Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen

Der Kreistag beschließt die Nachtragshaushaltssatzung 2023 mit Nachtragshaushaltsplan und allen Bestandteilen und Anlagen:

 

 

Nachtragshaushaltssatzung

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2023

 

Aufgrund des Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 ff. der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau folgende

 

Nachtragshaushaltssatzung

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau wird hiermit festgesetzt; dadurch werden verändert

 

                                    erhöht              vermindert        und      damit der Gesamtbetrag des Haus-

                                       um                     um                          haltsplans einschl. der Nachträge

gegenüber bisher            auf nunmehr

                                                                                           

verändert

 


im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen              563.200          270.000                         209.869.400             210.162.600

die Ausgaben             2.771.300       2.478.100                         209.869.400             210.162.600

 

im Vermögenshaushalt

die Einnahmen              115.000          667.750                           51.077.600               50.524.850

die Ausgaben                683.080       1.235.830                           51.077.600               50.524.850

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird nicht verändert.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird nicht verändert.

 

§ 4

(1)          Der über Kreisumlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegende nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) wird nicht geändert.

(2)          Die Umlagegrundlagen zur Beschaffung der Kreisumlagen bleiben unverändert.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises bleibt unverändert.

 

§ 6

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.“