Sitzung: 18.07.2014 Kreistag
Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen
1.
Der
Kreistag beschließt,
·
die Satzung
über die Förderung in qualifizierter Tagespflege im Landkreis Weilheim-Schongau
und
·
die Satzung
über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gem. § 90 SGB VIII bei
Kindertagespflege im Landkreis Weilheim-Schongau –Kostenbeitragssatzung
Kindertagespflege
2.
Die
Verwaltung wird ermächtigt die Satzung über die Heranziehung zu einem
Kostenbeitrag gem. § 90 SGB VIII bei Kindertagespflege im Landkreis
Weilheim-Schongau –Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege- bei einer Änderung
des Basiswerts nach Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG entsprechend anzupassen.
Satzung
über die Heranziehung zu einem
Kostenbeitrag gem. § 90 SGB VIII bei Kindertagespflege im
Landkreis Weilheim-Schongau
-Kostenbeitragssatzung
Kindertagespflege-
Vom …..
Aufgrund der
Artikel 17 und 18 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.08.1998 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl.
S. 366), der Artikel 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S.
264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl. S. 404), der §§ 22 bis 24
und § 90 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Gesetzes
vom 29.08.2013 (BGBl I S. 3464) erlässt der Landkreis Weilheim-Schongau folgende
Satzung:
§ 1
Kostenbeitragspflicht
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in
Kindertagespflege nach den §§ 23, 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 SGB VIII durch den Landkreis Weilheim-Schongau als Träger der
öffentlichen Jugendhilfe ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag erhoben.
§ 2
Beitragspflichtiger
Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind zusammenlebt,
und das Kind. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser
an die Stelle der Eltern (§ 90 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).
(2) Beitragspflichtig sind auch Personen über 18 Jahren, die aufgrund
einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend
überwiegend die Personensorge für ein Kind ausüben, qualifizierte Tagespflege
beantragen und einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben.
(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Beitragsmaßstab
(1) Der monatliche Kostenbeitrag wird unter Berücksichtigung des
vertraglich vereinbarten Umfangs der Kindertagespflege (wöchentliche
Buchungszeit) festgesetzt. Er ist unabhängig von der tatsächlich in Anspruch
genommenen Betreuungszeit. § 6 bleibt unberührt.
(2) Betreuungsstunden während der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr
fließen mit 25% in die Berechnung der wöchentlichen
Betreuungsstunden gemäß Absatz 1 ein.
§ 4
Beitragssatz
(1) Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der als Anlage zu
dieser Satzung beigefügten Kostenbeitragstabelle.
(2) Der Kostenbeitrag wird jährlich nach dem jeweils geltenden Basiswert
für die staatliche Förderung nach Art. 21 Abs. 3 des Bayerischen
Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG) angepasst.
§ 5
Entstehen
und Fälligkeit des Kostenbeitrages
(1) Die Beitragspflicht erstreckt sich auf jeden Kalendermonat, in dem
sich das Kind zumindest zeitweise in Kindertagespflege befindet. Beginnt die
Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet sie vor diesem Termin,
reduziert sich der Kostenbeitrag für diesen Monat um die Hälfte. Ferien- und
Krankheitszeiten des Kindes berühren die Kostenbeitragspflicht nicht. Die
Kostenbeitragspflicht wird auch durch die Urlaubs- und Krankheitszeiten der
Tagespflegeperson nicht berührt, wenn diese durch eine Ersatzbetreuung
vertreten wird.
(2) Über die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrages ergeht ein
schriftlicher Bescheid. Der Kostenbeitrag ist monatlich, jeweils zum 1.eines jeden
Monats, zur Zahlung fällig. Für eine regelmäßige monatliche
Kostenbeitragsüberweisung wird die Einrichtung eines Dauerauftrages auf ein
Konto des Landkreises Weilheim-Schongau empfohlen. Barzahlung ist nicht
möglich.
