Sitzung: 17.11.2014 Kreisausschuss
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
„Der Kreisausschuss stimmt der nachfolgenden Benutzungs- und
Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden mit Wirkung
zum 01.01.2015 zu und empfiehlt dem Kreistag eine entsprechende
Beschlussfassung.
Satzung des
Landkreises Weilheim-Schongau
über die
außerschulische Nutzung von Schulgebäuden
(Nutzungssatzung
Schulen– NutzungsSSch)
Vom 01. Januar
2015
Auf
Grund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat
Bayern (Landkreisordnung – LkrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
August 1998, erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende Satzung:
Präambel
Der
Landkreis Weilheim-Schongau ist Eigentümer mehrerer Schulgebäude. Diese sollen
außerhalb des Schulunterrichts auch der Bildung bzw. Fort- und Weiterbildung,
der Gesundheitsprävention sowie sozialen, karitativen, kirchlichen, kulturellen
und gemeinnützigen Zwecken dienen. Mit dieser Satzung wird die außerschulische
Nutzung der landkreiseigenen Schulgebäude auf öffentlich-rechtlicher Basis
geregelt.
§ 1
Vorrang der schulischen Nutzung
(1) Die vom Landkreis unterhaltenen schulischen Gebäude
dienen vorrangig Ausbildungs- und Bildungszwecken gemäß BayEUG und ErwBG und
können im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu einer außerschulischen
Nutzung überlassen werden.
(2) 1Die
schulischen und vorrangigen öffentlichen Belange dürfen durch die sonstigen
Nutzungen Dritter nicht beeinträchtigt werden. ²Die Nutzung schulischer Gebäude
zu politischen Zwecken, insbesondere im Sinne des Art. 84 BayEUG, ist
ausgeschlossen.
§ 2
Geltungsbereich der Satzung
(1) 1Diese
Satzung regelt die außerschulische Nutzung von schulischen Gebäuden des Landkreises
Weilheim-Schongau, sowie die Nutzung für den Pausenverkauf und den Betrieb von
Mensen. ²Die Satzung gilt nicht für Sporteinrichtungen und für Wohnzwecke
genutzte Gebäudeteile, die sich auf dem Schulgelände befinden.
(2) 1Die
außerschulische Nutzung umfasst die Nutzung der schulischen Gebäude des Landkreises
zu nicht schulischen Zwecken. ²Die Entscheidung, ob es sich um eine schulische
Veranstaltung im Sinne des BayEUG handelt oder nicht, trifft der Schulleiter.
§ 3
Gebührenpflichtige Nutzung
Für
die Gebührenerhebung gilt die Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung
(GebührenSSch).
§ 4
Genehmigungspflicht und Genehmigungsvoraussetzungen
(1) 1Anträge
für die Nutzung der Schulräume oder –anlagen im Sinne des § 1 sind spätestens
14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich beim Landkreis Weilheim-Schongau
(Liegenschaftsverwaltung) einzureichen. 2Das Nutzungsrecht wird
durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages mit dem Landkreis Weilheim-Schongau
begründet.
(2) Der Nutzer hat mit dem Antrag auf Nutzung schriftlich
zu erklären, dass ihm die Bestimmungen dieser Nutzungssatzung sowie der Gebührensatzung
und der jeweiligen Haus-/ Schulordnung bekannt sind und eingehalten werden.
(3) 1Ein
Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht. ²Die Zulassung
der Nutzung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Nutzungskapazitäten.
§ 5
Besondere Ablehnungsgründe
(1) Die schulische Nutzung hat grundsätzlich Vorrang vor
einer außerschulischen Nutzung. ²Gleiches gilt auch für Nutzungen, die im
öffentlichen Interesse Vorrang haben.
