Sitzung: 05.10.2022 Kreistag
Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen
Der Kreistag beschließt die nachfolgende Satzung:
Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (Landkreis)
(LKr-BBS)
Hinweis:
Soweit Bestimmungen des Gemeinde- und
Landkreiswahlrechtes für entsprechend anwendbar erklärt werden, handelt es sich
um das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) i.d.F. der Bek vom 7.11.2006
(GVBl S. 834), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 09.03.2021
(GVBl. S. 74), sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom
7.11.2006 (GVBl S. 852), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.11.2019
(GVBl. S. 695).
Der Landkreis Weilheim-Schongau erlässt aufgrund des Art. 12a Abs. 17
Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) folgende
Satzung:
ERSTER TEIL Bürgerbegehren
§ 1 Antragsrecht
(1)
Die Kreisbürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des
Landkreises die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7
Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 12a
Abs. 1 LKrO). Ist eine kreisangehörige Gemeinde von einer Maßnahme des
Landkreises besonders betroffen, so kann ein Bürgerentscheid über diese
Maßnahme auch von den Bürgern dieser Gemeinde beantragt werden (Art. 12a
Abs. 7 LKrO).
(2)
Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des
Bürgerbegehrens (Art. 12a Abs. 5 Satz 1 LKrO)
1. Unionsbürger sind,
2. das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
3. sich seit mindestens zwei
Monaten im Landkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und
4. nicht durch strafgerichtliche
Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Art. 2
GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.
(3)
Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger
anzusehen sind.
(4)
Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo
die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird
dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei
der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der
Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
(5)
Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines
Jahres in den Landkreis zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder
antragsberechtigt.
§ 2
Unterschriftenlisten
(1)
Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt.
§ 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)
Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende
Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige,
aber nicht notwendigerweise im Landkreis wahlberechtigte Personen mit Namen und
Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der
Unterzeichnung sein.
(3)
Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als
Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch
Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet
werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und
die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.
(4)
Der Landkreis hält nach Gemeinden getrennte unverbindliche Musterlisten bereit.
(5)
Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.
§ 3 Eintragungen
(1)
Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in nach Gemeinden
getrennt angelegten Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und
innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu nummerieren.
(2)
Eintragungen sind ungültig, wenn
1. die eingetragenen Personen
nicht antragsberechtigt sind,
2. die eigenhändige Unterschrift
fehlt oder
3. die eingetragenen Personen
nicht deutlich erkennbar sind.
Eine
Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder
Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine
gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn
die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.
Enthält eine Liste auch Unterschriften von Kreisbürgern aus einer anderen
Gemeinde, sind diese Eintragungen ungültig.
(3)
Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des
Kreistages durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen
rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang beim Landratsamt an.
§ 4 Einreichung,
Änderung, Rücknahme
(1)
Das Bürgerbegehren wird beim Landkreis eingereicht. Dabei sind die
Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach
Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit
Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des
Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.
(2)
Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Kreistages können fehlende Unterschriften
nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf
beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen.
Für die Antragsberechtigung ( § 1 ) kommt es auch hier auf den Tag der
Einreichung des Bürgerbegehrens ( § 4 Abs. 1 ) an.
(3)
Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme
redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des
Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Kreistagsbeschluss nachträglich
geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits
auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen
haben und die Vertreter eine Änderung beantragen oder mit einer vom Kreistag
vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.
(4)
Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung
des Bürgerentscheids zurückgenommen werden, sofern die vertretungsberechtigten
Personen des Begehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den
Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.
§ 5 Prüfung
(1)
Nach Eingang des Bürgerbegehrens ist unverzüglich zu prüfen, ob die
Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die für die
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens notwendige Unterschriftenzahl erreicht
worden ist.
(2)
Gemäß Art. 12a Abs. 16 LKrO wird die Gültigkeit der Unterschriften durch die
Gemeinden geprüft. Der Landkreis erstattet den Gemeinden die dadurch
entstehenden Aufwendungen. Näheres kann durch vertragliche Vereinbarungen mit
den Gemeinden geregelt werden.