(3) Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden. Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungspflicht im
Ganzen oder zu einem erheblichen Teil schuldhaft an zwei aufeinanderfolgenden
Monaten nicht nach, kann die Förderung in Kindertagespflege eingestellt werden.
§ 6
Erlass
oder Teilerlass des Kostenbeitrags
Der Kostenbeitrag soll auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 SGB VIII ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn die Belastung dem Kostenbeitragspflichtigen
nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten gemäß
§ 90 Absatz 4 SGB VIII die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch - SGB XII - entsprechend. Ein etwaiger Kostenbeitragserlass
erfolgt ab dem 01. des Monats der Antragstellung für die Zukunft.
§ 7
Auskunfts-
und Anzeigepflichten
(1) Soweit Erlassregelungen im Sinne des § 6 in Anspruch genommen werden
sollen, sind von den Antragstellenden auf Verlangen die erforderlichen Angaben
zu machen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
(2) Die Beitragspflichtigen sind während des
gesamten Förderzeitraums verpflichtet, dem Amt für Jugend und Familie
Weilheim-Schongau Veränderungen der für die Bemessung des Kostenbeitrags
maßgeblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise
vorzulegen.
(3) Kommen die Beitragspflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig ihrer
Auskunfts- und Informationspflicht nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig
nach, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2014 in Kraft.
Weilheim den …….
Andrea Jochner-Weiß
Landrätin
Anlage
Kostenbeitragstabelle
Kindertagespflege ab 01.09.2014
Basiswert nach Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG: 929,26 € (für 2013/2014),
Buchungszeitfaktor (§ 25 Abs. 1 AVBayKiBiG), Gewichtungsfaktor Tagespflege 1,3
(Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG)
Buchungskategorie
- Wöchentliche Buchungszeit (entspricht durchschnittliche wöchentliche
Betreuungszeit) |
Durchschnittliche
tägliche
Betreuungszeit |
Monatlicher Kostenbeitrag |
Bis 10 Stunden |
bis 2 Stunden |
75,50 € |
10,1 bis 15 Stunden |
>2 bis 3 Stunden |
113,25 € |
15,1bis 20 Stunden |
>3 bis 4 Stunden |
151,00 € |
20,1 bis 25 Stunden |
>4 bis 5 Stunden |
188,76 € |
25,1 bis 30 Stunden |
>5 bis 6 Stunden |
226,51 € |
30,1 bis 35 Stunden |
>6 bis 7 Stunden |
264,26 € |
35,1 bis 40 Stunden |
>7 bis 8 Stunden |
302,01 € |
40,1 bis 45 Stunden |
>8 bis 9 Stunden |
339,76 € |
über 45 Stunden |
>9 Stunden |
377,51 € |
-Entwurf-
Satzung
über die Förderung in
qualifizierter Kindertagespflege im
Landkreis Weilheim-Schongau
Vom …..
Aufgrund der
Artikel 17 und 18 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.08.1998 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl.
S. 366), der §§ 22 bis 24 und § 90 Sozialgesetzbuch,
Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl I S. 1108) und durch Art.1 des
Gesetzes vom 29.08.2013 (BGBl I S. 3464) erlässt der Landkreis
Weilheim-Schongau folgende Satzung:
§ 1
Förderung in qualifizierter Kindertagespflege
(1)
Die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII ist
eine Leistung des Landkreises Weilheim-Schongau als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe. Sie umfasst im Rahmen der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze
die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten qualifizierten
Tagespflegeperson, soweit erforderlich, deren fachliche Beratung, Begleitung
und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
(2)
Die qualifizierte Kindertagespflege ist die Bildung, Erziehung, und Betreuung
von Kindern (im Alter von 0 - 14 Jahren) im Sinne des Artikels 2 Abs. 4 des
Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).
(3) Die qualifizierte
Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und die
Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Sie soll den
Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander
vereinbaren zu können.
(4)
Die qualifizierte Kindertagespflege wird in Form der Regelbetreuung oder als
ergänzende Tagespflege angeboten.
