
§ 4
Gebührenermäßigung
(3)
1Für Nutzungen im Sinne des § 12 Satz 1 der
NutzungsSSportA wird die Nutzungsgebühr gemäß § 2 dieser Satzung auf 1/3
reduziert. ²Dies gilt nicht für Reinigungs- und Hausmeisterkosten sowie für
Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Genehmigung notwendig ist.
§ 5
Gebührenbefreiung
(1)
Benutzungsgebühren
für jedes einzelne Benutzungsverhältnis werden nicht erhoben, soweit mit der
jeweiligen Stadt oder Gemeinde am Sitz der Sportstätte eine gesonderte
Kostenbeteiligung vereinbart worden ist.
(2)
Für die Nutzung
der Einrichtungen durch die Volkshochschule des Landkreises Weilheim-Schongau
im Rahmen der Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der
Erwachsenenbildung werden keine Gebühren erhoben.
§ 6
Gebührenschuldner
1Gebührenschuldner ist der Nutzer. ²Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Gebührenentstehung und Fälligkeit
1Die Gebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des
Zustandekommens der Nutzungsvereinbarung. 2Die Gebühr ist nach
Rechnungsstellung durch die Landkreisverwaltung innerhalb einer Frist von 14
Tagen zu bezahlen. ³Die Abrechnung und Gebührenfestsetzung für die
Dauernutzungsverträge erfolgt jeweils zum 31.07. und zum 31.12. eines jeden
Jahres.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Weilheim, den 01. Januar 2015
Landkreis Weilheim-Schongau
Andrea Jochner-Weiss
Landrätin
Hinweis:
Die enthaltenen Personen-
bzw. Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu.“