Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

Der Kreistag beschließt die nachfolgende Satzung:

 

Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (Landkreis)

(LKr-BBS)

 

 

Hinweis:

 

Soweit Bestimmungen des Gemeinde- und Landkreiswahlrechtes für entsprechend anwendbar erklärt werden, handelt es sich um das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) i.d.F. der Bek vom 7.11.2006 (GVBl S. 834), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 7.11.2006 (GVBl S. 852), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.11.2019 (GVBl. S. 695).

 

Der Landkreis Weilheim-Schongau erlässt aufgrund des Art. 12a Abs. 17 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) folgende Satzung:

 

 

ERSTER TEIL Bürgerbegehren

 

§ 1 Antragsrecht

 

(1) Die Kreisbürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 12a Abs. 1 LKrO). Ist eine kreisangehörige Gemeinde von einer Maßnahme des Landkreises besonders betroffen, so kann ein Bürgerentscheid über diese Maßnahme auch von den Bürgern dieser Gemeinde beantragt werden (Art. 12a Abs. 7 LKrO).

 

(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 12a Abs. 5 Satz 1 LKrO)

 

1.    Unionsbürger sind,

2.    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3.    sich seit mindestens zwei Monaten im Landkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und

4.    nicht durch strafgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(3) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind.

 

(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

 

(5) Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Landkreis zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.

 

 

§ 2 Unterschriftenlisten

 

(1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise im Landkreis wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

 

(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.

 

(4) Der Landkreis hält nach Gemeinden getrennte unverbindliche Musterlisten bereit.

 

(5) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

 

 

§ 3 Eintragungen

 

(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in nach Gemeinden getrennt angelegten Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu nummerieren.

 

(2) Eintragungen sind ungültig, wenn

 

1.    die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind,

2.    die eigenhändige Unterschrift fehlt oder

3.    die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.

 

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind. Enthält eine Liste auch Unterschriften von Kreisbürgern aus einer anderen Gemeinde, sind diese Eintragungen ungültig.

 

(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Kreistages durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang beim Landratsamt an.

 

 

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme

 

(1) Das Bürgerbegehren wird beim Landkreis eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

 

(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Kreistages können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung ( § 1 ) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens ( § 4 Abs. 1 ) an.

 

(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Kreistagsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertreter eine Änderung beantragen oder mit einer vom Kreistag vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

 

(4) Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheids zurückgenommen werden, sofern die vertretungsberechtigten Personen des Begehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.

 

 

§ 5 Prüfung

 

(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens ist unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

 

(2) Gemäß Art. 12a Abs. 16 LKrO wird die Gültigkeit der Unterschriften durch die Gemeinden geprüft. Der Landkreis erstattet den Gemeinden die dadurch entstehenden Aufwendungen. Näheres kann durch vertragliche Vereinbarungen mit den Gemeinden geregelt werden.   

 

(3) Nach Abschluss der Prüfung teilt der Landkreis das Ergebnis unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertreter hat der Landkreis jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.

 

 

§ 6 Datenschutz

 

Bei der Prüfung und Auswertung der Unterschriftenlisten sind die Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu beachten. Die Unterschriftenlisten dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

 

 

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit

 

(1) Der Kreistag entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

 

(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids noch sinnvoll bleibt.

 

(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Landrat obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 12a Abs. 3 LKrO).

 

(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn

 

1.    die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis des Landkreises zuzurechnen ist

2.    die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind

3.    die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 12a Abs. 6 oder Abs. 7 Satz 2 LKrO nicht erreicht worden ist

4.    das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.

 

(5) Weist der Kreistag das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt er einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

 

(6) Erklärt der Kreistag das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Kreistages wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.

 

 

§ 8 Kreistagsbegehren, Stichfrage

 

(1) Der Kreistag kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Landkreises unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen.

 

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid).

 

 

§ 9 Beanstandung

 

Hält der Landrat eine Entscheidung des Kreistages über die Zulassung eines Bürgerbegehrens ( § 7 ) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids ( § 8 ) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.

 

 

 

ZWEITER TEIL Bürgerentscheid

 

ABSCHNITT 1 Abstimmungsorgane

 

 

§ 10 Abstimmungsleiter

 

Der Kreistag bestellt den Abstimmungsleiter und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Kreistages oder der Bediensteten des Landratsamtes.

 

 

§ 11 Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände

 

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände werden von den Gemeinden im Auftrag des Landkreises aus dem Kreis der Kreisbürger benannt.

 

(2) Die Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem Schriftführer.

 

(3) Die Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.

 

(4) Für die Zusammensetzung, Ladung und rechtzeitige Unterrichtung sind die kreisangehörigen Gemeinden zuständig. Es gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.

 

 

§ 12 Ehrenamt

 

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Jeder Kreisbürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 13 Abs. 1 LKrO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 14 LKrO.

 

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 4 LKrO).

 

 

ABSCHNITT 2 Abstimmungsort und Abstimmungszeit

 

 

§ 13 Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume

 

(1) Die Gemeinden des Landkreises teilen ihr jeweiliges Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmen für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.

 

(2) Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GLKrWG, § 13 Abs. 1 sowie 2 und §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.

 

 

§ 14 Abstimmungstag

 

(1) Der Kreistag legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein mit Bürgerbegehren beantragter Bürgerentscheid durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Kreistages (§ 7 Abs. 1 ) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauf folgenden Sonntag durchgeführt werden.

 

(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

 

(3) Der Kreistag kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundene Bürgerentscheide). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

 

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.

