Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen

Der Kreistag beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung 2014 mit Haushaltsplan für den Landkreis Weilheim-Schongau mit allen Bestandteilen und Anlagen:

 

 

Aufgrund der Artikel 57 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau folgende

 

 

H a u s h a l t s s a t z u n g

 

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2014

 

 

§ 1

 

1)       Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014

wir hiermit festgesetzt;

 

er schließt im Verwaltungshaushalt

 

in den Einnahmen und Ausgaben mit                                    135.694.530 EUR

 

 

und im Vermögenshaushalt

                                    

in den Einnahmen und Ausgaben mit                                     21.562.370 EUR

 

ab.

 

 

 

2)            Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Kreisaltenheim Schongau für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festgesetzt;

 

er schließt im Erfolgsplan

 

in den Erträgen mit                                                               1.972.150  EUR

in den Aufwendungen mit                                                     2.368.850  EUR

 

und im Vermögensplan

 

in den Einnahmen mit                                                               419.050  EUR

in den Ausgaben mit                                                                 419.050  EUR

 

ab.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

1)            Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Landkreises sind im Haushaltsplan des Landkreises nicht vorgesehen.

 

 

2)            Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Kreis-altenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

 

§ 3

 

 

1)            Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird auf 37.500.000,00 EUR festgesetzt.

 

 

2)            Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Kreisaltenheimes Schongau werden nicht festgesetzt.

 

 

 

§ 4

 

 

1)            Gemäß Artikel 18 ff des Finanzausgleichsgesetzes wird der durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Bedarf des Verwaltungshaushalts (Umlagensoll) auf 87.811.159 EUR festgesetzt und als Kreisumlage auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt. 

 

 

2)            Die Kreisumlage wird mit einem Vom-Hundert-Satz (Hebesatz) aus den nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen (Umlagegrundlagen) bemessen:

 

a)            Steuerkraftzahlen 2014

Grundsteuer A                                                              767.555 EUR

Grundsteuer B                                                        10.425.018 EUR

Gewerbesteuer                                                       69.194.706 EUR

Einkommensteuerbeteiligung                                 54.045.496 EUR

Umsatzsteuerbeteiligung                                           4.377.300 EUR

b)            80 v.H. der Schlüsselzuweisungen, auf die

die kreisangehörigen Gemeinden im Haus-

haltsjahr 2013 Anspruch hatten                               12.588.475 EUR

            c)         Summe der Umlagegrundlagen                            151.398.550 EUR

 

3)            Der Hebesatz für die Kreisumlage des Haushaltsjahres 2014 wird gegenüber dem Vorjahr um 2,0 Prozentpunkte erhöht und auf einheitlich 58,0 v.H. festgesetzt.     

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

 

1)            Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird auf 15.000.000 EUR festgesetzt.

 

2)            Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Kreisaltenheimes Schongau wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

 

§ 6

 

 

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar  2014 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Weilheim i.OB, den

 

 

 

 

 

Dr. Friedrich Zeller

Landrat