Beschluss: Beschluss: mehrheitlich angenommen

„Der Kreistag beschließt die Nachtragshaushaltssatzung 2022 mit Nachtragshaushaltsplan und allen Bestandteilen und Anlagen:

 

 

Nachtragshaushaltssatzung

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2022

 

Aufgrund des Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 ff. der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau folgende

 

Nachtragshaushaltssatzung

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau wird hiermit festgesetzt; dadurch werden verändert

 

                                    erhöht             vermindert      und      damit der Gesamtbetrag des Haus-

                                       um                    um                         haltsplans einschl. der Nachträge

gegenüber bisher          auf nunmehr

                                                                                                   

verändert

 


im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen       9.556.800         452.300                       188.077.700           197.182.200

die Ausgaben        11.590.500      2.486.000                       188.077.700           197.182.200

 

im Vermögenshaushalt

die Einnahmen       4.923.400                     0                         41.619.500             46.542.900

die Ausgaben          6.015.400      1.092.000                         41.619.500             46.542.900

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird nicht verändert.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird nicht verändert.

 

§ 4

(1)         Der über Kreisumlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegende nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) wird nicht geändert.

(2)         Die Umlagegrundlagen zur Beschaffung der Kreisumlagen bleiben unverändert.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises bleibt unverändert.

 

§ 6

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft.“