 

 

§ 15 Abstimmungsbekanntmachung

 

(1) Der Landkreis macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

 

(2) Die Bekanntmachung enthält

 

1.    die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage

2.    Beginn und Ende der Abstimmungszeit

3.    einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum sowie die Möglichkeit ersichtlich sind, mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.

 

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

 

1.    dass bei der Gemeinde bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann

2.    dass die Abstimmungsscheine zusammen mit der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können

3.    was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist

4.    dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist

5.    dass eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht

6. dass sich nach §§ 108d Satz 1, 107a Abs. 1 StGB strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch abstimmt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach §§ 108d Satz 1, 107 Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.

 

(4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.

 

 

ABSCHNITT 3 Stimmrecht

 

 

§ 16 Stimmberechtigung

 

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

 

 

§ 17 Ausübung des Stimmrechts

 

 

(1) Jede stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein und die Unterlagen für eine mögliche Briefwahl. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.

 

(2) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

 

1.    in jedem Stimmbezirk des Landkreises, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweispapier mitzubringen sind,

2.    durch Briefabstimmung.

 

(3) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig.

 

(4) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.

 

 

§ 18 Bürgerverzeichnis; Beschwerde

 

(1) Die Gemeinden legen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 16 Stimmberechtigten an (= Bürgerverzeichnis).

 

(2) Wer in keiner Gemeinde des Landkreises gemeldet ist, kann in entsprechender Anwendung des § 15 GLKrWO nur auf Antrag oder aufgrund einer bis zum 16. Tag vor der Abstimmung möglichen Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen werden. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt ist (§ 16). Über die Anträge auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder über Beschwerden entscheiden die Gemeinde.

 

(3) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.

 

(4) Gibt die Gemeinde dem Antrag oder der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung übersandt. Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

 

(5) Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.

 

 

§ 19 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

 

(1) Stimmberechtigte erhalten ohne Antrag einen Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung.

 

(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine sind die Gemeinden zuständig.

 

(3) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Gemeinde bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

 

 

§ 20 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

 

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigen die Gemeinden jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person. Zusammen mit der Benachrichtigung erhalten die eingetragenen Personen:

1. die Angabe des Abstimmungsraums und

2. den Abstimmungsschein und die Unterlagen für eine mögliche Briefabstimmung.

 

(2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Kreistag gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Kreistag vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.

 

(3) Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 12a Abs. 14 LKrO über den Gegenstand und über die vom Kreistag mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Kreistag. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige, unsachliche oder zu lange Äußerungen können vom Kreistag zurückgewiesen werden.

 

(4) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises dürfen die im Kreistag mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Kreisräte oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.

 

 

 

ABSCHNITT 4 Stimmabgabe

 

 

§ 21 Stimmzettel

 

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet der Abstimmungsleiter.

 

(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Kreistag beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.

 

(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundene Bürgerentscheide), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Kreistag im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung ( § 7 Abs. 1 ) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Kreistag gemäß Art. 12a Abs. 2 LKrO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen ( § 8 Abs. 1 ), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

 

(4) Hat der Kreistag eine Stichfrage beschlossen ( § 8 Abs. 2 ), wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

 

 

§ 22 Stimmvergabe

 

(1) Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenen Bürgerentscheiden für jeden Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage - jeweils eine Stimme.

 

(2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

 

(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen ( § 8 Abs. 2 ), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

 

(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 67 GLKrWO entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesendet werden.

 

 

§ 23 Besonderheiten der Briefabstimmung

 

(1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde, die den Abstimmungsschein ausgestellt hat, im verschlossenen Abstimmungsbrief

 

1.    den Abstimmungsschein und

2.    den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag

 

zu übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

Wird der Abstimmungsbrief übersandt, übernimmt die Portokosten der Landkreis.

 

(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.

 

(3) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

 

 

ABSCHNITT 5 Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

 

 

§ 24 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

 

(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

 

(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

 

(3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

 

(4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 79b GLKrWO entsprechend.

 

(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

 

1.    Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)

2.    Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind

3.    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

 

§ 25 Behandlung der Stimmzettel

 

(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.

 

(2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

 

(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

 

 

§ 26 Ungültigkeit der Stimmvergabe

 

(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

 

(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

 

1.    nicht amtlich hergestellt ist

2.    durchgestrichen oder durchgerissen ist

3.    auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist

4.    ein besonderes Merkmal aufweist

5.    Zusätze oder Vorbehalte enthält

6.    der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.

 

Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

 

 

§ 27 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenen Bürgerentscheiden

 

(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundene Bürgerentscheide), erfolgt die Stapelbildung nach § 24 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 25 und 26 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.

 

 

§ 28 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

 

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

 

(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundene Bürgerentscheide), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden dem Landkreis unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

 

(4) Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bekannt.

 

(5) Der Abstimmungsleiter kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

 

(6) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.

 

 

 

ABSCHNITT 6 Schlussbestimmungen

 

 

§ 29 Datenverarbeitung

 

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

 

 

§ 30 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

 

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 31 Kosten

 

Der Landkreis erstattet den Gemeinden die bei der Überprüfung von Bürgerbegehren und bei der Durchführung von Bürgerentscheiden entstehenden besonderen Aufwendungen.

Zur Vereinfachung ist eine Pauschalierung je Stimmberechtigten zulässig.

 

 

§ 32 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Weilheim, 05.10.2022

 

 

 

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Andrea Jochner-Weiß

Landrätin