Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

 

„Der Kreistag beschließt den Nachtragshaushalt 2014 und erlässt folgende Nachtragshaushaltssatzung:

 

 

Nachtragshaushaltssatzung

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2014

 

Aufgrund des Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau folgende

Nachtragshaushaltssatzung

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau wird hiermit festgesetzt; dadurch werden verändert

 

                                    Erhöht            vermindert      und      damit der Gesamtbetrag des Haus-

                                      um                    um                         haltsplanes einschl. der Nachträge

gegenüber bisher       auf nunmehr 

  EURO              EURO                              EURO                     EURO

                                                                                             

im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen              355.500,          107.000,                        135.694.530,            135.943.030,

die Ausgaben                967.200,          718.700,                        135.694.530,            135.943.030,

 

im Vermögenshaushalt

die Einnahmen              401.200,          112.000,                          21.562.370,              21.851.570,          

die Ausgaben             4.029.200,       3.740.000,                          21.562.370,              21.851.570,          

 

 

§ 2

 

(1)          Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Landkreises sind im Haushaltsplan des Landkreises nicht vorgesehen.

 

(2)          Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.           

 

§ 3

 

(1)          Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird nicht verändert.

 

(2)          Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

(1)          Der über Kreisumlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegende nicht gedeckte Bedarf (Umlagensoll) wird nicht geändert.

 

(2)          Die Umlagegrundlagen zur Beschaffung der Kreisumlagen bleiben unverändert.

 

 

§ 5

 

(1)          Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises bleibt unverändert.

 

(2)          Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau bleibt unverändert.

 

 

§ 6

 

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2014 in Kraft.“