(3)
Nach Abschluss der Prüfung teilt der Landkreis das Ergebnis unverzüglich den
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der
Vertreter hat der Landkreis jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und
über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.
§ 6 Datenschutz
Bei
der Prüfung und Auswertung der Unterschriftenlisten sind die Vorschriften des
Bayerischen Datenschutzgesetzes zu beachten. Die Unterschriftenlisten dürfen
nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme
unbefugter Dritter zu schützen.
§ 7 Entscheidung über
die Zulässigkeit
(1)
Der Kreistag entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach
Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die
Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der
gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
(2)
Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der
rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der
unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und
sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den
zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids noch sinnvoll bleibt.
(3)
Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem
Landrat obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
über die Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der
Kreisbediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 12a Abs. 3
LKrO).
(4)
Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn
1. die Angelegenheit nicht dem
eigenen Wirkungskreis des Landkreises zuzurechnen ist
2. die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind
3. die erforderliche Unterschriftenzahl
nach Art. 12a Abs. 6 oder Abs. 7 Satz 2 LKrO nicht erreicht
worden ist
4. das verfolgte Ziel angesichts
bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.
(5)
Weist der Kreistag das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt er einen
förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
unverzüglich zuzustellen ist.
(6)
Erklärt der Kreistag das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten
Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein
Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Kreistages
wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.
§ 8 Kreistagsbegehren,
Stichfrage
(1)
Der Kreistag kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des
Landkreises unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines
Bürgerentscheids beschließen.
(2)
Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine
Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung
unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden
Weise beantwortet werden (= Stichentscheid).
§ 9 Beanstandung
Hält
der Landrat eine Entscheidung des Kreistages über die Zulassung eines
Bürgerbegehrens ( § 7 ) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids
( § 8 ) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren
Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.
ZWEITER TEIL Bürgerentscheid
ABSCHNITT 1 Abstimmungsorgane
§ 10 Abstimmungsleiter
Der
Kreistag bestellt den Abstimmungsleiter und dessen Stellvertreter aus dem Kreis
der Mitglieder des Kreistages oder der Bediensteten des Landratsamtes.
§ 11 Abstimmungs- und
Briefabstimmungsvorstände
(1)
Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände werden
von den Gemeinden im Auftrag des Landkreises aus dem Kreis der Kreisbürger
benannt.
(2)
Die Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände bestehen aus einem Vorsteher,
einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern
und einem Schriftführer.
(3)
Die Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der
abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den
Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.
(4) Für die Zusammensetzung, Ladung und rechtzeitige
Unterrichtung sind die kreisangehörigen Gemeinden zuständig. Es gelten die
Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3
Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9
Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.
§ 12 Ehrenamt
(1)
Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Jeder Kreisbürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 13
Abs. 1 LKrO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch
wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des Art. 14 LKrO.
(2)
Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden.
Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt,
kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden (Art. 13
Abs. 1 Satz 4 LKrO).
ABSCHNITT 2 Abstimmungsort und Abstimmungszeit
§ 13 Einteilung der
Stimmbezirke und Abstimmungsräume
(1)
Die Gemeinden des Landkreises teilen ihr jeweiliges Gebiet in Stimmbezirke ein
und bestimmen für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.
(2)
Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume
gelten Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GLKrWG, § 13
Abs. 1 sowie 2 und §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.
§ 14 Abstimmungstag
(1)
Der Kreistag legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein mit Bürgerbegehren
beantragter Bürgerentscheid durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von
drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Kreistages (§ 7
Abs. 1 ) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten
Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate
verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten
Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31
Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB
). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens
am darauf folgenden Sonntag durchgeführt werden.
(2)
Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08:00
Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl
durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die
Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.
(3)
Der Kreistag kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (=
verbundene Bürgerentscheide). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen
Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
(4)
Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.
§ 15
Abstimmungsbekanntmachung
(1)
Der Landkreis macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28.
Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.
(2)
Die Bekanntmachung enthält
1. die zu entscheidende(n)
Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage
2. Beginn und Ende der
Abstimmungszeit
3. einen Hinweis, dass alle
Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine
Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der
Abstimmungsraum sowie die Möglichkeit ersichtlich sind, mit dem beigefügten
Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels
Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.