(2) 1Ein
Vertragsabschluss ist abzulehnen bei erkennbarer Gefahr und/oder der
Unmöglichkeit Schäden auf andere Weise abzuwenden. ²Der Vertragspartner hat vor
Abschluss des Vertra-
ges
einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz (für Personen- und
Sachschäden mindestens in Höhe von 3 Millionen Euro und für Vermögensschäden
mindestens in Höhe von 1 Million Euro) nachzuweisen.
(3) 1Während
Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten kann die Nutzung aus betrieblichen
Gründen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 2Während der
Schulferien ist die auß-
erschulische
Nutzung grundsätzlich nicht möglich.
(4) Der Abschluss eines Nutzungsvertrages kann verweigert
werden, wenn bei einer früheren Veranstaltung des Antragstellers,
Vertragspartners oder der Gruppe der Nutzer einer früheren Veranstaltung,
Verstöße gegen diese Satzung, gegen die Gebührensatzung, die Hausordnung oder
den Nutzungsvertrag begangen worden sind, oder eine sonstige Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
(5) Eine gewerbliche Nutzung sowie eine Nutzung mit
Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 6
Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) 1Dauernutzungsverträge
werden grundsätzlich für ein Schuljahr geschlossen. ²Eine Nutzung für einen kürzeren
Zeitraum ist möglich, wenn dadurch keine langfristigen Nutzungen beeinträchtigt
werden.
(2) 1Die
Kündigungsfrist bei Dauernutzungsverträgen beträgt vier Wochen zum
Quartalsende. ²Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(3) 1Der
Landkreis ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Bestimmungen des
abgeschlossenen Nutzungsvertrags, sowie gegen die Haus- / Schulordnung, den
Vertrag fristlos zu kündigen. ²Darüber hinaus behält sich der Landkreis ein
außerordentliches Kündigungsrecht vor. ³Gründe hierfür sind insbesondere dringende
betriebliche Belange oder dass die Fortsetzung
des
Benutzungsverhältnisses für den Landkreis unzumutbar ist oder vorrangige
öffentliche Interessen dies erforderlich machen.
(4) Ersatzansprüche aufgrund der Kündigung des
Nutzungsvertrages sind für den Nutzer ausgeschlossen.
§ 7
Nutzungszeiten und Nutzungsumfang
(1) 1Die
außerschulische Nutzung der schulischen Gebäude ist wegen des Vorrangs der
schulischen Nutzung grundsätzlich von Montag bis Freitag von 17 bis 22 Uhr
möglich. ²An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in den Schulferien werden
die Räumlichkeiten der Schulen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zur
Verfügung gestellt.
(2) 1Die
vertraglich festgesetzten Nutzungszeiten sind zwingend einzuhalten. ²Diese
beinhalten ebenfalls die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung. ³Absagen
vertraglich festgelegter Einzelnutzungen sind mindestens vierzehn Tage im Voraus
schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. 4Erfolgt die Absage nicht
fristgerecht wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50 Prozent der nach § 3 i.V.
m. der Gebührensatzung festgelegten Gebühr fällig.
(3) Außer den in § 2 des Nutzungsvertrages ausdrücklich
bezeichneten Räumen dürfen keine
sonstigen
Räume benutzt werden.
(4) Eine Erweiterung des im Rahmen des abgeschlossenen
Nutzungsvertrages bestimmten Nutzungsumfangs ist nur nach Abstimmung und
Genehmigung durch den Landkreis möglich.
§ 8
Aufsicht
(1) Der Antragsteller hat jeweils einen voll
geschäftsfähigen Verantwortlichen sowie eine Stellvertretung, die für Ordnung
und Sauberkeit zu sorgen hat und für die Einhaltung dieser Nutzungssatzung
verantwortlich ist (Aufsichtsperson) zu benennen.
(2) 1Aufsichtspersonen
sind verpflichtet, die ihrer Aufsicht unterstellten Personen anzuweisen,
Schäden zu vermeiden und jede Verunreinigung zu unterlassen. ²Die
Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Veranstaltung
die benutzten Einrichtungen
in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.