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Ein
Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird in
Kindertagespflege nur gefördert, wenn
1.
die Leistung für die Entwicklung des
Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches erhalten.
Ein
Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege.
Ein
Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat kann bis zum Schuleintritt bei
besonderem Bedarf oder ergänzend zur Förderung in Tageseinrichtungen im Rahmen
der Kindertagespflege gefördert werden.
(2)
Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII genannten
Eignungskriterien
erfüllen.
Zusätzlich müssen sie erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von
Art. 20 Nr. 1
BayKiBiG im Umfang von mindestens 100 Stunden teilgenommen haben und
im Umfang von
mindestens 15 Stunden jährlich an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Weiterhin müssen
sie dazu bereit sein, auch unangemeldete Kontrollen zuzulassen. Die
erforderliche
Qualifizierung ist auch bei Vorliegen einer pädagogischen Berufsausbildung
gegeben. Bei
Vorliegen der Kriterien des § 43 SGB VIII bedürfen die Tagespflegepersonen
außerdem der
Erlaubnis.
(3)
Die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt nach Maßgabe der
zur Verfügung stehenden qualifizierten Tagespflegepersonen.
§ 3
Laufende und einmalige Geldleistung für qualifizierte
Tagespflegepersonen
(1)
Die laufende Geldleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen umfasst
1.
ein monatliches Tagespflegeentgelt (Förderleistung
nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII),
2.
einen monatlichen
Qualifizierungszuschlag i.H.v. 20% des monatlichen Tagespflegeentgelts nach Nr.
1, soweit die Fördervoraussetzungen nach Art.20 bzw. Art. 20 a BayKiBiG erfüllt
sind,
3.
die Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, sowie die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
(Hälfte des Mindestbeitrags zur freiwilligen Rentenversicherung) der
Tagespflegeperson
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2
Nr. 3 und 4 SGB VIII), soweit keine Familienmitversicherung besteht und
5.
eine Sachaufwandspauschale incl.
Essensgeld gemäß den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des
Bayerischen Städtetags für die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem
BayKiBiG.
(2) Bei der Höhe
der Geldleistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird als Berechnungsgrundlage an die
Höhe des Basiswerts der staatlichen Förderung gem. Art.21 Abs. 3 Satz 2
BayKiBiG angeknüpft.
(3) Das
Tagespflegeentgelt (Abs. 1 Nr. 1), sowie der Qualifizierungszuschlag (Abs.1 Nr.
2) bilden eine Grundpauschale auf welche die Gewichtungsfaktoren nach Art. 21
Abs. 5 BayKiBiG angewandt werden.
(4)
Die Grundpauschale im Sinne des Absatzes 3 verringert bzw. erhöht sich
entsprechend der jeweiligen festgesetzten tatsächlichen Betreuungszeit (§ 4
Abs. 1).
(5) Die Zuschüsse
zur Altersvorsorge sowie zu den Versicherungen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4
erfolgen
zweckgebunden. Bezüglich der Höhe der Erstattungsbeiträge werden die
Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des bayerischen Städtetags für
die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG in der jeweils
geltenden Fassung zugrunde gelegt. Die Pflegeperson hat auf Verlangen
entsprechende Verwendungs-nachweise vorzulegen. Bei Betreuung von mehreren
Kindern werden die Zuschüsse nur einmal gewährt. Wenn
mehrere Jugendämter eine Pflegeperson vermitteln, dann leistet das Jugendamt
die Beiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung, das zuerst vermittelt.
Werden Beiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung von einem Jugendamt
erstattet, muss die Pflegeperson dies den anderen Jugendämtern anzeigen.
(6) Die
urlaubsbedingte Abwesenheiten des Kindes bleibt bis zu 20 Werktagen im Jahr und
zusätzlich in der Zeit vom 24.12. bis 01.01. unberücksichtigt. Die Leistungen
nach Absatz 1 werden während dieser Zeit weiter gezahlt.
