Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

Nach § 39 Abs 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Landkreises ist der Landrat für den Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk-, Werklieferungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussgebühren-, Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (z.B. Stundung, Erlass, Gewährung von Teilzahlungen, grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Mahnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 50.000 Euro einmaliger oder laufender jährlicher Belastung zuständig.

Bei der Anmietung von Liegenschaften für Asylbewerberunterkünfte, die in der Regel für drei bis fünf Jahre abgeschlossen werden, wird die Wertgrenze von 50.000 Euro bei größeren Mietobjekten überschritten.

Der Abschluss von Mietverträgen von Liegenschaften für Asylbewerberunterkünfte hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und lassen auch keine erheblichen Verpflichtungen erwarten, da die Mietkosten zu 100% von der Regierung von Oberbayern übernommen werden.

 

Der Kreistag hat folgenden Beschluss einstimmig angenommen:

 

 

Der Kreistag beschließt:

Der Landrat wird ermächtigt Mietverträge zur Anmietung von Liegenschaften für Asylbewerberunterkünfte, auch über die Wertgrenze des § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Weilheim-Schongau, abzuschließen.