(3) Ohne Aufsichtspersonen dürfen die Schulräume nicht
benutzt werden.
§ 9
Abgabe von Speisen und Getränken
1Unter Ausnahme des im Einzelfall genehmigten Mensen-,
Pausen-, Getränke- und Warenautomatenverkaufs, ist es den Veranstaltern und
Dritten grundsätzlich nicht gestattet, in den Schulräumen und –anlagen Speisen
und Getränke abzugeben. ²Der Mensen-, Pausen oder Getränke- und Warenautomatenverkauf
ist einzelvertraglich gesondert zu regeln. ³Die Gebührenhöhe ist der
Gebührensatzung zu entnehmen. 4Die Schulverwaltung entscheidet im
Einvernehmen mit dem Schulforum über die jeweilige Zulassung und das
Warenangebot. 5Die Liegenschaftsverwaltung des Landkreises schließt
den Vertrag im Rahmen der geltenden Gebührensatzung ab.
§ 10
Werbung
1Jede Art von Werbung oder gewerblicher Betätigung
innerhalb der Schulräume und –anlagen ist – unbeschadet anderweitig
vorgeschriebener Erlaubnisse oder Genehmigungen – nur mit schriftlicher Erlaubnis
des Landratsamtes zulässig. ²Auf Art. 84 BayEUG in der jeweils gültigen Fassung
wird verwiesen.
§ 11
Aufsicht und Hausrecht
(1) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von den
Teilnehmern nur die bereitgestellten Einrichtungen und Geräte benutzt und
pfleglich behandelt werden und die Gebäude und An-
lagen
mit Ablauf der Nutzungszeit geräumt sind.
(2) 1Die vom Landkreis
Beauftragten üben das Hausrecht über die Gebäude und Anlagen aus. 2Ihnen
ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren.
(3) 1Ihren
Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Nutzungssatzung und auf die Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. 2Sie
können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt
in den Gebäuden und Anlagen mit sofortiger Wirkung untersagen. ³Bei
wiederholten oder groben Verstößen behält sich der Landkreis Weilheim-Schongau
eine strafrechtliche Verfolgung vor.
(4) Neben der Einhaltung der Haus- und Schulordnung können
im Rahmen des Nutzungsvertrages, zusätzliche Nutzungsbedingungen (Bedingungen
und Auflagen) vereinbart werden.
§ 12
Nutzungszweck
(1) Die außerschulische Nutzung der Schulräume und
–anlagen kann gestattet werden, wenn die Veranstaltung
§
der Bildung bzw.
Fort- und Weiterbildung
§
der
Gesundheitsprävention
§
sozialen,
karitativen, kirchlichen, kulturellen und gemeinnützigen Zwecken
dient
und diese mit den Interessen des Landkreises Weilheim-Schongau und der
betroffenen
Schule
vereinbar sind, soweit den Nutzern keine anderen geeigneten Räume für die Veran-
staltung
zur Verfügung stehen.
(2) 1Außerschulische
gewerbliche Nutzungen in Schulgebäuden sind grundsätzlich ausgeschlossen. ²Eine
Zulassung ist möglich, wenn der Sachaufwandsträger und die Schulleitung mit der
jeweiligen Nutzung einverstanden sind. ³Die Versorgung der Schüler durch
Mensen-,Pausen-, Getränke- und Warenautomaten-verkäufe ist zugelassen.
(3) 1Grundsätzlich
werden alle Räumlichkeiten nur überlassen, wenn die Schulleitung ihr Einverständnis
erklärt. ²Chemie- und Physikräume werden nicht überlassen.
§ 13
Verhalten
(1) Das Rauchen und der Alkoholgenuss sind auf dem
gesamten Schulgelände untersagt.
(2) 1Die
Räumlichkeiten sind nach der Nutzung sauber und ordentlich zu verlassen. ²Der
Landkreis behält sich vor, zusätzlich zur üblichen Reinigung notwendige
Reinigungsaufwendungen dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. ³Das gleiche
gilt für zusätzliche Hausmeisteraufwendungen.
