Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

„Der Kreisausschuss beschließt die nachfolgende Benutzungs-/Stamm- und Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung von Schulsportanlagen mit Wirkung vom 01.01.2015:

 

Satzung des Landkreises Weilheim-Schongau über

die außerschulische Nutzung der Schulsportanlagen

(Nutzungssatzung Sportanlagen – NutzungsSSportA)

 

Vom 01. Januar 2015

 

 

Auf Grund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LkrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 1998, erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende Satzung:

 

Präambel

Der Landkreis Weilheim-Schongau ist Eigentümer verschiedener Schulsportanlagen. Diese sollen außerhalb des Schulsports auch dem Jugend-, Breiten- und Vereinssport zur Verfügung stehen. Mit dieser Satzung wird die außerschulische Nutzung der landkreiseigenen Sportanlagen auf öffentlich-rechtlicher Basis geregelt.

 

§ 1

Außerschulische Nutzungsmöglichkeiten; Vorrang der schulischen Nutzung

 

(1)   Die ausschließlich vom Landkreis unterhaltenen und betriebenen Schulsportanlagen dienen neben dem Schulsport auch dem Jugend-, Breiten- und Vereinssport und können im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu einer außerschulischen Nutzung überlassen werden.

 

(2)   1Die schulischen und vorrangigen öffentlichen Belange dürfen durch die sonstigen Nutzungen Dritter nicht beeinträchtigt werden. ²Die Nutzung von Schulsportanlagen zu politischen Zwecken, insbesondere im Sinne des Art. 84 BayEUG, ist ausgeschlossen.

 

§ 2

Geltungsbereich der Satzung

 

(1)   Die Satzung über die außerschulische Nutzung der Sportanlagen gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen des Landkreises Weilheim-Schongau.

 

(2)   1Die außerschulische Nutzung umfasst die Nutzung der Sportanlagen des Landkreises zu nicht schulischen Zwecken. ²Die Entscheidung, ob es sich um eine schulische Veranstaltung im Sinne des BayEUG handelt oder nicht, trifft im Rahmen der zugewiesenen Nutzungszeiten der jeweilige Schulleiter.

 

§ 3

Gebührenpflichtige Nutzung

 

Für die Gebührenerhebung gilt die Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung

(GebührenSSportA).

 

§ 4

Genehmigungspflicht und Genehmigungsvoraussetzungen

 

(1)   1Anträge für die Nutzung der Sportanlagen im Sinne des § 1 sind grundsätzlich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich beim Landkreis Weilheim-Schongau (Liegenschaftsverwaltung) einzureichen. 2Das Nutzungsrecht wird erst durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages mit dem Landkreis Weilheim-Schongau begründet.

 

(2)   Der Nutzer hat mit dem Antrag auf Nutzung schriftlich zu erklären, dass ihm die Bestimmungen dieser Nutzungssatzung sowie der Gebührensatzung und der jeweiligen Haus-/ Schulordnung bekannt sind und eingehalten werden.

 

(3)   1Ein Anspruch auf den Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht.²Die Zulassung der Nutzung erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Nutzungskapazitäten.

 

§ 5

Besondere Ablehnungsgründe

 

(1)   1Die schulische Nutzung hat grundsätzlich Vorrang vor einer außerschulischen Nutzung. ²Gleiches gilt auch für Nutzungen, die im öffentlichen Interesse Vorrang haben.

 

(2)   1Ein Vertragsabschluss ist abzulehnen bei erkennbarer Gefahr und/oder der Unmöglichkeit, Schäden auf andere Weise abzuwenden.²Der Vertragspartner hat vor Abschluss des Vertra-

ges einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz (für Personen- und Sachschäden mindestens in Höhe von 3 Millionen Euro und für Vermögensschäden mindestens in Höhe von 1 Million Euro) nachzuweisen.

 

(3)   1Während Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten kann die Nutzung aus betrieblichen Gründen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.2Während den Schulferien ist die außerschulische Nutzung grundsätzlich nicht möglich.

 

(4)   Eine Genehmigung kann verweigert werden, wenn bei einer früheren Nutzung des Antragstellers, Vertragspartners oder der Gruppe der Nutzer einer früheren Veranstaltung, Verstöße gegen diese Satzung, gegen die Gebührensatzung, die Hausordnung, oder den Nutzungsvertrag begangen worden sind, oder eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.