(3)
Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,
1. dass bei der Gemeinde bis zum
16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger
Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann
2. dass die Abstimmungsscheine
zusammen mit der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und
unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können
3. was bei einer Briefabstimmung
zu beachten ist
4. dass das Stimmrecht nur
einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann und eine Ausübung des
Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person
unzulässig ist
5. dass eine stimmberechtigte
Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer
von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten
Abstimmungsentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder
verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht
6. dass sich nach §§ 108d Satz 1, 107a Abs. 1 StGB strafbar macht, wer
unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch abstimmt, wer
im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung der
stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach §§ 108d Satz 1,
107 Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.
(4)
Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids am oder
im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.
ABSCHNITT 3 Stimmrecht
§ 16 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt
sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. § 1 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 17 Ausübung des
Stimmrechts
(1)
Jede stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein und die Unterlagen
für eine mögliche Briefwahl. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen
Abstimmungsschein besitzt.
(2)
Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1. in jedem Stimmbezirk des
Landkreises, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweispapier mitzubringen
sind,
2. durch Briefabstimmung.
(3)
Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der
stimmberechtigten Person ist unzulässig.
(4) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen
einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur
Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst
getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist
eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person
ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson
besteht.
§ 18
Bürgerverzeichnis; Beschwerde
(1)
Die Gemeinden legen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 16
Stimmberechtigten an (= Bürgerverzeichnis).
(2)
Wer in keiner Gemeinde des Landkreises gemeldet ist, kann in entsprechender
Anwendung des § 15 GLKrWO nur auf Antrag oder aufgrund einer bis zum 16.
Tag vor der Abstimmung möglichen Beschwerde in das Bürgerverzeichnis
eingetragen werden. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids
stimmberechtigt ist (§ 16). Über die Anträge auf Eintragung in das
Bürgerverzeichnis oder über Beschwerden entscheiden die Gemeinde.
(3)
Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im
Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.
(4)
Gibt die Gemeinde dem Antrag oder der Beschwerde statt, wird der
stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die
Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung
übersandt. Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie
einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen
spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.
(5)
Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten
§§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.
§ 19 Erteilung von
Abstimmungsscheinen; Beschwerde
(1)
Stimmberechtigte erhalten ohne Antrag einen Abstimmungsschein und die
Unterlagen für die Briefabstimmung.
(2)
Für die Erteilung der Abstimmungsscheine sind die Gemeinden zuständig.
(3)
Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Gemeinde bis spätestens
am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift
Beschwerde erhoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erlässt
sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der
dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid
zuzustellen ist.
§ 20 Benachrichtigung
und Unterrichtung der Stimmberechtigten
(1)
Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigen die Gemeinden jede im
Bürgerverzeichnis eingetragene Person. Zusammen mit der Benachrichtigung
erhalten die eingetragenen Personen:
1.
die Angabe des Abstimmungsraums und
2.
den Abstimmungsschein und die Unterlagen für eine mögliche Briefabstimmung.
(2)
Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Kreistag gemäß § 8 Abs. 1
gefassten Beschluss zurück, hat der Kreistag vor dem Bürgerentscheid seine
Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine
Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die
Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung
hiervon zu unterrichten.
(3)
Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens
durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die
Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 12a Abs. 14 LKrO über den
Gegenstand und über die vom Kreistag mehrheitlich festgelegten und von den
Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid
zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Kreistag. Den Vertretern
eines Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, Art und Umfang ihres
Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige,
unsachliche oder zu lange Äußerungen können vom Kreistag zurückgewiesen werden.
(4)
In Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises dürfen die im
Kreistag mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten
Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang
unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch
einzelner Kreisräte oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung
besteht nicht.
ABSCHNITT 4 Stimmabgabe
§ 21 Stimmzettel
(1)
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über
deren Gestaltung entscheidet der Abstimmungsleiter.
(2)
Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom
Kreistag beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben
sind unzulässig.
