Beschluss: Beschluss: einstimmig angenommen

„Der Kreistag beschließt den Nachtragshaushalt 2021 und erlässt folgende Nachtragshaushaltssatzung mit allen Bestandteilen und Anlagen:

 

Nachtragshaushaltssatzung

des Landkreises Weilheim-Schongau

für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund des Art. 62 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 ff. der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) erlässt der Kreistag Weilheim-Schongau folgende

 

Nachtragshaushaltssatzung

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan des Landkreises Weilheim-Schongau wird hiermit festgesetzt; dadurch werden verändert

                                    erhöht            vermindert      und      damit der Gesamtbetrag des Haus-

                                      um                    um                         haltsplans einschl. der Nachträge

gegenüber bisher       auf nunmehr 

                                                                                                 

                                                                                                verändert

                                                                                             

im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen    14.812.100         570.300                       176.492.100           190.733.900

die Ausgaben       17.294.600      3.052.800                       176.492.100           190.733.900

 

im Vermögenshaushalt

die Einnahmen     10.225.600                    0                         59.125.800             69.351.400          

die Ausgaben       10.275.600           50.000                         59.125.800             69.351.400          

 

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Haushaltsplan des Landkreises wird nicht verändert.

 

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Landkreises wird nicht verändert.

 

§ 4

(1)          Der über Kreisumlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegende nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) wird nicht geändert.

(2)          Die Umlagegrundlagen zur Beschaffung der Kreisumlagen bleiben unverändert.

 

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan des Landkreises bleibt unverändert.

 

 

§ 6

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2021 in Kraft.“