 

(5)   Eine gewerbliche Nutzung sowie eine Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht sind grundsätzlich nicht gestattet.

 

§ 6

Vertragslaufzeit und Kündigung

 

(1)   1Dauernutzungsverträge werden grundsätzlich für ein Schuljahr geschlossen. ²Eine Nutzung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich, wenn dadurch keine langfristigen Nutzungen beeinträchtigt werden.

 

(2)   1Die Kündigungsfrist bei Dauernutzungsverträgen beträgt vier Wochen zum Quartalsende.

 ²Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

(3)   Der Landkreis ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Bestimmungen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages, sowie gegen die Hallenordnung, den Vertrag fristlos zu kündigen. ²Darüber hinaus behält sich der Landkreis ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. ³Gründe hierfür sind insbesondere dringende betriebliche Belange oder dass die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses für den Landkreis unzumutbar ist oder vorrangige öffentliche Belange dies erforderlich machen.

 

(4)   Ersatzansprüche aufgrund der Kündigung des Nutzungsvertrages sind für den Nutzer ausgeschlossen.

 

§ 7

Nutzungszeiten und Nutzungsumfang

 

(1)   1Die außerschulische Nutzung der Sportanlagen ist wegen des Vorrangs der schulischen Nutzung grundsätzlich von Montag bis Freitag von 17 bis 22 Uhr möglich. ²An Wochenenden und Feiertagen ist die Nutzung auf Einzelantrag oder im Rahmen eines zur Verfügung gestellten Kontingents vorrangig für den Turnier- und Wettkampfsport möglich.

 

(2)   1Die vertraglich festgesetzten Nutzungszeiten sind zwingend einzuhalten. ²Diese beinhalten beb ebenfalls die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung. ³Absagen vertraglich festgelegter Einzelnutzungen sind mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. 4Erfolgt die Absage nicht fristgerecht wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50 Prozent der nach § 3 i.V.m. der Gebührensatzung festgelegten Gebühr fällig.

 

(3)   Außer den in § 2 des Nutzungsvertrages ausdrücklich bezeichneten Räumen und Anlagen dürfen keine sonstigen Räume und Anlagen benutzt werden.

 

(4)   Eine Erweiterung des im Rahmen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages bestimmten Nutzungsumfangs ist nach Abstimmung und Zustimmung durch den Landkreis möglich.

 

§ 8

Aufsicht und Gesamtverantwortung

(1)   1Der Antragsteller hat jeweils einen voll geschäftsfähigen Verantwortlichen sowie eine Stellvertretung, die für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen hat und für die Einhaltung dieser Nutzungssatzung verantwortlich ist (Aufsichtsperson) zu benennen.

 

(2)   1Die Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die ihrer Aufsicht unterstellten Personen anzuweisen, Schäden zu vermeiden und jede Verunreinigung zu unterlassen. ²Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Veranstaltung die benutzten Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.

 

(3)   Ohne Aufsichtspersonen dürfen die Sportanlagen nicht benutzt werden.

 

(4)   Die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltung obliegt dem Nutzer. ²Während der Nutzung ist der Nutzer für die geordnete und sichere Durchführung des Wettkampfsbetriebes / Übungsbetriebes und für die sachgemäße Behandlung der benutzten Bereiche der Anlage, sowie deren Ausstattung und Geräte, verantwortlich.

 

(5)   1Der Nutzer bestimmt einen volljährigen und in Besitz der notwendigen Qualifikation stehenden Gesamtverantwortlichen, der für die Leitung und Überwachung des Übungsbetriebes bzw. Spielbetriebes verantwortlich ist. ²Der Gesamtverantwortliche ist dem Landkreis schriftlich mitzuteilen.

 

§ 9

Stände, Verkaufs- und Bewirtungseinrichtungen

 

(1)   1Das Aufstellen von Ständen, Verkaufs- und Bewirtungseinrichtungen ist außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen bzw. Einrichtungen grundsätzlich verboten. ²Den Nutzern ist es zudem grundsätzlich nicht gestattet, in den Sportanlagen Speisen- und Getränke gegen Entgelt abzugeben. Ausnahmen sind nur unter Einhaltung der gaststättenrechtlichen Regelungen möglich.

 

(2)   Der Ausschank von alkoholischen Getränken kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im begründeten Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit, zugelassen werden; dazu ist eine gaststättenrechtliche Genehmigung erforderlich.

 

(3)   Über Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf Antrag die Landkreisverwaltung.