(7)
Tagespflegepersonen die für Ersatzbetreuung zur Verfügung stehen, erhalten pro
Vertretungsverhältnis, heißt für jede zu vertretende Tagespflegeperson,
jährlich ein Bereitschaftsentgelt in Höhe von 180,-- Euro. Daneben werden
nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet.
Das Bereitschaftsentgelt sowie die Erstattung der Versicherungsbeiträge
verringern sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die
Tagespflegeperson für die Ersatzbetreuung nicht zur Verfügung steht. Absatz 5
Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Voraussetzung für die Gewährung des
Bereitschaftspflegeentgelts nach Satz 1 und der Versicherungsbeiträge nach Satz
2 dieses Absatzes ist, dass die Tagespflegeperson, welche für die
Ersatzbetreuung zur Verfügung steht, kontinuierlich Kontakt zum im
Vertretungsfall zu betreuenden Kind und zur zu vertretenden Tagespflegeperson
hält.
§ 4
Betreuungszeiten
(1) Die individuellen Betreuungszeiten werden
nach Absprache des Erziehungsberechtigten des Kindes und der Tagespflegeperson
festgesetzt.
(2) Im
Rahmen der qualifizierten Kindertagespflege werden folgende Buchungskategorien
(tägliche Buchungszeit bei 5 Tage-Woche) festgelegt:
Betreuung:
a) bis zu 2 Stunden (bis zu 10 Wochenstunden)
b) mehr als 2 bis einschließlich 3 Stunden (10 – 15
Wochenstunden)
c) mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden (bis 20
Wochenstunden)
d) mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden (bis 25
Wochenstunden)
e) mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden (bis 30
Wochenstunden)
f) mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden (bis 35 Wochenstunden)
g) mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden (bis 40
Wochenstunden)
h) mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden (bis 45
Wochenstunden)
i) mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden (bis 50
Wochenstunden)
j) mehr als 10 bis einschließlich 12 Stunden (bis 60
Wochenstunden)
(3) Findet
die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die
Betreuungszeit, so wird eine
durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet.
(4)
Betreuungszeiten in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) werden nur zu 25 % als
Buchungszeit berücksichtigt.
(5) Wenn
es die Gegebenheiten bei der qualifizierten Tagespflegeperson erlauben, kann in
Abstimmung mit der Tagespflegeperson die gebuchte Zeit auch zu wechselnden
Uhrzeiten eingesetzt werden.
(6) Bei
Veränderungen der Betreuungszeit im Laufe des Jahres sind auch die Buchungen
entsprechend anzupassen. Urlaubs- und Krankheitszeiten bleiben dabei
unberücksichtigt. Eine Veränderung der Buchungszeiten ist durch den Erziehungsberechtigten
bis zum 15. eines jeden Monats der Tagespflegeperson mitzuteilen. Die
Veränderung der Buchungszeit erfolgt in diesen Fällen dann zum Beginn des
Folgemonats.
§ 5
Krankheit, Anzeige
(1)
Kinder, die den gesundheitlichen Anforderungen des § 34 Infektionsschutzgesetz
nicht entsprechen, dürfen die jeweilige qualifizierte Tagespflegeperson während
der Dauer der Erkrankung und ähnlichem nicht besuchen.
(2) Bei
einer ansteckenden Krankheit und ähnlichem im Sinne des Absatzes 1 ist die qualifizierte Tagespflegeperson unverzüglich zu
benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch
Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen wird.
(3) Absatz
2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer
ansteckenden Krankheit leidet.
(4)
Erkrankungen sind der qualifizierten Tagespflegeperson unverzüglich unter
Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der
Erkrankung soll angegeben werden.
§ 6
Mitwirkung
(1) Eine
wirkungsvolle Betreuungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der
verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung des Erziehungsberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig während der Bring- und
Abholzeiten den Austausch mit den qualifizierten Tagespflegepersonen, die ihr
Kind betreuen, suchen.
