Sitzung: 18.10.2013 Kreistag
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
Nach § 39 Abs 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Landkreises ist
der Landrat für den Abschluss von
bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-,
Pacht-, Werk-, Werklieferungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussgebühren-,
Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und
öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (z.B. Stundung, Erlass, Gewährung von
Teilzahlungen, grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Mahnungen,
Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 50.000 Euro
einmaliger oder laufender jährlicher Belastung zuständig.
Bei der Anmietung
von Liegenschaften für Asylbewerberunterkünfte, die in der Regel für drei bis
fünf Jahre abgeschlossen werden, wird die Wertgrenze von 50.000 Euro bei größeren
Mietobjekten überschritten.
Der Abschluss von Mietverträgen von Liegenschaften für Asylbewerberunterkünfte hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und lassen auch keine erheblichen Verpflichtungen erwarten, da die Mietkosten zu 100% von der Regierung von Oberbayern übernommen werden.
Der Kreistag hat folgenden Beschluss einstimmig angenommen:
Der Kreistag beschließt:
Der Landrat wird ermächtigt Mietverträge zur Anmietung von Liegenschaften für Asylbewerberunterkünfte, auch über die Wertgrenze des § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Weilheim-Schongau, abzuschließen.