 

§ 10

Werbung

 

1Jede Art von Werbung sowie die gewerbliche Nutzung der Sportanlagen, mit Ausnahme von Trikotwerbung, ist innerhalb der Sportanlagen – unbeschadet anderweitig vorgeschriebener Erlaubnisse oder Genehmigungen – nur mit schriftlicher Erlaubnis des Landratsamtes zulässig. ²Auf Art. 84 BayEUG in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. ³Die Art und der Umfang der Werbung ist mindestens einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.

 

§ 11

Aufsicht und Hausrecht

 

(1)   Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von den Teilnehmern nur bereitgestellte Einrichtungen und Geräte benutzt und pfleglich behandelt werden und die Gebäude und Anlagen mit Ablauf der Nutzungszeit geräumt sind.

 

(2)   1Die Anlagen, einschließlich aller benutzten Einrichtungen und Geräte, sind pfleglich zu behandeln und der Bestimmung entsprechend sachgemäß zu benutzen. ²Alle beweglichen Geräte sind nach der Nutzung wieder an die zur Aufbewahrung vorgesehenen Plätze zu bringen.

(3)   1Die vom Landkreis Beauftragten üben das Hausrecht über die Gebäude und Anlagen aus. ²Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren.

 

(4)   1Den Anordnungen der Beauftragten des Landkreises ist Folge zu leisten. 2Die Beauftragten des Landkreises sind bei groben Verstößen gegen den Vertrag oder der Haus- und Hallenordnung berechtigt, die Nutzung der Halle und der Einrichtungen mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu untersagen.3Das Personal des Landkreises oder andere vom Landkreis beauftragte Personen sind berechtigt, während der Veranstaltung betriebsbedingte Aufgaben (z.B. Reinigungsarbeiten) auszuführen. 4Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sich die Landrätin strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbuch gemäß dem Strafgesetzbuch vor.

(5)   Neben der Einhaltung der Haus- und Hallenordnung können im Rahmen des Nutzungsvertrages, zusätzliche Nutzungsbedingungen (Bedingungen und Auflagen) erteilt werden.

 

§12

Nutzungszweck

 

1Die außerschulische Nutzung der Sportanlagen kann gestattet werden, wenn die Nutzung

·         dem Vereinssport einschließlich dem Leistungssport oder

·         dem Jugend-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport

·         karitativen, mildtätigen bzw. gemeinnützigen Zwecken

dient und diese mit den Interessen des Landkreises Weilheim-Schongau und den vorrangigen, insb. schulischen Nutzungen vereinbar ist.

 

²Sonstige Nutzungen Dritter sind möglich, wenn diese mit den Interessen des Landkreises Weilheim-Schongau vereinbar sind und den Nutzern keine anderen geeigneten Räume für die Veranstaltung zur Verfügung stehen. 3Sonstige Nutzungen Dritter sind nur im Rahmen freier Belegungskapazitäten möglich.

 

§ 13

Verhalten

 

(1)   Das Rauchen und der Alkoholgenuss sind in den Sporthallen untersagt.

 

(2)   1Die Räumlichkeiten sind nach der Nutzung sauber und ordentlich zu verlassen. ²Der Landkreis behält sich vor, zusätzlich zur üblichen Reinigung notwendige Reinigungsaufwendungen dem Nutzer in Rechnung zu stellen. 3Das gleiche gilt für zusätzliche Hausmeisteraufwendungen. 4Der vom Benutzer beauftragte Aufsichtsführende hat sich am Schluss der Nutzungsstunden von der vollständigen Ordnung in der Sporthalle zu überzeugen und als letzter die Halle zu verlassen. 5Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass beim Verlassen der Anlage sämtliche Fenster und Türen verschlossen und alle elektrischen Geräte abgeschaltet sind.

 

(3)   Sind mehrere Nutzer gleichzeitig in der Halle, ist jeder Nutzer verpflichtet, auf den anderen

gebührend Rücksicht zu nehmen.

 

(4)   Die zugewiesenen Umkleideräume sind vom Nutzer bzw. dem benannten Aufsichtsführenden zu überwachen und verschlossen zu halten.

 

(5)   Der Nutzer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vorhandene Notfalleinrichtungen, Fluchtwege und Notausgänge hindernisfrei und funktionstüchtig zugänglich bleiben.

 

(6)   1Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Trainingsteilnehmer/ Übungsteilnehmer/ Spielteilnehmer richtet sich nach der Versammlungsstättenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, sowie den satzungsrechtlichen Grundlagen des BLSV.