(2) Der Erziehungsberechtigte
und die Tagespflegeperson sind verpflichtet, dem
Landkreis Weilheim-Schongau, Amt für Jugend und Familie, Veränderungen der für
die Förderung maßgeblichen Tatsachen (z.B. Umzug) unverzüglich mitzuteilen und
die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3)
Kommt der Erziehungsberechtigte und die Tagespflegeperson
vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Auskunfts- und Informationspflichten nach
Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 nicht, oder nicht rechtzeitig, nach, sind sie zum Ersatz
der dadurch eintretenden Schäden verpflichtet.
§ 7
Haftung
(1) Der Landkreis haftet für Schäden, die sich aus der Nutzung der
qualifizierten Kindertagespflege ergeben, nur dann, wenn einer Person, derer
sich der Landkreis zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient (qualifizierte
Tagespflegeperson)
a. im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Vorsatz oder
Fahrlässigkeit,
b. im Falle der Beschädigung einer Sache oder der Verursachung von
Vermögensschäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
Für Schäden, die Benutzern durch Personen
zugefügt werden, die weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen des
Landkreises sind, haftet der Landkreis nicht.
Schäden sind dem Landkreis unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Der
Erziehungsberechtigte hat für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von
der qualifizierten Tagespflegeperson zu sorgen. Bei Kindern vor Vollendung des
7.Lebensjahres hat er schriftlich zu erklären, ob das Kind alleine nach Hause
gehen darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind
persönlich oder von einem benannten Vertreter abgeholt werden und zwar
rechtzeitig zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit.
(3) Die
Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit dem Eintreffen des Kindes
und endet mit der Übergabe an den Erziehungsberechtigten bzw. bei Kindern die
alleine nach Hause gehen dürfen, mit erlaubtem Verlassen der
Pflegeperson/Pflegestelle.
§ 8
Unfallversicherungsschutz
(1) Kinder,
die bei qualifizierten Tagespflegepersonen betreut werden, sind bei Unfällen
auf direktem Weg zur oder von der Tagespflegeperson, während des Aufenthalts
bei der qualifizierten Tagespflegeperson im gesetzlichen Rahmen
unfallversichert. Der Erziehungsberechtigte hat Unfälle auf dem Weg
unverzüglich zu melden.
(2) Für
Kinder die im Elternhaus durch eine qualifizierte Tagespflegeperson betreut
werden besteht Unfallversicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Übernahme der
Betreuung und endet mit der Übernahme der Kinder in die Obhut der Eltern oder
eines Elternteiles.
§ 9
Abmeldung/Ausscheiden
(1) Das
Ausscheiden aus der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt durch schriftliche
Abmeldung seitens des Erziehungsberechtigten. Die Abmeldung ist spätestens am
15. eines Monats für den Schluss des folgenden Kalendermonats gegenüber dem Amt
für Jugend und Familie Weilheim-Schongau zu erklären.
(2)
Der Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, der Tagespflegeperson die Beendigung des
Betreuungsverhältnisses rechtzeitig vorher, spätestens jedoch zeitgleich mit
der Abmeldung nach Absatz 1 mitzuteilen.
§ 10
Ausschluss
Ein
Kind kann von der weiteren Betreuung durch eine qualifizierte Tagespflegeperson
ausgeschlossen werden, wenn
1.
es innerhalb von 3 Monaten insgesamt
über 2 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
2.
es wiederholt nicht pünktlich gebracht
oder abgeholt wurde,
3.
erkennbar ist, dass der Erziehungsberechtigte
an einer regelmäßigen
Betreuung ihres Kindes nicht interessiert sind,
4.
das Kind aufgrund schwerer
Verhaltensstörungen sich oder Andere gefährdet, oder
5.
der Erziehungsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der
Mahnfrist, nicht nachgekommen sind.
Vor
dem Ausschluss ist der Erziehungsberechtigte des
Kindes zu hören.
§ 11
Kostenbeitrag
Der
Kostenbeitrag wird auf Grundlage einer eigenen Beitragssatzung erhoben.
§ 12
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.09.2014 in Kraft.
Weilheim
den …….
Andrea
Jochner-Weiss
Landrätin