§ 14
Gegenstände des Veranstalters
1Gegenstände dürfen mit stets widerruflicher Zustimmung
der Schulleitung ins Schulgebäude eingebracht oder dort verwahrt werden. 2Die
Gegenstände sind außerhalb der Nutzungszeiten so unterzubringen, dass sie den
Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. 3Für den verkehrssicheren
Zustand der eingebrachten Gegenstände ist der Nutzer auch dann allein
verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. 4Der
Landkreis haftet ausdrücklich nicht für Beschädigungen an eingebrachten
Gegenständen Dritter.
§ 15
Schadenersatz
(1) 1Der
Nutzer haftet – vorbehaltlich § 16 Abs. 1 – für Schäden, die im Rahmen der
Nutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern seiner
Veranstaltung und sonstigen Dritten entstehen und übernimmt insoweit die
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Räume und Anlagen,
Einrichtungen und Geräte einschließlich der Zugänge bzw. Zugangswege. 2Der
Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den
Landkreis Weilheim-Schongau und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf
die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Landkreis
Weilheim-Schongau und dessen Bedienstete oder Beauftragte.
(2) Der Nutzer haftet für alle Schäden und
Verunreinigungen, die dem Landkreis Weilheim-Schongau an den überlassenen
Anlagen, Einrichtungen und Geräten, einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege
durch die Nutzung im Rahmen dieser Nutzungssatzung entstehen, auch wenn kein
Verschulden vorliegt.
(3) 1Der
Nutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht, durch welche die o.g. Ansprüche gedeckt werden. ²Die Versicherung ist
während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.
§ 16
Haftung des Landkreises
(1) Von der Vereinbarung in § 15 bleibt die Haftung des
Landkreises Weilheim-Schongau als Grundstückseigentümer für den sicheren
Bauzustand der Gebäude gem. § 836 BGB unberührt.
(2) Der Landkreis übernimmt keine Haftung für solche
Schäden, die den Nutzern und Zuschauern
durch eigene Fahrlässigkeit entstehen.
(3) Im Falle der nicht genehmigten / unerlaubten Nutzung
ist der Landkreis von jeder Haftung frei.
(4) 1Den
Nutzern und den Teilnehmern gegenüber übernimmt der Landkreis keine Haftung für
abhanden gekommene Gegenstände. 2Der Landkreis haftet für die
Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die von Bediensteten des
Landkreises in Verwahrung genommen wurden nur im Fall des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit.
(5) Der Landkreis haftet nicht für finanzielle oder
sonstige Nachteile, die dem Veranstalter dadurch entstehen, dass ihm die Räume
oder Anlagen zu den vereinbarten
Nutzungszeiten
nicht
überlassen werden können.
§ 17
Anzeigepflicht
(1) Die Schulräume und –anlagen einschließlich der
dazugehörigen Einrichtungen und Geräte gelten als in ordnungsgemäßem Zustand
überlassen, wenn der Veranstalter nicht unverzüglich dem Hausmeister oder
sonstigen von dem Landrat beauftragten Beschäftigten die Mängel anzeigt.
(2) Jeder Schadensfall ist dem Hausmeister oder sonstigen
vom Landrat beauftragten Beschäftigten unverzüglich anzuzeigen.
§ 18
Meldepflichtige Veranstaltungen
(1) Das Überlassen von Räumen und Anlagen schließt andere
Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von
Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.
(2) Der Veranstalter öffentlicher Versammlungen hat das
Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) und die Versammlungsstättenverordnung
(VStättV) in der jeweils gültigen Fass-ung zu beachten.
§ 19
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.“
Weilheim, den 01. Januar 2015
Landkreis Weilheim-Schongau
Andrea Jochner-Weiss
Landrätin
Hinweis:
Die enthaltenen Personen- bzw.
Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.