 

§ 14

Gegenstände des Veranstalters

 

(1)   1Eigene Geräte dürfen mit stets widerruflicher Zustimmung des Landkreises genutzt und innerhalb der Sportanlage aufbewahrt werden. 2Die Gegenstände sind außerhalb der Nutzungszeiten so unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden können. ³Für den verkehrssicheren Zustand der eingebrachten Gegenstände ist der Nutzer auch dann allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. 4Der Landkreis haftet ausdrücklich nicht für Beschädigungen an eingebrachten Gegenständen Dritter.

 

(2)   1Das Aufstellen von zusätzlichen Sitzgelegenheiten ist nur gestattet, sofern es sich hierbei um die in der Einrichtung befindlichen Sportbänke handelt. ²Das zusätzliche Aufstellen von mobilen oder anderen Zuschauertribünen auf den Spielfeldern bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Landkreises.

§ 15

Schadenersatz

 

(1)   1Der Nutzer haftet – vorbehaltlich § 16 Abs. 1 – für Schäden, die im Rahmen der Nutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern seiner Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte einschließlich der Zugänge bzw. Zugangswege. ²Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den Landkreis Weilheim-Schongau und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Landkreis Weilheim-Schongau und dessen Bedienstete oder Beauftragte.

 

(2)   Der Nutzer haftet für alle Schäden und Verunreinigungen, die dem Landkreis Weilheim-Schongau an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräten, einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung im Rahmen dieser Nutzungssatzung entstehen, auch wenn kein Verschulden vorliegt.

 

(3)   1Der Nutzer bzw. ein Veranstalter hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die o.g. Ansprüche gedeckt werden. ²Die Versicherung ist während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.

 

§ 16

Haftung des Landkreises

 

(1)   Von der Vereinbarung in § 15 bleibt die Haftung des Landkreises Weilheim-Schongau als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der Gebäude gem. § 836 BGB unberührt.

 

(2)   Der Landkreis übernimmt keine Haftung für solche Schäden, die den Nutzern und Zu-schauern durch eigene Fahrlässigkeit entstehen.

 

(3)   Im Falle der nicht genehmigten / unerlaubten Nutzung ist der Landkreis von jeder Haftung frei.

 

(4)   1Den Nutzern und Teilnehmern gegenüber übernimmt der Landkreis keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände. 2Der Landkreis haftet für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die von Bediensteten des Landkreises in Verwahrung genommenen nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

 

(5)   Der Landkreis haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die dem Benutzer dadurch entstehen, dass ihm die Räume oder Anlagen zu den vereinbarten Nutzungszeiten nicht überlassen werden können.

 

§ 17

Anzeigepflicht

 

(1)   Die Sportanlagen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen und Geräte gelten als in ordnungsgemäßem Zustand überlassen, wenn der Benutzer nicht unverzüglich dem Hausmeister oder sonstigen von der Landrätin beauftragten Beschäftigten die Mängel anzeigt.

(2)   Jeder Schadensfall ist dem Hausmeister oder sonstigen von der Landrätin beauftragten Beschäftigten unverzüglich anzuzeigen.

 

(3)   1Der Landkreis stellt dem Nutzer die Anlage, Räume, Einrichtungen und Geräte in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. ²Der Nutzer ist verpflichtet, die Anlage, Räume, Einrichtungen und Geräte durch den Aufsichtführenden vor und nach der Veranstaltung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. ³Er ist verantwortlich, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. 4An Anlage, Einrichtungen und Geräten festgestellte Mängel und Schäden sind dem Beauftragten des Landkreises (z.B. Hausmeister) umgehend zu melden.

 

                                                                       § 18

Meldepflichtige Veranstaltungen

 

(1)   Das Überlassen von Räumen und Anlagen schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.

(2)   Der Veranstalter öffentlicher Versammlungen hat das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) und die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in der jeweils gültigen

Fassung zu beachten.

 

(3)   1Nach Anweisung des Landratsamts, bzw. der Feuerwehr, sind an den vorhandenen Notausgängen Sicherheitswachen zu postieren. ²Darüber hinaus hat der Nutzer in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr Brandschutzwachen zu stellen.

