Sitzung: 17.10.2014 Kreistag
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
„Der Kreistag beschließt den Nachtragshaushalt 2014 und erlässt folgende Nachtragshaushaltssatzung:
Nachtragshaushaltssatzung
des Landkreises Weilheim-Schongau
für das Haushaltsjahr 2014
Aufgrund des Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
55 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Kreistag
Weilheim-Schongau folgende
Nachtragshaushaltssatzung
§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau wird hiermit festgesetzt; dadurch werden verändert
Erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des Haus-
um um haltsplanes einschl. der Nachträge
gegenüber bisher auf nunmehr
EURO EURO EURO EURO
im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen 355.500, 107.000, 135.694.530, 135.943.030,
die Ausgaben 967.200, 718.700, 135.694.530, 135.943.030,
im Vermögenshaushalt
die Einnahmen 401.200, 112.000, 21.562.370, 21.851.570,
die Ausgaben 4.029.200, 3.740.000, 21.562.370, 21.851.570,
§ 2
(1) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Landkreises sind im Haushaltsplan des Landkreises nicht vorgesehen.
(2) Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.
§ 3
(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird nicht verändert.
(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Der über Kreisumlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegende nicht gedeckte Bedarf (Umlagensoll) wird nicht geändert.
(2) Die Umlagegrundlagen zur Beschaffung der Kreisumlagen bleiben unverändert.
§ 5
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises bleibt unverändert.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau bleibt unverändert.
§ 6
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2014 in Kraft.“