(3)
Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundene
Bürgerentscheide), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel
aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Kreistag im Rahmen der
Zulässigkeitsentscheidung ( § 7 Abs. 1 ) festgestellten Zahl der
gültigen Eintragungen. Hat der Kreistag gemäß Art. 12a Abs. 2 LKrO
selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen ( § 8
Abs. 1 ), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten
Fragen aufgeführt.
(4)
Hat der Kreistag eine Stichfrage beschlossen ( § 8 Abs. 2 ), wird
diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen
abgedruckt.
§ 22 Stimmvergabe
(1)
Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenen Bürgerentscheiden für jeden
Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage - jeweils eine Stimme.
(2)
Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die
abstimmende Person entschieden hat.
(3)
Ist eine Stichfrage vorgesehen ( § 8 Abs. 2 ), kann sich die
abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn
die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer
miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
(4)
Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20
GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.
(5)
Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die
Bestimmungen der §§ 59 bis 67 GLKrWO entsprechend anzuwenden, mit der
Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein
mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesendet werden.
§ 23 Besonderheiten
der Briefabstimmung
(1)
Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde, die den
Abstimmungsschein ausgestellt hat, im verschlossenen Abstimmungsbrief
1. den Abstimmungsschein und
2. den Stimmzettel im
verschlossenen Stimmzettelumschlag
zu
übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde
spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit
eingehen.
Wird
der Abstimmungsbrief übersandt, übernimmt die Portokosten der Landkreis.
(2)
Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson
zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen
der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.
(3)
Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 73 GLKrWO entsprechend
anzuwenden.
ABSCHNITT 5 Ermittlung, Feststellung und Verkündung des
Abstimmungsergebnisses
§ 24 Abstimmungsbeteiligung
und Ordnen der Stimmzettel
(1)
Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die
Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.
(2)
Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und
zu verpacken.
(3)
Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der
Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten
und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen
Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. Die übrigen Mitglieder der
Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und
stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.
(4)
Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 79b GLKrWO
entsprechend.
(5)
Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in
folgende Stapel gelegt:
1. Eindeutig gültige Stimmzettel
(nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)
2. Stimmzettel, die nicht
gekennzeichnet sind
3. Stimmzettel, die Anlass zu
Bedenken geben.
§ 25 Behandlung der
Stimmzettel
(1)
Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern
des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.
(2)
Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest,
dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.
(3)
Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der
Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorstehers.
§ 26 Ungültigkeit der
Stimmvergabe
(1)
Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines
Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.
(2)
Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der
Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist
2. durchgestrichen oder
durchgerissen ist
3. auf der Rückseite beschrieben
oder gekennzeichnet ist
4. ein besonderes Merkmal aufweist
5. Zusätze oder Vorbehalte
enthält
6. der Abstimmungswille nicht
erkennbar ist.
Das
Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe
vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.
§ 27 Auswertung der
Stimmzettel bei verbundenen Bürgerentscheiden
(1)
Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher
Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt
(verbundene Bürgerentscheide), erfolgt die Stapelbildung nach § 24
Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 25
und 26 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten
Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und
auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der
Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl
der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.
(2)
Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte
gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander
nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe
ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.
§ 28 Feststellung,
Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
(1)
Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung
aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden,
die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen
fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.
(2)
Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundene Bürgerentscheide),
sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen
Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl
der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen
Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.
(3)
Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden dem Landkreis unverzüglich
mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO
entsprechend.
(4)
Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung bekannt.
(5)
Der Abstimmungsleiter kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen
oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von
Stimmvergaben berichtigen.
(6)
Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen
Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.
ABSCHNITT 6 Schlussbestimmungen
§ 29 Datenverarbeitung
Für
den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.
§ 30 Sicherung,
Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
Für
die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind
§ 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.
§ 31 Kosten
Der
Landkreis erstattet den Gemeinden die bei der Überprüfung von Bürgerbegehren
und bei der Durchführung von Bürgerentscheiden entstehenden besonderen
Aufwendungen.
Zur
Vereinfachung ist eine Pauschalierung je Stimmberechtigten zulässig.
§ 32 Inkrafttreten
Die
Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Weilheim,
05.10.2022
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Andrea
Jochner-Weiß
Landrätin