 

                                                                       § 17

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

Anlage 1

Sportanlagen des Landkreises

 

 

Weilheim, den 01. Januar 2015

Landkreis Weilheim-Schongau

 

 

 

Andrea Jochner-Weiss

Landrätin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 zur Satzung des Landkreises Weilheim-Schongau über die außerschulische Nutzung der Sportanlagen vom 01. Januar 2015

 

 

  1. Freisportanlage Schongau
  2. Schulsporthalle der Berufsschule Schongau
  3. Schulsporthalle des Gymnasiums Schongau
  4. Sporthalle in der Jahnstraße in Weilheim
  5. Schulsporthalle der Berufsschule, der Berufsoberschule und der Fachoberschule Weilheim
  6. Schulsporthalle des Gymnasiums Weilheim
  7. Dreifachsporthalle Penzberg - Seeshaupter Straße (ab Eigentumsübergang)
  8. Dreifachsporthalle Penzberg - Birkenstraße (ab Fertigstellung)

 

 

Gebührensatzung des Landkreises Weilheim-Schongau
für die außerschulische Nutzung von Schulsportanlagen

(Gebührensatzung Sportanlagen– GebührenSSportA)

 

Vom 01. Januar 2015

 

Auf Grund des Art. 4 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LkrO) in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende Satzung:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Für die Nutzung von Sportanlagen zu Zwecken des Verein- und Breitensports im Sinne des § 1 der Nutzungssatzung für Sportanlagen (NutzungsSSportA) werden im Landkreis Weilheim-Schongau nach Art. 4 der LkrO i.V.m. Art. 1, Art, 2 und Art. 8 des KAG, Gebühren erhoben.

 

§ 2

Gebührenhöhe

 

(1)   1Die Berechnung der Gebühren bestimmt sich nach den durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten (ohne kalkulatorische Kosten):

 

 

Schulische Gebäude und –Anlagen

 

 

Stunde

 

Sporthallen pro Hallenteil

 

30,-€

 

 

Freisportanlage Schongau

 

30,-€

 

 

 

 

 

Tag

 

Bewirtungseinrichtung Jahnhalle Weilheim

 

 

30,-€

 

Zusätzliche Reinigungsarbeiten

 

Stunde

 

 

 

 

30,-€

 

 

Zusätzlicher Hausmeisterdienst

 

Stunde

 

 

 

 

 

35,-€

 

2Die Mindestgebühr pro Vertrag bzw. Rechnung beträgt 25,- Euro.

 

(2)   Der geschuldete Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

 

(3)   Der Abschluss eines Nutzungsvertrages kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

 

 

 

 

§ 3

Gebührenpflicht

 

(1)   Die Gebührenpflicht für außerschulische Nutzungen ergibt sich aus § 3 NutzungsSSportA.

 

(2)   Über die Notwendigkeit zusätzlicher Reinigungsarbeiten bzw. Hausmeisterdienste entscheidet der Landkreis Weilheim-Schongau als Sachaufwandsträger.

 

§ 4

Gebührenermäßigung

 

(3)   1Für Nutzungen im Sinne des § 12 Satz 1 der NutzungsSSportA wird die Nutzungsgebühr gemäß § 2 dieser Satzung auf 1/3 reduziert. ²Dies gilt nicht für Reinigungs- und Hausmeisterkosten sowie für Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Genehmigung notwendig ist.

 

§ 5

Gebührenbefreiung

 

(1)   Benutzungsgebühren für jedes einzelne Benutzungsverhältnis werden nicht erhoben, soweit mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde am Sitz der Sportstätte eine gesonderte Kostenbeteiligung vereinbart worden ist.

 

(2)   Für die Nutzung der Einrichtungen durch die Volkshochschule des Landkreises Weilheim-Schongau im Rahmen der Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung werden keine Gebühren erhoben.

 

§ 6

Gebührenschuldner

1Gebührenschuldner ist der Nutzer. ²Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 7

Gebührenentstehung und Fälligkeit

 

1Die Gebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Zustandekommens der Nutzungsvereinbarung. 2Die Gebühr ist nach Rechnungsstellung durch die Landkreisverwaltung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen. ³Die Abrechnung und Gebührenfestsetzung für die Dauernutzungsverträge erfolgt jeweils zum 31.07. und zum 31.12. eines jeden Jahres.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

           

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 

Weilheim, den 01. Januar 2015

Landkreis Weilheim-Schongau

 

 

 

Andrea Jochner-Weiss

Landrätin

 

 

Hinweis:

Die enthaltenen Personen- bzw. Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu.“